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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 20.10.2005 – 6 Ca 4352/04

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.028,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2003 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 6.028,00 EUR festgesetzt.

5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines sogenannten Ausgleichsbetrages.

2

Der am ... 1984 geborene Kläger schloss mit der Beklagten, welche eine Vertragswerkstatt der D. AG betreibt, am 01.07.2002 einen "Vertrag zum Besuch der Berufsfachschule" mit dem Schwerpunkt Kfz-Technik für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.08.2003. Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf die mit Anlage zur Klageschrift (vgl. Bl. 3 d. A.) vorgelegte Kopie des Vertrages Bezug genommen. Gleichzeitig schlossen die Parteien eine ergänzende Vereinbarung "Anlage zum Vertrag zum Besuch der Berufsfachschule", wonach der Kläger einen Ausgleichsbetrag von 6.576,00 EUR, aufgeteilt auf die verbleibende Lehrzeit in gleiche Beträge, mit der Ausbildungsvergütung ausbezahlt erhalten sollte. Weiter heißt es dort "Kommt im Anschluss an diesen Vorvertrag ein Berufsausbildungsvertrag zustande, besteht bei einem eventuellen Nichtbestehen der Probezeit kein Anspruch auf eine Auszahlung des restlichen Ausgleichsbetrages. Das selbe gilt bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses" (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 d. A.). Der Kläger, der über einen Hauptschulabschluss verfügt, besuchte im Schuljahr 2002/2003 die einjährige gewerbliche Berufsfachschule und war im Betrieb der Beklagten durchschnittlich viermal pro Monat außerhalb der Schulzeit (sogenannte Betriebstage) anwesend. Lt. Abschlusszeugnis vom 23.07.2003 erzielte der Kläger eine Durchschnittsnote von 2,89 (vgl. Anlage K 2, Bl. 56 d. A.). Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis der Parteien zum 01.08.2003 beendet. Der Kläger hat mit einem anderen Betrieb einen Berufsausbildungsvertrag ab September 2003 geschlossen, wobei ihm der erfolgreiche Besuch der Berufsfachschule als erstes Lehrjahr angerechnet wurde.

3

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden 11/12 des Ausgleichsbetrages von 6.576,00 EUR zu, entweder als Ausbildungsvergütung oder aus Schadensersatzgesichtspunkten. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei nicht zwingende Vorschrift und Zugangsvoraussetzung für den Ausbildungsberuf zum Kfz-Elektriker. Er habe, nachdem er sich auf eine angebotene Stelle als Kfz-Elektriker im ersten Lehrjahr bei der Beklagten beworben habe, den Vertrag zum Besuch der Berufsfachschule mit der Beklagten deshalb abgeschlossen, weil diese durch Herrn G. habe erklären lassen, dass er, der Kläger, im ersten Lehrjahr eine Kfz-Elektrikerausbildung bei ihr beginnen könne und hierzu der Besuch der einjährigen Berufsfachschule erforderlich sei. Die Beklagte habe aus sachfremden Gründen mit ihm keinen Ausbildungsvertrag für das zweite und folgende Ausbildungsjahr geschlossen.

4

Der Kläger beantragt :

5

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.028,00 EUR brutto Ausbildungsvergütung

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 548,00 EUR vom 01.10.2002 bis 31.10.2002,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.096,00 vom 01.11.2002 bis 30.11.2002,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.644,00 EUR vom 01.12.2002 bis 31.12.2002,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.192,00 EUR vom 01.01.2003 bis 31.01.2003,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.740,00 EUR vom 01.02.2003 bis 28.02.2003,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.288,00 EUR vom 01.03.2003 bis 31.03.2003,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.836,00 EUR vom 01.04.2003 bis 30.04.2003,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.384,00 EUR vom 01.05.2003 bis 31.05.2003,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.932,00 EUR vom 01.06.2003 bis 30.06.2003,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.480,00 EUR vom 01.07.2003 bis 31.07.2003, ,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.028,00 EUR ab 01.08.2003

zu bezahlen.

6

Die Beklagte beantragt ,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie trägt im Wesentlichen vor, durch Beschluss der Handwerkskammer sei der Besuch der einjährigen Berufsfachschule für handwerkliche Berufe, so auch den des Kfz-Elektrikers zwingend vorgeschrieben worden. Nach dem Wortlaut des geschlossenen Vertrages sei sie, die Beklagte, nicht verpflichtet gewesen, mit dem Kläger einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen, ebenso wenig, für die Praktikumstage während der Berufsfachschule eine Vergütung zu bezahlen. Der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages mit dem Kläger sei aufgrund dessen Verhaltens unterblieben. Er habe sich an den Praktikumstagen nicht in das Team eingefügt. Die Monteure Sch. und M., deren Gruppe der Kläger zugeteilt gewesen sei, hätten erklärt, mit dem Kläger nicht zusammenarbeiten zu können, da sie sich auf ihn nicht verlassen könnten. Auch habe der Kläger erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten aufgewiesen. Deshalb habe am 28.03.2003 ein Gespräch zwischen dem Kläger, dem Geschäftsführer der Beklagten sowie Herrn G. und dem Vater des Klägers stattgefunden. Der Vater habe dann gebeten, den Vertrag zum Besuch der Berufsfachschule aufrechtzuerhalten. Der Kläger habe versprochen, keine Fehlzeiten in der Schule mehr zu haben und sich in die Strukturen der Beklagten einzufügen. Trotzdem sei der Kläger am 01.04.2003 15 Minuten und am 03.04.2003 30 Minuten zu spät zum Unterricht erschienen. Da der Kläger auch weiterhin Probleme mit den Monteuren im Betrieb gehabt habe, habe sie, die Beklagte, mit ihm keinen Ausbildungsvertrag geschlossen.

9

Der Kläger hat hierauf im Wesentlichen erwidert, soweit er Fehlzeiten gehabt habe, seien diese hinreichend entschuldigt gewesen. Gegenstand des Gesprächs am 28.03.2003 seien mehrere Monate zurückliegende Fehlzeiten gewesen; er, der Kläger, habe erklärt, dass er sich mündlich für die Fehlzeiten entschuldigt habe. Er, der Kläger, habe versprochen, Fehlzeiten jeweils zu entschuldigen. Die Fehlzeiten am 01.04.2003 und 03.04.2003 seien verkehrsbedingt gewesen und wegen einer Polizeikontrolle; er habe sich mündlich entschuldigt. Im April sei er dann einem anderen Monteurteam zugeordnet worden, in welches er sich sehr gut eingefunden habe.

10

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen weiteren Schriftsatz eingereicht.

Entscheidungsgründe

I.

11

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang begründet.

12

1. Ausbildungsvergütung aus dem Gesichtspunkt eines mit der Beklagten geschlossenen Ausbildungsvertrages kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, da ein Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten nicht begründet wurde. Der Kläger war im Zeitraum 01.09.2002 bis 01.08.2003 Schüler; das Berufsbildungsgesetz ist auf dieses Vertragsverhältnis nicht anwendbar. Aus der Tatsache, dass eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch die Anrechnung des Besuchs der einjährigen Berufsfachschule vorgeschrieben ist, kann nicht geschlossen werden, dass es sich schon um eine Berufsausbildung handelt.

13

2. Die Beklagte schuldet den verlangten Betrag jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Es kann letztlich dahin stehen, ob schon ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegeben ist. Hierfür spräche, dass die Beklagte den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages mit ihm nicht verweigern konnte, da der Kläger alle Voraussetzungen hierfür erfüllt hatte. Die Kann-Bestimmung unter B.1. drückt die Voraussetzung der billigen Ermessensausübung durch den Arbeitgeber aus, die inhaltlich präzisiert wird durch die Verknüpfung "wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt C erfüllt sind". Diese sind unstreitig erfüllt. Weiter wurde die Voraussetzung eines bestimmten Notenschnitts aufgestellt, die der Kläger ebenfalls erfüllt hat.

14

Der Kläger kann den verlangten Betrag aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verlangen. Gemäß § 311 II BGB kann ein Schuldverhältnis im Sinne des 241 II BGB, das jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet, auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis der Vertragsanbahnung, so ist er gem. §§ 280 I BGB, 249 BGB dem Gläubiger zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet, wobei regelmäßig der Vertrauensschaden zu ersetzen ist. Die Parteien sind bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihren Entschließungen grundsätzlich frei. Eine Ersatzpflicht besteht nur, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 311 BGB, Rn.28, 48-50). Geht man hiervon aus, hat die Beklagte durch den Abschluss des Vertrages zum Besuch des Berufsfachschule und der Anlage hierzu im Kläger das berechtigte Vertrauen erweckt, der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags hinge lediglich von der Erfüllung der hierin genannten Voraussetzungen durch den Kläger ab. Die Beklagte hat auch ohne triftigen Grund - die angeblichen Verfehlungen des Klägers stellten einen solchen nicht dar - das Ausbildungsverhältnis nicht geschlossen. Damit hat sie dem Kläger die Möglichkeit genommen, den Anspruch auf den Ausgleichsbetrag zu erlangen. Die Beklagte hätte sich auch von dem Ausbildungsverhältnis ohne wichtigen Grund nicht mehr lösen können, da die erkennende Kammer sich der Auffassung anschließt, dass eine Probezeitvereinbarung in der vorliegenden Konstellation nicht mehr zulässig ist.

15

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des von der Beklagten nach deren Schluss eingereichten Schriftsatzes war nicht geboten.

16

3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 II, 288 I BGB. Die Klage war hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem Zinsen verlangt werden können, zum Teil abzuweisen, da der Ausgleichsbetrag erst ab September 2003 geschuldet war und ein früherer Verzugseintritt somit nicht vorliegt.

II.

17

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts ergibt sich dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach entspricht der Wert dem Nennwert der bezifferten Forderung. Eine gesonderte Berufungszulassung war nicht veranlasst.

Gründe

I.

11

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang begründet.

12

1. Ausbildungsvergütung aus dem Gesichtspunkt eines mit der Beklagten geschlossenen Ausbildungsvertrages kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, da ein Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten nicht begründet wurde. Der Kläger war im Zeitraum 01.09.2002 bis 01.08.2003 Schüler; das Berufsbildungsgesetz ist auf dieses Vertragsverhältnis nicht anwendbar. Aus der Tatsache, dass eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch die Anrechnung des Besuchs der einjährigen Berufsfachschule vorgeschrieben ist, kann nicht geschlossen werden, dass es sich schon um eine Berufsausbildung handelt.

13

2. Die Beklagte schuldet den verlangten Betrag jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Es kann letztlich dahin stehen, ob schon ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegeben ist. Hierfür spräche, dass die Beklagte den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages mit ihm nicht verweigern konnte, da der Kläger alle Voraussetzungen hierfür erfüllt hatte. Die Kann-Bestimmung unter B.1. drückt die Voraussetzung der billigen Ermessensausübung durch den Arbeitgeber aus, die inhaltlich präzisiert wird durch die Verknüpfung "wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt C erfüllt sind". Diese sind unstreitig erfüllt. Weiter wurde die Voraussetzung eines bestimmten Notenschnitts aufgestellt, die der Kläger ebenfalls erfüllt hat.

14

Der Kläger kann den verlangten Betrag aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verlangen. Gemäß § 311 II BGB kann ein Schuldverhältnis im Sinne des 241 II BGB, das jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet, auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis der Vertragsanbahnung, so ist er gem. §§ 280 I BGB, 249 BGB dem Gläubiger zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet, wobei regelmäßig der Vertrauensschaden zu ersetzen ist. Die Parteien sind bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihren Entschließungen grundsätzlich frei. Eine Ersatzpflicht besteht nur, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 311 BGB, Rn.28, 48-50). Geht man hiervon aus, hat die Beklagte durch den Abschluss des Vertrages zum Besuch des Berufsfachschule und der Anlage hierzu im Kläger das berechtigte Vertrauen erweckt, der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags hinge lediglich von der Erfüllung der hierin genannten Voraussetzungen durch den Kläger ab. Die Beklagte hat auch ohne triftigen Grund - die angeblichen Verfehlungen des Klägers stellten einen solchen nicht dar - das Ausbildungsverhältnis nicht geschlossen. Damit hat sie dem Kläger die Möglichkeit genommen, den Anspruch auf den Ausgleichsbetrag zu erlangen. Die Beklagte hätte sich auch von dem Ausbildungsverhältnis ohne wichtigen Grund nicht mehr lösen können, da die erkennende Kammer sich der Auffassung anschließt, dass eine Probezeitvereinbarung in der vorliegenden Konstellation nicht mehr zulässig ist.

15

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des von der Beklagten nach deren Schluss eingereichten Schriftsatzes war nicht geboten.

16

3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 II, 288 I BGB. Die Klage war hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem Zinsen verlangt werden können, zum Teil abzuweisen, da der Ausgleichsbetrag erst ab September 2003 geschuldet war und ein früherer Verzugseintritt somit nicht vorliegt.

II.

17

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts ergibt sich dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach entspricht der Wert dem Nennwert der bezifferten Forderung. Eine gesonderte Berufungszulassung war nicht veranlasst.