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Arbeitsgericht Suhl Urteil vom 16.07.2024 – 4 Ca 552/24

ECLI:DE:ARBGSUH:2024:0716.4CA552.24.00

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.05.2024 nicht aufgelöst wurde.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.507,46 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 29.05.2024.

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Der am 00.00.1988 geborene Kläger, der einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist seit dem 14.07.2014 bei der Beklagten als Oberflächenbeschichter mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden mit 16,78 € Stundenlohn beschäftigt. Er ist seit 01.08.2011 betriebsangehörig.

3

Die R  ist ein mittelständisches Unternehmen mit ca. 410 Arbeitnehmern. Sie ist ein Hersteller von Handwerkzeugen und Maschinen mit Hauptsitz in St. im Landkreis S.-M. in Thüringen. Zum Produktionsprogramm gehören neben Schlag- und Stemmwerkzeugen Werkzeuge für die Sanitär- und Elektroinstallation.

4

Der Kläger wurde unter dem 26.01.2024 schriftlich wegen des Zuspätkommens am 10.01.2024 und 24.01.2024 ermahnt. Am 13.03.2024 erhielt er wegen des Zuspätkommens am 08.03.2024 eine schriftliche Abmahnung.

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Der Kläger war nach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28.05.2024 der FA B. SRH P... Z...-M... vom 28.05. bis 31.05.2024 arbeitsunfähig. Die Bescheinigung ging der Beklagten am 29.05.2024 zu.

6

Die Beklagte sandte am 29.05.2024 dem Betriebsrat ein Anhörungsschreiben zur fristlosen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung des Klägers. Der Betriebsrat hat datiert auf den 29.05.2024 den Kündigungen schriftlich zugestimmt.

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Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.05.2024, dem Kläger am 03.06.2024 zugegangen, das Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grunde fristlos und vorsorglich hilfsweise ordentlich.

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Mit der Klageschrift vom 11.06.2024 wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung greift er nicht an.

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Der Kläger behauptet, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sei.

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Die Zeiten des Zuspätkommens seien unstreitig. Hierfür entschuldige sich der Kläger noch einmal.

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Die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates im Rahmen der Anhörung könne nicht vorliegen. In der Kürze der Zeit habe es niemals eine Sitzung des Betriebsrates gegeben.

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Richtig sei, dass es am 15.05.2024 das Personalgespräch gab. Im Rahmen dieses Gesprächs sei gegenüber dem Kläger keine mündliche Abmahnung ausgesprochen worden.

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Am 28.05.2024 habe der Kläger, allerdings nicht ohne Grund, seinen Arbeitsplatz verlassen.Der Kläger verlies auch nicht „einfach" den Arbeitsplatz, sondern habe dem Zeugen W. mitgeteilt, dass er nunmehr wegen der verschwundenen Schlüssel zur Polizei gehe. Tatsächlich habe der Kläger Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt.Aufgrund dieses Vorfalls sei der Kläger derart aufgewühlt, erregt und enttäuscht gewesen, dass er sich gegen 16:30 Uhr zum Hausarzt begab. Die Hausärztin diagnostizierte eine Arbeitsunfähigkeit zunächst für die Zeit vom 28.05.2024 bis einschließlich 31.05.2024.Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe die Mutter des Klägers, Frau AG, am Morgen des 29.05.2024 in den Briefkasten des Betriebes der Beklagten in Z...-M... eingeworfen.

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Ein wichtiger Grund für die Kündigung sei nicht vorhanden. Eine einschlägige Abmahnung läge nicht vor.

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Der Kläger hätte zumindest noch bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist beschäftigt werden können. Warum hiervon im vorliegenden Fall nicht auszugehen sein soll, würde nicht dargelegt. Die Interessenabwägung spräche zugunsten des Klägers.

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Der Kläger beantragt:

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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der beklagten Partei vom 29.05.2024 nicht aufgelöst wird.

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Die Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Die Kündigung sei sowohl als außerordentliche, als auch vorsorglich ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.

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Der Kläger habe mehrfach arbeitszeitrechtliche Vorgaben verletzt und eine ihm gegenüber ausgesprochen Abmahnung sei erfolglos geblieben. Am 02.05.2024 sei er statt zum Dienstbeginn 05:00 Uhr erst um 07:00 Uhr erschienen. Daraufhin sei am 15.05.2024 ein Personalgespräch geführt worden. In diesem sei er mündlich abgemahnt worden. Das Protokoll zum Gespräch habe er unterzeichnet.

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Am 28.05.2024 habe er um 07:42 Uhr und damit vor dem Arbeitsende um 14:00 Uhr seinen Arbeitsplatz verlassen. Er sei weder an diesem Tag, noch am nächsten Tag zur Arbeit zurückgekommen, bzw. erschienen und sein Fernbleiben auch nicht entschuldigt.

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lm Rahmen der lnteressenabwägung habe die Beklagte vorliegend das Lösungsinteresse

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gegen das Bestandsinteresse des Klägers am Erhalt seines Arbeitsplatzes abgewogen. Allerdings musste zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass es ein wiederholter Verstoß gewesen sei und sowohl Gespräche als auch die Ermahnungen und insbesondere Abmahnungen erfolglos gewesen seien.

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Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß §§ 313 Abs. 3 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG zusammengefassten Entscheidungsgründe beruhen auf den folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts.

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Die zulässige Kündigungsschutzklage, die fristgemäß beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben wurde, §§ 4, 13 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2 KSchG, ist begründet. Die fristlose, außerordentliche Arbeitgeberkündigung vom 29.05.2024 ist unwirksam, §§ 626 Abs. 1, 134 BGB, 102 Abs.1 BetrVG.

I.

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Die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats besteht vor Ausspruch jeder Kündigung gegenüber betriebszugehörigen Arbeitnehmern.

29

Der Arbeitgeber muss bei einer Anhörung die Kündigungsgründe aus seiner Sicht mitteilen. Es gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung. Die subjektive Überzeugung des Arbeitgebers von der Relevanz oder Irrelevanz bestimmter Umstände ist für den Umfang der Unterrichtung aber dann nicht maßgeblich, wenn dadurch der Zweck der Betriebsratsanhörung verfehlt wird. Die Anhörung ist objektiv, durch ihren Sinn und Zweck, determiniert, BAG 16.7.2015, AZR 15/15. Unterschlägt der Arbeitgeber wesentliche Elemente des Kündigungsgrundes, so führt dies wie eine unterlassene Anhörung zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber muss inhaltlich die Kündigungsgründe aus seiner Sicht schildern. Bei verhaltensbedingten Kündigungen müssen auch den Arbeitnehmer entlastende Sachverhalte mitgeteilt werden.

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Ändert sich der mitgeteilte Sachverhalt vor Zugang der Kündigung, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat hierüber unterrichten und diesem eine erneute Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnen, wenn es sich ansonsten um eine irreführende Unterrichtung handeln würde. Bei einer wesentlichen Änderung des mitgeteilten Sachverhalts gilt dies auch, wenn das Anhörungsverfahren bereits abgeschlossen war, BAG 22.9.2016, AZR 700/15.

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Im Anhörungsschreiben, das am 29.05.2024 am Morgen an den Betriebsrat ging, führt der Arbeitgeber aus:

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- Bild entfernt gem. richterl. Verfügung-

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Dies entsprach dem Kenntnisstand des Arbeitgebers am Morgen des 29.05.2024. Im Laufe des Vormittags ging die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers ein. Entsprechend dieser hatte er weder am 28.05.2024 noch am 29.05.2024 eine Arbeitspflicht infolge seiner Erkrankung. Er fehlte also am 28.05. und 29.05. entschuldigt. Umstände, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tangieren, wurden im Prozess nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Beklagte diesen Umstand auch im Parteivortrag vom 27.08.2024 nicht erwähnt.

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Diesen geänderten Umstand (bescheinigte Erkrankung) hätte die Beklagte unverzüglich dem Betriebsrat mitteilen müssen. Dies hat sie pflichtwidrig unterlassen. Der Betriebsrat wurde über diesen entscheidenden Umstand nicht und damit insgesamt nicht ordnungsgemäß unterrichtet. Die Anhörung des Betriebsrates ist nach § 102 Abs. 1 BetrVG, § 134 BGB unwirksam.

II.

35

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG. Der Kündigungsantrag wurde mit drei Monatsbrutto berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Beklagte ist vollständig unterlegen.

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Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.