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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 04.06.2025 – 18 Ca 364/25

ECLI:DE:ARBGSTU:2025:0604.18CA364.25.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 2.275,86 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert vom Beklagten überzahlte Arbeitsvergütung für die Zeit vom 19.01.2023 bis 31.01.2023 aus einem am 19.01.2023 beendeten Arbeitsverhältnis.

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Der Beklagte stand in der Zeit vom 01.07.2019 bis zum 19.01.2023 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 26.06.2029 (vgl. Anlage K1 in dem Vorprozess 18 Ca 651/23) als Projektleiter in einem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin.

3

§ 13 des Arbeitsvertrags sieht folgende Regelungen vor.

4

„§ 13 Verfall-/Ausschlussfristen

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1. Die Vertragschließenden müssen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche die damit in Verbindung stehen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite sind Ansprüche innerhalb von drei Monaten einzuklagen, andernfalls erlöschen sie.

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2. Der Ausschluss nach Ziffer 1 gilt nicht, soweit ein Anspruch aus der Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder den gesetzlichen Mindestlohn betrifft.“

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Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund fristloser arbeitgeberseitiger Kündigung der Klägerin zum 19.01.2023, vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg vom 21.11.2024 Az.: - 3 Sa 63/23 – in Anlage K1 sowie auf Bl. 41-52 d.A.. Wegen des vorinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2023 - 18 Ca 651/23 – wird auf Anlage K2 verwiesen.

8

Die Klägerin hatte den Beklagten am 19.01.2023 um 15.00 Uhr in ihre Räumlichkeiten in X. zu einer Anhörung wegen verschiedener streitiger Kündigungsvorwürfe einbestellt. An dem Gespräch nahmen außer dem Beklagten für die Klägerin Herr Rechtsanwalt A., Herr B. sowie die Prokuristin Frau C., ihre Tochter Frau D. (Geschäftsführerin der Beklagten), Herr E. (Geschäftsführer der Beklagten sowie Ehemann von Frau C. und Vater von Frau D.) teil. Am Ende des Gesprächs übergab die Geschäftsführerin der Klägerin Frau D. dem Kläger in Gegenwart der anderen Teilnehmer zwei Schreiben vom 19.01.2023, mit dem die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit ihm außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 28.02.2023 kündigte. Von dieser Kündigung hatte auch Frau F., kaufmännische Angestellte bei der Klägerin, Kenntnis.

9

Nachdem der Beklagte mit seiner Kündigungsschutzklage bezüglich der fristlosen Kündigung erstinstanzlich obsiegt und das Arbeitsgericht ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2023 festgestellt hatte, unterlag der Beklagte in zweiter Instanz auch bezüglich der fristlosen Kündigung, da der Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens neue Kündigungsgründe bekannt geworden waren, auf die das LAG seine Entscheidung nach einer Beweisaufnahme stützte. Insoweit wird auf die oben zitierten zwei Urteile Bezug genommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten beim Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg wurde zwischenzeitlich durch Beschluss des BAG vom 25.06.2025 – 7 AZN 126/25 - als unzulässig verworfen, vgl. die Anlage der Klägerin auf Bl. 99 f. d.A.

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Trotz der dem Beklagten am 19.01.2023 persönlich übergebenen fristlosen außerordentlichen Kündigung bezahlte die Klägerin ihm für den Monat Januar 2023 noch sein volles Gehalt iHv. 6.200,00 EUR brutto nebst Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung aus, vgl. explizit die Verdienstabrechnung auf Bl. 88 d.A..

11

Die Gehaltszahlungen seitens der Klägerin werden folgendermaßen vorgenommen:

12

Die Abrechnung der Gehälter wird von ihrem Steuerberater in G. gemacht. Die Daten für die Abrechnungen sind von der Klägerin bereits Mitte des laufenden Monats – meist telefonisch - an ihren Steuerberater weiterzugeben. Dieser leitet die Daten danach weiter an ein Rechenzentrum, welches der Klägerin wiederum die Lohnjournale zusendet. Die Zusendung der Lohnjournale an die Klägerin für den Monat Januar 2023 erfolgte am 23.01.2023. Für die Weitergabe der Löhne an die Lohnbuchhalterin Frau H., Mitarbeiterin des Wirtschaftsprüfers Herrn I. in G., ist die Prokuristin Frau Magister C. bei der Klägerin zuständig.

13

Zum Zeitpunkt der erfolgten Kündigung am 19.01.2023 hatte Frau C. die Abrechnungen für den Monat Januar 2023 bereits an den Steuerberater in G. übermittelt, der wiederum die Daten an das Rechenzentrum weitergegeben hatte, damit dieses alle notwendigen Abrechnungen für das Finanzamt, die Rentenkasse und die Mitarbeitenden der Klägerin berechnen konnte, um sie danach der Klägerin (Frau C.) zuzusenden.

14

Wegen der Verdienstabrechnung des Beklagten für den Monat Januar 2023 wird ausdrücklich auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Anlage auf Bl. 88 d. A. Bezug genommen. Aus dieser ergibt sich eine Bruttovergütung des Beklagten iHv. 6.200,00 EUR und eine Nettovergütung iHv. 4.121,89 EUR. Der Auszahlungsbetrag beläuft sich auf 4.560,33 EUR, da die Klägerin für den privat versicherten Beklagten keinen Krankenversicherungsbeitrag an die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt, sondern ihm stattdessen während des Arbeitsverhältnisses einen monatlichen Zuschuss iHv. 402,99 EUR für seine private Krankenversicherung und einen Zuschuss iHv. 34,45 EUR für seine private Pflegeversicherung gewährt hat.

15

Nach Eingang des Lohnjournals Ende Januar 2023 veranlasste die Klägerin über ihre Prokuristin Frau C. (oder eine ihr unterstellte kaufmännische Angestellte) eine vorbehaltlose Auszahlung des Nettogehalts an den Beklagten durch Überweisung vom Konto der Klägerin bei der KSK J. auf sein Konto. Dort ging am 31.01.2023 (Wertstellung) eine Zahlung iHv. 4.560,33 EUR unter dem Verwendungszweck „Lohn/Gehalt/Rente PN:… K. GmbH Lohn-Gehalt Abrechnung 01/2023 EREF: …“ ein, vgl. Kontoauszug des Beklagten auf Bl. 94 d.A. Die Februarvergütung 2023 wurde nicht mehr an den Beklagten bezahlt, sondern insoweit wurde eine Bürgschaftslösung für das Berufungsverfahren getroffen.

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Mit ihrer am 17.01.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 28.01.2025 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren wegen der von ihr überzahlten Arbeitsvergütung für die Zeit vom 20.01.-31.01.2023 gegen den Beklagten weiter.

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Die Klägerin trägt vor:

18

Zum Zeitpunkt der Übergabe der Kündigung sei die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2023 von ihrer Prokuristin C. bereits veranlasst worden, weshalb die Überzahlung versehentlich erfolgt sei. Die Voraussetzung des § 814 BGB lägen ihrer Ansicht nach nicht vor, da keine bewusste Überzahlung vorliege. Da im Berufungsverfahren nunmehr die fristlose Kündigung zum 19.01.2023 bestätigt worden sei, sei der Beklagte um den Bruttobetrag, der für den Zeitraum 20.1.-31.01.2023 versehentlich an ihn bezahlt worden sei, sowie um die Zuschüsse zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung ungerechtfertigt bereichert, da ohne Rechtsgrund zu ihren Lasten eine Nettovergütungszahlung an ihn erfolgt sei, aber auch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von ihr an die zuständigen Stellen abgeführt worden seien. Der Beklagte müsse ihr daher den gesamten Bruttobetrag erstatten und sie als Arbeitgeberin erledige die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Rückabwicklung dann selbst. Dem Beklagten stünden ihrer Ansicht nach für Januar 2023 anteilig bis zum 19.01.2023 nur 3.945,45 EUR brutto bzw. 2.695,12 EUR netto zu, vgl. die Berechnung auf Bl. 66 ff. d.A.

19

Die Klägerin stellt zuletzt folgende Anträge:

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 2.275,86 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 31.1.2023 zu bezahlen.

21

Hilfsweise zu Antrag Ziffer 1:

22

1. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 1.446,47 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 31.1.2023 zu bezahlen.

23

2. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 829,09 € (für den Zeitraum 20. Januar bis 31.1.2023 zu viel gezahlte Lohnsteuer) nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 31. 01. 2022 zu bezahlen.

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Gleichstufig zum 2. Hilfsantrag:

25

3. Der Beklagte wird verurteilt, an sie zur Sicherung ihres Rückforderungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB die ihm zustehenden Ansprüche auf Erstattung der für den Zeitraum vom 20.01.2023 bis zum 31.01.2023 zu Unrecht abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 448,99 EUR gegen die jeweiligen Sozialversicherungsträger wie folgt abzutreten:

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1. Krankenversicherung 177,88 EUR und Pflegeversicherung 34,38 EUR an die AOK Baden-Württemberg,

27

2. Rentenversicherung 209,67 EUR an die Deutsche Rentenversicherung Bund,

28

3. Arbeitslosenversicherung 27,05 EUR an die Bundesagentur für Arbeit.

29

Ferner stellt die Klägerin folgenden weiteren Antrag:

30

2. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 156,42 € (Zuschuss zur Krankenversicherung) und 13,34 € (Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung) nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils Basiszinssatz der EZB jeweils seit 31.1.2023 zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Der Beklagte trägt vor:

34

Er bestreite, dass die streitgegenständliche Zahlung durch die Klägerin versehentlich erfolgt sei. Da die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit ihm zum Zeitpunkt der Auszahlung des Januargehalts 2023 bereits fristlos gekündigt hatte, habe sie gewusst, dass ihm für den Zeitraum 19.01.2023 bis 31.01.2023 kein Vergütungsanspruch im Falle der Wirksamkeit ihrer fristlosen Kündigung zustehe. Die Überweisung in Höhe von EUR 4.560,33 netto sei jedoch in Kenntnis dessen vorbehaltlos erfolgt. Er berufe sich daher auf § 814 BGB.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften über den Güte- und den Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

37

1. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund geleisteten Arbeitsvergütung (sei es brutto oder netto) inklusive Arbeitgeberanteil zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da sich der Beklagte auf § 814 BGB berufen kann.

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a) Das Gericht legt die Anträge der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB analog so aus, dass sie vom Beklagten aus demselben Lebenssachverhalt (überzahlte Arbeitsvergütung in der Zeit vom 20.01.-31.01.2023 aus einem am 19.01.2023 beendeten Arbeitsverhältnis) insgesamt 2.275,86 EUR brutto bzw. hilfsweise maximal 1.146,47 EUR netto sowie 156,42 EUR (anteiliger Zuschuss zur privaten Krankenversicherung) und 13,34 EUR (anteiliger Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung) fordert. Ferner geht die Kammer davon aus, dass die Hilfsanträge zu Klageantrag Ziffer 1 nicht streitwerterhöhend gestellt worden sind, sondern mit ihnen lediglich eine jeweils unterschiedliche Berechnung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin erfolgen sollte. Klageantrag Ziffer 2 kann (im Hinblick auf § 814 BGB) ferner denklogisch nur erfolgreich sein im Falle des Obsiegens mit Klageantrag Ziffer 1 bzw. mit einem der gestellten Hilfsanträge zu Klageantrag Ziffer 1, so dass er als uneigentlicher Hilfsantrag ausgelegt wird.

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b) Zwar hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 19.01.2023 geendet, so dass eine Vergütungspflicht der Klägerin grundsätzlich nur bis zu diesem Tag gegenüber dem Beklagten besteht und die ihm für den Zeitraum vom 20.01.-31.01.2023 gezahlte Arbeitsvergütung von der Klägerin nicht geschuldet ist.

40

2. Jedoch kann sich der Beklagte nach Ansicht der erkennenden Kammer rechtswirksam auf die Einwendung gemäß § 814 1. Alt. BGB berufen.

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a) Für den Ausschlussgrund des § 814 Alt. 1 BGB ist es erforderlich, dass für den Leistenden objektiv keine Verpflichtung zur Leistung bestand, was vorliegend der Fall ist. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits am 19.01.2023 geendet hatte, bestand keine Pflicht der Klägerin zur Zahlung der Arbeitsvergütung des Beklagten für die Zeit nach beendetem Arbeitsverhältnis. § 814 Alt. 1 BGB erfordert zudem eine positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit. Hierfür sind keine juristischen Spezialkenntnisse, sondern lediglich eine Parallelwertung in der Laiensphäre ausreichend (vgl. BeckOK BGB, Hau/Poseck, 73. Edition § 814 Rn. 8; BGH WM 2008,886; 2014, 1325; Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024 § 814 BGB Rn. 18). Ist die Leistung durch einen Stellvertreter oder durch das Organ einer juristischen Person erbracht worden, schadet analog § 166 BGB auch dessen Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit (vgl. BeckOK BGB/Hau/Poseck, 73. Edition § 814 Rn. 9 m.w.N.; BGH WM 1962, 346; Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024 § 814 BGB Rn. 23). Handelt ein weisungsgebundener Vertreter, kommt es auf das Wissen des Vertretenen an.

42

b) Die für die Gehälter bei der Klägerin zuständige Prokuristin Frau Magister C., die bei dem Gespräch mit dem Beklagten und der Übergabe des Kündigungsschreibens am 19.01.2023 ihn dabei gewesen war, hatte Kenntnis von der fristlosen Kündigung gegenüber dem Beklagten am 19.01.2023. Diese Kenntnis wird der Klägerin (juristische Person) gemäß § 166 BGB zugerechnet. Zwar konnte Frau C. zum Zeitpunkt der Übermittlung der abrechnungsrelevanten Unterlagen Mitte Januar 2023 an den Steuerberater der Klägerin noch keine Kenntnis von der Kündigung am 19.01.2023 haben, welche dem Beklagten gegenüber ausgesprochen worden ist. Allerdings erhielt sie erst am 23.01.2023 die Lohnjournale für den Monat Januar 2023 von der Steuerberaterkanzlei übermittelt und veranlasste sodann Ende Januar 2023 gleichwohl, d.h. in Kenntnis der fristlosen Kündigung vom 19.01.2023 gegenüber dem Beklagten, die Erstellung seiner Verdienstabrechnung sowie die Ausbezahlung der vollen Januarvergütung 2023 an ihn per Überweisung. Es wäre ihr jedoch möglich gewesen, in die Überweisung einen Vorbehalt wie z.B. „Zahlung nur unter Vorbehalt“ aufzunehmen oder dem Beklagten eine entsprechende E-Mail o.ä. zukommen zu lassen bzw. die ihr weisungsunterworfene kaufmännische Angestellte, Frau F., hierzu anzuweisen. Entsprechend der Parallelwertung in der Laiensphäre war Frau C. bereits am 23.01.2023 bekannt und auch bewusst, dass dem Beklagten infolge der fristlosen Kündigung vom 19.01.2023 sein Gehalt nur bis zu diesem Tag zusteht.

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c) § 814 BGB greift ein, wenn dem Leistenden selbstwidersprüchliches Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. BeckOK BGB § 814 BGB, 73. Edition Rn. 10 m.w.N.). Ein solches liegt z.B. bei einer vorbehaltlosen Leistung des Haftpflichtversicherers trotz bestehender Zweifel am Mitverschulden des Versicherungsnehmers vor, vgl. OLG Hamm BeckRS 2016,16433.

44

So verhält es sich auch im vorliegende Fall. Die Klägerin hat nicht dargetan, weshalb die Auszahlung der vollen Januarvergütung 2023 zum 31.01.2023 an den Beklagten nicht lediglich unter Vorbehalt erfolgen konnte, was ihr problemlos auf der Verdienstabrechnung, dem Überweisungsformular oder per E-Mail möglich gewesen wäre. Damit erfolgte eine vorbehaltlose Leistung der Klägerin trotz Kenntnis von ihrer nicht bestehenden Zahlungspflicht für den vollen Monat Januar 2023 angesichts der am 19.01.2023 erklärten fristlosen Kündigung. Ein angebliches Versehen bei der Auszahlung, das die Klägerin behauptet, hat sie trotz Bestreitens des Beklagten nicht näher dargetan und unter Beweis gestellt.

45

Damit scheidet nach Ansicht der erkennenden Kammer ein Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten bezahlten Brutto- sowie Nettovergütung gemäß § 814 BGB für die Zeit vom 20.01.-31.01.2023 aus. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei überzahlter Arbeitsvergütung ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Brutto oder nur auf Netto besteht. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch scheitert in jedem Fall an der Einwendung gemäß § 814 1. Alt. BGB, worauf sich der Beklagte auch ausdrücklich berufen hat.

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Dies gilt gleichermaßen für den anteiligen Arbeitgeberanteil zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Beklagten vom 20.1.-31.1.2023, dessen Bezahlung anstelle des Abführens von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen an die gesetzliche Krankenversicherung durch die Klägerin erfolgt ist und der zum Arbeitsentgelt des Beklagten gehört. Dieser wurde mit Klageantrag Ziffer 2 gefordert, der nach Ansicht des Gerichts nicht zur Entscheidung angefallen ist, da er ein Obsiegen mit Klageantrag Ziffer 1 voraussetzt. Ein Scheitern von Klageantrag Ziffer 1 wegen § 814 BGB gilt denklogisch auch für Klageantrag Ziffer 2, der Bestandteil der geschuldeten Arbeitnehmervergütung des Beklagten ist und für den § 814 BGB ebenso gilt.

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3. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Brutto-Rückzahlungsanspruch der Klägerin iHv. 2.275,86 (Klageantrag Ziffer 1) gemäß § 13 Ziffer 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien verfallen.

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Zwar wurden mit Widerklageantrag Ziffer 5 vom 30.03.2023 in dem Verfahren 18 Ca 651/23 von der Klägerin zunächst 2.400,00 EUR brutto als Rückzahlungsforderung gegen den Beklagten wegen überzahlter Arbeitsvergütung in der Zeit vom 20.01.-31.01.2023 rechtzeitig innerhalb von drei Monaten gemäß § 13 Nr. 1 des Arbeitsvertrags geltend gemacht, vgl. Bl. 37 der Vorprozessakte 18 Ca 651/23, was von der Klägerin in ihrer Klageschrift auch erwähnt worden ist und im vorliegenden Verfahren die Rechtsfolgen von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hätte auslösen können (unzulässiger Antrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit). Allerdings wurde dieser Widerklageantrag Ziffer 5 mit Schriftsatz vom 19.04.2023 auf eine Rückzahlungsforderung iHv. 4.819,22 EUR netto abgeändert (vgl. Bl. 72 und 74 der Vorprozessakte 18 Ca 651/23) und hierdurch der ursprünglich geltend gemachte Widerklageantrag Ziffer 5 iHv. 2.400,00 EUR brutto konkludent zurückgenommen mit den Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO, wodurch die zunächst fristgerechte Geltendmachung der Rückzahlung einer Bruttolohnforderung gemäß § 13 Nr. 1 des Arbeitsvertrags wieder entfallen ist. Der geänderte Widerklageantrag Ziffer 5 wurde vom Arbeitsgericht rechtskräftig als unzulässig abgewiesen, weshalb er bzw. ein Teilbetrag von ihm erneut von der Klägerin gefordert werden konnte.

49

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

II.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

51

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO. Der Urteilsstreitwert und der Gebührenstreitwert sind vorliegend nicht identisch.

52

Gründe für eine gesonderte Berufungszulassung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.