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Arbeitsgericht Suhl Urteil vom 13.09.2023 – 6 Ca 185/23

ECLI:DE:ARBGSUH:2023:0913.6CA185.23.00

Orientierungssatz

1. Begeht der Arbeitnehmer bei oder in Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zu Rücksichtnahme aus § 241 Abs 2 BGB und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen.(Rn.22)

2. Es liegt kein Diebstahl vor, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder feststeht, wer den Gegenstand im Betrieb in den Rucksack des Arbeitnehmers gelegt hat, noch ob der Arbeitnehmer den Gegenstand aus dem Betrieb entwendet hat.(Rn.24) Insbesondere spricht dagegen, dass der Arbeitgeber den Gegenstand offenbar nicht vermisst hat.(Rn.32)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.01.2023 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.01.2023 nicht aufgelöst worden ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.109,00 € festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten am 23.01.2023 erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten, bei der mehr als 10 Arbeitnehmer angestellt sind, seit 01.03.2021 als Mitarbeiter in der Abteilung mechanische Instandhaltung mit einer monatlichen Vergütung von zuletzt 2.703,00 € brutto beschäftigt.

3

Am 17.01.2023 war ein normaler Arbeitstag für den Kläger. Er stellte seinen Rucksack - wie immer - im für alle zugänglichen Schlosserbüro ab. Das Schlosserbüro stellt einen von zwei Räumen dar, die in die Werkhalle eingestellt sind. Wegen der Örtlichkeiten wird auf den Flucht- und Rettungsplan (Bl. 88 d.A.) Bezug genommen. Auch die anderen Abteilungsmitarbeiter stellen ihre Taschen bzw. Rucksäcke in diesem kleinen Raum ab. Im Verlauf des Arbeitstages zeigte der Zeuge 1 seinem Kollegen N zwei blaue Fächerscheiben, bei denen es sich um im Eigentum der Beklagten stehendes Arbeitsmaterial der Instandhaltungsabteilung handelt, im unverschlossenem Rucksack des Klägers. Fächerscheiben dienen dem Materialabtrag und haben einen Durchmesser von 125 mm bei einem Wert von 10,00 € bis 15,00 € je Stück. Die Mitnahme derartiger Arbeitsmaterialien war von Seiten der Beklagten weder geduldet noch gestattet. Beide behielten das Gesehene zunächst für sich und veranlassten nichts.

4

Am 19.01.2023 stellte der Zeuge 1 den Kläger wegen der Fächerscheiben im Rucksack zur Rede und zwar einmal an der dem Kläger zugewiesenen Werkbank und ein weiteres Mal im Schlosserbüro im Beisein des Zeugen 2. Die Reaktion des Klägers als auch die konkreten Inhalte der Gespräche sind streitig. Noch am selben Tag wurde der Betriebsleiter D sowie die Geschäftsleitung von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt.

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Mit Schreiben vom 23.01.2023 kündigte die Beklagte sodann das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise ordentlich zum 28.02.2023 (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.).

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Unter dem 24.01.2023 wurde ein Vermerk, überschrieben mit „Gespräch über Kündigung Faulstich“, verfasst. Wegen des Inhalts des Schreibens wird ergänzend auf die Anlage B 01 (Bl. 32 d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet, er selbst habe die Fächerscheiben nicht in seinen Rucksack gelegt. Sein Rucksack sei auch verschlossen gewesen. Als er gegen 14.00 Uhr seine leere Trinkflasche in seinem Rucksack verstauen wollte, habe er darin die zwei Fächerscheiben entdeckt. Nach Auffassung des Klägers bestehe vielmehr der Verdacht, dass die Gegenstände dort von fremder Seite platziert worden seien. So habe der Zeuge 1, dessen Verhältnis zum Kläger bereits zerrüttet gewesen sei, am fraglichen Tag ungewöhnlich lange am Materialschrank, der etwa 10 bis 15 Meter vom Schlosserbüro entfernt sei, zugebracht, dort zwei Fächerscheiben entnommen und diese sodann in das ansonsten leere Schlosserbüro verbracht, aus dem er ohne selbige zurückgekehrt sei. Dies habe die Zeugin 3, die Lebensgefährtin des Klägers, beobachten könnten. Nach Entdeckung der Scheiben in seinem Rucksack habe der Kläger die Scheiben in den Materialschrank gelegt. Dies habe er auch dem Zeugen 1, als dieser ihn am 19.01.2023 im Schlosserbüro auf die selbigen ansprach, so gesagt. Bei der weiteren Ansprache durch den Zeugen 1 an dem Tag habe der Zeuge 1 dem Kläger gegenüber geäußert, dass er nun endlich etwas gegen den Kläger in der Hand habe.

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Der Kläger beantragt:

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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.01.2023 aufgelöst ist.

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2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.01.2023 zum 28.02.2023 aufgelöst ist.

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3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 28.02.2023 hinaus ungekündigt fortbesteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Kläger habe die Fächerscheiben selbst in seinen Rucksack gelegt. Der Zeuge 1 habe die Scheiben im unverschlossenen Rucksack des Klägers entdeckt. Im Rahmen des Gesprächs mit dem Zeugen 1 am 19.01.2023 in der Schlosserwerkstatt habe der Kläger eingeräumt, eine Fächerscheibe entwendet zu haben. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Diebstahl von im Eigentum der Beklagten stehenden Materials aus der Instandhaltung als grober und schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu sehen ist, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten aufgrund des unwiederbringlich zerstörten Vertrauens in ein korrektes dienstliches Verhalten des Klägers unzumutbar mache.

15

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 (Bl. 83 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.06.2023 durch uneidliche Vernehmung der Zeugen 1, 2, 3, D und P. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 (Bl. 83 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat überwiegend Erfolg.

I.

18

Hinsichtlich des Antrags zu 3) war die Klage bereits unzulässig. Grundsätzlich kann zusätzlich zu der Kündigungsfeststellungsklage, die den punktuellen Streitgegenstand bildet, eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erhoben werden. Für diese Feststellungsklage besteht das nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse dann, wenn nicht nur eine Kündigung angegriffen werden soll, sondern davon auszugehen oder zumindest nicht auszuschließen ist, dass der Arbeitgeber andere Auflösungstatbestände in den Prozess einführt. Ein solches Feststellungsinteresse ist dann gegeben, wenn der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte dieses Recht ernsthaft bestreitet und wenn das angestrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Kläger hat keine über die mit den Anträgen 1) und 2) angegriffenen Kündigungen hinausgehenden Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt oder zumindest deren konkrete Möglichkeit dargestellt.

II.

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Hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) ist die zulässige Klage auch begründet.

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1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.01.2023 ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.

21

Für die außerordentliche Kündigung fehlt es vorliegend an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Hiernach kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei kennt das Gesetz keine absoluten Kündigungsgründe. Vielmehr ist beim ersten Schritt zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände an sich, d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist, bevor sodann innerhalb einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln ist, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – noch zumutbar ist.

22

Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einem wichtigen Grund an sich. Zwar kommen zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers, typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche – gegebenenfalls strafbare – Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er nämlich zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Da die Erschütterung der Vertrauensgrundlage zwischen den Arbeitsvertragsparteien insofern das maßgebliche Kriterium darstellt, steht der Annahme eines wichtigen Grundes auch nicht entgegen, wenn die rechtswidrigen Handlungen nur Sachen von geringem Wert betreffen oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden führen (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Juris).

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Eine Nebenpflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB in Gestalt einer vorsätzlichen und rechtswidrigen, gegen die Integrität von Eigentum und Vermögen der Beklagten gerichteten Handlung des Klägers, für die die Beklagte die Beweislast trägt, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht fest.

24

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht weder fest, dass der Kläger Fächerscheiben in seinen Rucksack eingelegt hat, noch steht fest, dass er die Fächerscheiben aus dem Betrieb entwendet hat. Ebenso wenig ergab die Beweisaufnahme, dass der Kläger die Entwendung von Fächerscheiben bzw. zumindest einer Fächerscheibe eingeräumt hat.

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a) Unstreitig befanden sich am 17.01.2023 im Rucksack des Klägers zwei Fächerscheiben.

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Jedoch ist nach der Beweisaufnahme weiterhin unklar, wie die Scheiben in den Rucksack des Klägers gelangten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gegenständlichen Fächerscheiben nicht durch den Kläger, sondern von dritter Seite in den Rucksack des Klägers gelegt worden sind. Die Beweisaufnahme ergab, dass durchaus andere Mitarbeiter die Möglichkeit gehabt hätten, Fächerscheiben in den Rucksack des Klägers zu legen.

27

Insoweit sind die Angaben der Zeugin 3 beachtlich. Sie gab an, dass sie am 17.01.2023 im Zeitraum zwischen 08.00 Uhr und 10.00 Uhr, die genaue Zeit war nicht erinnerlich, am Eingang zur Werkshalle, in der sich sowohl der Materialschrank als auch das Schlosserbüro befinden, gesehen habe, wie der Zeuge 1 ungewöhnlich lange an dem Materialschrank zugebracht habe und sich sodann mit zwei blauen Fächerscheiben in der rechten Hand in die Schlosserwerkstatt begeben habe, von wo aus er ohne die Fächerscheiben quasi umgehend wieder zurückgekommen sei. Soweit die Beklagte meint, die Zeugin habe bereits aufgrund der Örtlichkeiten diese Beobachtung nicht tätigen können, kann dem nicht gefolgt werden. Anhand des Flucht- und Rettungsplanes sowie der vorgelegten Lichtbilder als auch der Angaben des Zeugen P steht fest, dass man vom Standort der Zeugin 3 eine Person vor dem Materialschrank hätte wahrnehmen können und man zumindest hätte erkennen können, ob eine Person, die vom Materialschrank auf das Schlosserbüro zugeht, mehrere Schrupp- oder Fächerscheiben in der Hand hält oder nicht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Schlosserbüro frei zugänglich ist, so dass außer dem Zeugen 1, auch andere Mitarbeiter, die Möglichkeit gehabt hätten, etwas in dem Rucksack des Klägers zu verstauen.

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b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ebenso offen, ob der Kläger die 2 Fächerscheiben, die sich in seinem Rucksack befanden, aus dem Betrieb der Beklagten verbracht hat. Der Zeuge 1 und der weitere Mitarbeiter N haben lediglich die Fächerscheiben im Rucksack des Klägers gesehen. Wie der Kläger in der Folge mit den Fächerscheiben bzw. mit seinem Rucksack, in dem sich die Fächerscheiben befanden, weiter verfahren hatte, wurde von ihnen nicht beobachtet.

29

Der Kläger behauptet, dass er die Fächerscheiben, nachdem er sie am 17.01.2023 zwischen 14.00 Uhr und 14.30 Uhr in seinem Rucksack liegend aufgefunden hatte, in den Materialschrank gebracht habe. Dies vermochte die Beklagte nicht zu widerlegen.

30

c) Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen 1 im Schlosserbüro am Vormittag des 19.01.2023 den Diebstahl, jedenfalls einer Fächerscheibe, eingeräumt habe. Der Zeuge 1 bekundete zwar, dass der Kläger, als er diesen am fraglichen Tag um 06.00 Uhr darauf ansprach, dass er zwei Fächerscheiben in dessen Rucksack gesehen hätte, geantwortet habe, dass es nur eine gewesen sei. Dass aber auch über den weiteren Verbleib der Scheibe gesprochen wurde, sagte der Zeuge sodann nicht aus. Vielmehr habe er auf die Antwort des Klägers nichts mehr erwidert, sondern ihn nur später am Tag dazu ermahnt, so etwas nicht nochmal zu machen. Der Kläger habe jedoch nichts dazu geäußert, was weiter mit den Scheiben passiert sei. Somit hat bereits nach der Aussage des Zeugen 1 der Kläger lediglich eingeräumt, dass es sich um eine Scheibe gehandelt habe, allerdings nicht, dass er diese Scheibe in seinen Rucksack verbracht bzw. aus dem Betrieb entwendet hat. Der bei dem Gespräch im Schlosserbüro ebenfalls anwesende Zeuge 2 konnte sich nur noch daran erinnern, dass der Zeuge 1 dem Kläger vorgehalten habe, irgendwelche Scheiben in seinen Rucksack gepackt zu haben, was unkollegial sei. Ob dagegen der Zeuge 1 den Kläger auch der Mitnahme der Scheiben bezichtigt hätte, vermochte der Zeuge 2 sich nicht zu erinnern. Auch später sei mit ihm nicht über den weiteren Verbleib der Scheiben gesprochen worden. Nach seiner Erinnerung habe der Kläger die Vorhaltungen des Zeugen 1 jedoch sinngemäß abgestritten, auch wenn der genaue Wortlaut dem Zeugen nicht mehr erinnerlich sei. An eine Äußerung des Klägers, dass es nur eine Scheibe gewesen sei, vermochte sich der Zeuge nicht zu erinnern.

31

Auch später gestand der Kläger einen Diebstahl der Scheiben nicht ein. Vielmehr äußerte sich der Kläger nach Angaben des Zeugen D in einem persönlichen Gespräch überhaupt nicht zu den Vorwürfen.

32

d) Nach Auffassung der Kammer spricht insbesondere gegen einen Diebstahl, dass bei der Beklagten offenbar auch keine Fächerscheiben vermisst werden. Denn bis zum Termin der Beweisaufnahme lies die Beklagte vortragen, dass zwei grüne Schruppscheiben entwendet worden seien. Auch in der Gesprächsnotiz vom 24.01.2023 (Bl. 32 d.A.) ist davon die Rede, dass im Rucksack des Klägers 2 grüne Schruppscheiben entdeckt worden wären.

33

2. Der Antrag zu Ziffer 2) ist auch begründet, da die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.01.2023 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht aufgelöst hat.

34

Die Kündigung ist wegen fehlender sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam.

35

a) Das Arbeitsverhältnis unterfällt dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, da der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung länger als 6 Monate im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG bei der Beklagten tätig war und diese mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1, Satz 3 und 4 KSchG beschäftigt.

36

b) Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, da ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG nicht gegeben ist. Insbesondere liegt kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor. Hierfür bedürfte es nämlich zunächst eines erheblichen Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten, wofür die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch der von der Beklagten vorgetragene Pflichtenverstoß eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zum Nachteil der Beklagten, wie dargelegt, zur Überzeugung der Kammer nicht fest.

III.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da dem allgemeinen Feststellungsantrag neben der punktuellen Kündigungsschutzklage kein eigener Streitwert zukommt.

IV.

38

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes findet ihre Grundlage in § 61 Abs. 1 ArbGG entsprechend der §§ 3, 5 ZPO. Für einen Kündigungsschutzantrag ist dabei unter Berücksichtigung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG von drei Bruttomonatsgehältern, mithin 8.109,00 €, auszugehen. Dem allgemeinen Feststellungsantrag kommt kein eigener Streitwert zu und der Antrag zu 2) führt wegen wirtschaftlicher Identität zum Antrag zu 1) ebenfalls zu keiner Streitwerterhöhung.

V.

39

Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG zuzulassen, da Berufungszulassungs-gründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht ersichtlich sind. Unberührt von dieser Entscheidung ist für die im Rechtsstreit unterlegene Beklagte die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft.