Rechtsprechung / Arbeitsgericht Stendal

Arbeitsgericht Stendal Beschluss vom 01.09.2021 – 1 Ca 9/21

ECLI:DE:ARBGSTE:2021:0901.1CA9.21.00

Orientierungssatz

1. Die gerichtliche Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen, deren Begründetheit vom Ausgang einer Bestandsstreitigkeit abhängt, vor Abschluss dieses Bestandsrechtsstreits ist in der Regel nicht erforderlich und damit mutwillig im Sinne von § 114 Abs 2 ZPO.(Rn.6)

2. Etwas anderes gilt dann, wenn die Erhebung der Zahlungsklage, zum Beispiel im Hinblick auf eine zweistufige Ausschlussfrist, zur Erhaltung der Zahlungsansprüche erforderlich ist oder die Schaffung eines Zahlungstitels aus anderen Gründen zur effektiven Rechtsverfolgung geboten erscheint.(Rn.6)

Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 5 Ta 110/21.

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 29.06.2021 zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begann am 01.09.2020 bei der Beklagten eine Ausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen. Ihre monatliche Ausbildungsvergütung betrug 840,00 € brutto. Mit Schreiben vom 17.12.2020, das die Klägerin am 18.12.2020 erhielt, kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis in der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist. Die Ausbildungsvergütung wurde für den gesamten Dezember 2020 gezahlt. Den möglicherweise überzahlten Teil, den die Beklagte mit 284,19 € netto bezifferte, forderte diese im Wege der Widerklage zurück.

2

Mit Beschluss vom 11.08.2021 wurde der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt für die Verteidigung gegen die Widerklage und für ihre Klagebegehren auf Bestandsschutz des Ausbildungsverhältnisses, auf Weiterbeschäftigung sowie auf Ausbildungsvergütung und Entgeltabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2021. Offen blieb dabei eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch für die Anträge zu 4.) und 5.) aus dem Schriftsatz vom 24.03.2021; insoweit wurde das Gesuch jedoch letztlich nicht mehr aufrecht erhalten. Offen blieb ferner die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag für die Klageerweiterung vom 29.06.2021, mit der auch für die Monate März, April und Mai 2021 Ausbildungsvergütung sowie Entgeltabrechnungen begehrt wurden.

3

Mit Beschluss vom 18.08.2021 stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Parteien Einigkeit darüber erzielt haben, dass deren Ausbildungsverhältnis mit dem 31.12.2020 beendet worden ist.

II.

4

Der Klägerin steht lediglich in dem mit Beschluss vom 11.08.2021 zuerkannten Umfang Prozesskostenhilfe zu. Hinsichtlich der Klageerweiterung vom 29.06.2021 ist der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen.

5

Nach § 114 I ZPO erhält eine Partei nur dann Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

6

Mutwillig ist gemäß § 114 II ZPO eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen „normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und auch die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt (BGH, MDR 2017, 1261). Denn es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (BVerfG, NJW 2010, 989; BGH, NJW-RR 2017, 1469; Musielak/Voit-Fischer ZPO, 19. Auflage, § 114, Rn 30; GK- ArbGG/Bader, § 11a, Rn 114). Mutwilligkeit liegt mithin vor, wenn eine nicht bedürftige Partei in vergleichbarer Lage vernünftigerweise von der gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs abgesehen hätte. Hierzu gehört es, wenn ein rechtlich mögliches Obsiegen der anspruchstellenden Partei keinen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil einbringen würde (Schwab/Weth-Liebscher, ArbGG, 4. Auflage, § 11a, Rn 94) oder wenn eine prozessuale Durchsetzung (noch) nicht erforderlich ist (Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 114, Rn 45). Daher ist eine Klage mutwillig, wenn der Antragsteller den Antragsgegner nicht vorher außergerichtlich zur Erfüllung aufgefordert hat (Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 114, Rn 45) oder die Erfüllung der Klageforderung auch ohne gerichtliche Hilfe und Titulierung erwartet werden kann. So ist die gerichtliche Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen, deren Begründetheit vom Ausgang einer Bestandsstreitigkeit abhängt, vor Abschluss dieses Bestandsrechtsstreits in der Regel nicht erforderlich (LAG Hamburg, LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 17, Rn 4). Eine verständige, auf Begrenzung der prozessualen Risiken bedachte Partei, würde mit der gerichtlichen Geltendmachung der Entgeltansprüche warten, bis über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als in der Regel einzige streitige Anspruchsvoraussetzung rechtskräftig entschieden worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Erhebung der Zahlungsklage, etwa im Hinblick auf eine zweistufige Ausschlussfrist, zur Erhaltung der Zahlungsansprüche erforderlich ist oder die Schaffung eines Zahlungstitels aus anderen Gründen zur effektiven Rechtsverfolgung geboten erscheint (LAG Hamburg, LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 17, Rn 4).

7

In Ansehung der vorgenannten Grundsätze ist der Klägerin für die Klageerweiterung vom 29.06.2021 die Prozesskostenhilfe zu versagen. Denn die gerichtliche Geltendmachung der Ausbildungsvergütung und Entgeltabrechnungen für die Monate März, April und Mai 2021, ist mutwillig, da überflüssig. Die damit verbundene Erhöhung des Gegenstandswertes und damit der Kosten hätte eine Partei, die die Kosten der Rechtsverfolgung selbst tragen müsste, bei vernünftiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage davon abgehalten, die genannten Forderungen einzuklagen. Denn es hat kein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass die Forderungen aus der Klageerweiterung von der Beklagten nicht von sich aus erfüllt worden wären, sofern denn das Ausbildungsverhältnis in den betreffenden Monaten noch bestanden hätte.

8

Im Übrigen hat der Rechtsverfolgung aus der Klageerweiterung vom 29.06.2021 auch die nach § 114 I ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gefehlt. Denn in dem für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Prozesskostenhilfegesuch (BGH, MDR 1982, 565; LAG Düsseldorf, JurBüro 1986, 608; OLG Köln, NJW-RR 2004, 64; OVG Lüneburg, FamRZ 2005, 463; Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 127, Rn 15) stellt sich der Sachverhalt so dar, dass in den streitgegenständlichen Monaten März, April und Mai 2021 ein Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr bestanden hat. Denn die Parteien haben, wie das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18.08.2021 festgestellt hat, zwischenzeitlich Einigkeit darüber erzielt, dass ihr Ausbildungsverhältnis mit dem 31.12.2020 geendet hat.