Rechtsprechung / Arbeitsgericht Suhl

Arbeitsgericht Suhl Urteil vom 18.01.2023 – 6 Ca 258/21

ECLI:DE:ARBGSUH:2023:0118.6CA258.21.00

Orientierungssatz

1. Die tarifliche Ausschlussfrist kann der Forderung eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Mindestlohnes nicht entgegengehalten werden. Dem steht § 3 S 1 MiloG entgegen. Denn nach dieser Norm sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam.(Rn.24)

2. Kommt eine Verfallklausel zur Anwendung, obliegt es dem Gläubiger, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Voraussetzungen der rechtsvernichtenden Einwendung nicht erfüllt sind, sei es, dass die Verfallsfrist eingehalten wurde, sei es, dass deren Einhaltung ausnahmsweise nicht geboten war.(Rn.32)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.204,29 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 1.122,00 € brutto seit dem 01.03.2020,

aus 1.645,60 € brutto seit dem 01.04.2020,

aus 1.645,60 € brutto seit dem 01.05.2020,

aus 1.570,80 € brutto seit dem 01.06.2020,

aus 1.645,60 € brutto seit dem 01.07.2020,

aus 3.661,78 € brutto seit dem 01.08.2020,

aus 3.970,97 € brutto seit dem 01.09.2020,

aus 3.970,97 € brutto seit dem 01.10.2020 und

aus 3.970,97 € brutto seit dem 01.11.2020

zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.204,29 € festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung von Vergütung für den Zeitraum von Februar 2020 bis zum Oktober 2020.

2

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.08.2018 ein Arbeitsverhältnis. Unstreitig ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD anwendbar und die Vergütung der Klägerin erfolgt nach der Entgeltgruppe E10 TVöD-VKA. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 14.01.2019 zum 31.01.2019. Das Arbeitsgericht Suhl stellte durch rechtskräftiges Urteil vom 17.12.2019, Az. 6 Ca 134/19, fest, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Nach dieser Entscheidung zahlte der Beklagte Ende Dezember 2019 Gehalt für die Zeit von Februar 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von insgesamt 25.020,60 € an die Klägerin aus. Am 24.01.2020 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass sich die Klägerin seit Mitte Januar 2019 im Krankenstand befunden hatte. Sie hatte ab diesem Zeitpunkt Lohnersatzleistungen in Form von Krankengeld bezogen. Nach Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit wurde die Klägerin ab dem 08.02.2020 wieder bei dem Beklagten beschäftigt, wobei sie bis 17.03.2020 Alturlaub in Anspruch nahm und ab 18.03.2020 als Mitarbeiterin in der zentralen Vergabestelle eingesetzt wurde. Der Beklagte rechnete gegenüber der Klägerin Gehaltsansprüche bis einschließlich Oktober 2020 ab. Das Gehalt für den Zeitraum vom 08.02.2020 bis 31.10.2020 wurde jedoch nicht ausgezahlt. Mit Schreiben vom 27.01.2021 forderte der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin Zahlung von Gehalt für diesen Zeitraum unter Fristsetzung zum 24.02.2021. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 6 (Bl. 65 f. d.A.) verwiesen. Am 29.01.2021 ging bei dem Beklagten um 08:12 Uhr ein Telefax mit 3 Seiten von dem Übertragungsgerät der Kanzlei des damaligen Klägervertreters ein.

3

Mit der Klage vom 09.03.2021, dem Beklagten zugestellt am 19.03.2021, hat die Klägerin Zahlung für den Zeitraum vom 08.02. bis 31.10.2019 in Höhe von 18.908,14 € netto nebst Zinsen geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 hat die Klägerin die Klage um den Antrag auf Verurteilung zu unveränderten Bedingungen als Mitarbeiterin im Umweltamt für den Aufgabenschwerpunkt Wasserwirtschaft/Wasserrecht erweitert. Unter dem 28.02.2022 hat die Klägerin den Zahlungsantrag erweitert und neu gefasst. Danach begehrt sie nun für den vorgenannten Zeitraum Vergütung in Höhe von insgesamt 23.204,29 € brutto nebst Zinsen. Hierbei geht sie davon aus, dass aufgrund der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs.1 S. 1 TVöD für den Zeitraum von Februar 2020 bis Juni 2020 der Vergütungsanspruch bis auf den gesetzlichen Mindestlohn verfallen ist. Für den Monat Juli 2020 begehrt sie Vergütung nach der Entgeltgruppe E10 Stufe 2 TVöD (VKA) und für die Monate August, September und Oktober 2020 macht sie Vergütung nach der Entgeltgruppe E10 Stufe 3 TVöD (VKA) geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird ergänzend auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.02.2022 (Bl. 270 ff. d.A.) Bezug genommen.

4

Die Klägerin behauptet, das Geltendmachungsschreiben vom 27.01.2021 sei dem Beklagten zugegangen. Das Schreiben sei am 29.01.2021 um 08:11 Uhr von der Kanzleimitarbeiterin A… an den Beklagten übertragen worden, was der Sendebericht vom 29.01.2021, 08:11 Uhr und das Sendejournal des Übertragungsgerätes, jeweils mit ok-Vermerk, belegen würden. Sie geht nicht mehr davon aus, dass der Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum ordnungsgemäß abgeführt hat.

5

Nach Abtrennung des Beschäftigungsantrages mit Beschluss vom 01.12.2022 beantragt die Klägerin zuletzt:

6

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 23.204,29 € brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

7

für einen Betrag i.H.v. 1.122,00 € brutto seit dem 01.03.2020,

8

für einen Betrag i.H.v. 1.645,60 € brutto seit dem 01.04.2020,

9

für einen Betrag i.H.v. 1.645,60 € brutto seit dem 01.05.2020,

10

für einen Betrag i.H.v. 1.570,80 € brutto seit dem 01.06.2020,

11

für einen Betrag i.H.v. 1.645,60 € brutto seit dem 01.07.2020,

12

für einen Betrag i.H.v. 3.661,78 € brutto seit dem 01.08.2020,

13

für einen Betrag i.H.v. 3.970,97 € brutto seit dem 01.09.2020,

14

für einen Betrag i.H.v. 3.970,97 € brutto seit dem 01.10.2020 und

15

für einen Betrag i.H.v. 3.970,97 € brutto seit dem 01.11.2020 zu zahlen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er behauptet, nach Feststellung der „Doppelzahlungen“ habe sich die Gehaltsstelle des Beklagten nach mehrfacher Rücksprache mit der Klägerin darauf verständigt, das überzahlte Geld im Laufe des Jahres 2020 durch monatlichen Einbehalt abzuschmelzen. Das letzte Gespräch in dieser Angelegenheit hätte der nunmehrige Klassenleiter, Herr B…, zusammen mit dem Amtsleiter der Kämmerei, Herr C…, wahrgenommen. Sozialversicherungsbeiträge seien ordnungsgemäß abgeführt worden, was aus den Abrechnungen an die Klägerin und den Beitragsabrechnungen an die Krankenkasse D.. ersichtlich sei.

19

Der Beklagte meint, Ansprüche für die Monate Februar 2019 bis einschließlich August 2019 seien aufgrund der 6-monatigen Ausschlussfrist des § 37 TVöD verfallen. Er behauptet insoweit, die erstmalige Geltendmachung der Forderung sei mit der Klageerhebung am 12.03.2021 erfolgt. Bei dem Beklagten seien zwar am 29.01.2021 um 08:12 Uhr drei Seiten vom Übertragungsgerät der Kanzlei des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Ob es sich dabei um das Geltendmachungsschreiben vom 27.01.2021 handelt, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Das entsprechende Fax liege jedenfalls nicht im Haupt- und Personalamt vor und sei nicht im manuell geführten Eingangsbuch des Beklagten verzeichnet.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

22

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Vergütung in Höhe von insgesamt 23.204,29 € brutto aus § 611a Abs. 2 BGB für den Zeitraum vom 08.02.2020 bis 31.10.2020, wobei der Vergütungsanspruch für die Monate Februar 2020 bis Juni 2020 lediglich in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns besteht.

23

a) Der Beklagte kann gegen den Anspruch der Klägerin nicht wirksam einwenden, dass man sich mit der Klägerin über eine Abschmelzung des überzahlten Gehalts verständigt habe. Im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin ist der Vortrag des Beklagten zu der behaupteten Abrede nicht ausreichend substantiiert. Es wurde nicht vorgetragen, wann konkret die Abschmelzung vereinbart worden sein soll. Ebenso erfolgte zu konkreten Modalitäten der Abschmelzungsvereinbarung kein Vortrag. Der Beklagte vermochte auch auf den ausführlichen Hinweis des Gerichts vom 07.10.2022 den Sachvortrag nicht zu konkretisieren. Die vom Beklagten für die Absprache benannten Zeugen waren daher von der Kammer nicht zu vernehmen, da eine Beweisaufnahme bei diesem vagen Sachvortrag auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre.

24

b) Der Vergütungsanspruch der Klägerin besteht für die Monate Februar 2020 bis Juni 2020 in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Denn für diese Monate greift zwar unstreitig die 6-monatige Ausschlussfrist des § 37 Abs.1 S. 1 TVöD. Die tarifliche Ausschlussfrist kann jedoch der Forderung eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Mindestlohnes nicht entgegengehalten werden. Dem steht § 3 S. 1 MiloG entgegen. Denn nach dieser Norm sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam.

25

Da der gesetzliche Mindestlohn im Jahr 2020 9,35 € betrug, hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 74,80 € brutto pro Werktag einschließlich der gesetzlichen Feiertage in diesem Zeitraum. Dies ergibt folgende monatlichen Beträge:

26

für Februar 2020 bei 15 Tagen 1.122,00 € brutto,

27

für März 2020 bei 22 Tagen 1.645,60 € brutto,

28

für April 2020 bei 22 Tagen 1.645,60 € brutto,

29

für Mai 2020 bei 21 Tagen 1.570,80 € brutto und

30

für Juni 2020 bei 22 Tagen 1.645,60 € brutto.

31

c) Für die weiteren Monate Juli bis einschließlich Oktober 2020 greift die Ausschlussfrist nicht. Mit dem Geltendmachungsschreiben vom 27.01.2021 wurde für diese Zeiten von der Klägerin die 6-monatige Ausschlussfrist gewahrt. Denn die Kammer geht davon aus, dass dem Beklagten dieses Schreiben per Fax am 29.01.2021 zugegangen ist.

32

Kommt eine Verfallklausel zur Anwendung, obliegt es dem Gläubiger, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Voraussetzungen der rechtsvernichtenden Einwendung nicht erfüllt sind, sei es, dass die Verfallsfrist eingehalten wurde, sei es, dass deren Einhaltung ausnahmsweise nicht geboten war. Bei der hier vorgeschriebenen Textform muss die verkörperte Erklärung dem Anspruchsgegner oder der von diesem für Personalangelegenheiten einreichten Stelle zugehen, was im Streitfall auch der Gläubiger zu beweisen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Zugang eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes bereits dann gegeben, wenn das Telefaxgerät des Empfängers die gesendeten technischen Signale vollständig empfangen hat (BGH, NJW 2006, 2263).

33

Hiervon ist im konkreten Fall auszugehen. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde das Schreiben am 29.01.2021 um 08:10 Uhr an den Beklagten übermittelt. Nach dem Sendebericht vom 29.01.2021 08:30 Uhr (Anlage K 10, Bl.192 d.A.) wurden am 29.01.2021 um 08:10 Uhr drei Seiten an die Fax-Nummer des Beklagten übermittelt. Der Sendebericht weist „OK“ aus. Das Schreiben vom 27.01.2021 hatte einen Umfang von 2 Seiten und die Vollmacht sollte beigefügt sein. Damit ist die Übermittlung von 3 Seiten plausibel. Diese Übertragung ist auch im Sendejournal des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin erfasst (Anlage K 16, Bl. 222 d.A.). Nachdem der Beklagte zunächst den Eingang eines Faxschreibens des Vertreters der Klägerin am 29.01.2020 bestritten hatte, ergab eine spätere Prüfung der Faxprotokolle des Eingangsfaxgerätes, dass am 29.01.2021, 08:12 Uhr drei Seiten vom Übertragungsgerät des damaligen Klägervertreters bei dem Beklagten eingegangen sein sollen. Das Bestreiten des Beklagten, dass es sich bei diesem Eingang um das Geltendmachungsschreiben gehandelt haben soll, ist insoweit nicht ausreichend substantiiert. Es wird von ihm nicht vorgetragen, was zu diesem Zeitpunkt empfangen wurde. Welches andere Schriftstück vom damaligen Vertreter der Klägerin eingegangen ist, ob möglicherweise ein nicht leserliches Schreiben einging oder dergleichen, wurde nicht dargetan. Der Beklagte kann sich hier nicht einfach darauf beziehen, dass das relevante Schreiben nicht im Haupt- und Personalamt vorliegt. Wenn eingehende Faxschreiben nicht im manuell geführten Eingangsbuch erfasst werden, kann dies auch nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

34

Die Klägerin hat für diese Monate somit Anspruch auf die volle Vergütung, für den Monat Juli nach der Entgeltgruppe E10 Stufe 2 TVöD (VKA) und für die Monate August bis September 2020 nach der Entgeltgruppe E10 Stufe 3 TVöD (VKA). Danach bestehen folgende Ansprüche:

35

für Juli 2020 in Höhe von 3.661,78 € brutto,

36

für August 2020 in Höhe von 3.970,97 € brutto,

37

für September 2020 in Höhe von 3.970,97 € brutto und

38

für Oktober 2020 in Höhe von 3.970,97 € brutto.

39

d) Die Vergütungsansprüche betragen daher insgesamt 23.204,29 € brutto. Die Klägerin konnte auch die Bruttobeträge geltend machen. Denn die Gehaltsabrechnungen und die Beitragsabrechnungen an die Krankenkasse belegen nicht die tatsächliche Abführung der Beiträge.

40

2. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gemäß der §§ 286, 288 BGB. Nach § 24 Abs.1 S. 2 TVöD sind Vergütungsansprüche spätestens zum Letzten des laufenden Monats fällig. Dies gilt auch für die Vergütung in Höhe des Mindestlohnes. Denn dieser ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Folglich trat Zahlungsverzug jeweils zum 1. des Folgemonats ein.

II.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

42

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 61 Abs.1 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe des gestellten Antrages.

IV.

43

Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG zuzulassen, da Berufungszulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht ersichtlich sind. Unberührt von dieser Entscheidung ist für den im Rechtsstreit unterlegenen Beklagten die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft.