Rechtsprechung / Arbeitsgericht Suhl
Arbeitsgericht Suhl Urteil vom 14.08.2024 – 6 Ca 96/24
ECLI:DE:ARBGSUH:2024:0814.6CA96.24.00
Orientierungssatz
1. Ist als Aussteller der Kündigung über die Kopfzeile und auch das Unterschriftenfeld des Kündigungsschreibens der Arbeitgeber erkennbar und hatte diese Erkenntnis auch der gekündigte Arbeitnehmer, macht die Verwendung eines falschen Firmenstempels die Kündigung nicht unwirksam.(Rn.22)
2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 151/24.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 12.000,- €
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen eine Probezeitkündigung.
Der Kläger ist seit dem 01.08.2023 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Seine monatliche Bruttovergütung überschlägt er in der mündlichen Verhandlung mit 4.000,00 €.
Am 12.01.2024 überreichte der Betriebsleiter Herr R. dem Kläger die streitgegenständliche Kündigung vom 12.01.2024. Das Kündigungsschreiben enthält in der Kopfzeile Namen und Anschrift der Beklagten, darüber hinaus in der Unterschriftenleiste den Namen der Beklagten ergänzt um die Bezeichnung "(ppa.: Txx Byy)“. Unterzeichnet wurde die Kündigung von Herrn Byy unter Verwendung eines Firmenstempels der "P. H. E. GmbH“.
Die Kündigung wurde ausgesprochen zum 26.01.2024 und vorsorglich zum nächst zulässigen Termin. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage Bl. 4 der Akten verwiesen.
Der Kläger trägt u. a. vor,
zum Zeitpunkt der Kündigung hätte der Kläger nach eigener Arbeitszeiterfassung bereits mehr als 1300 Stunden geleistet, was bei einer monatlichen Arbeitszeit von 180 Stunden weit mehr als die 6 Monate Probezeit darstellen würde. Eine Kündigung während der Probezeit sei durch die Anzahl der geleisteten Stunden hinfällig.
Der Kläger beantragt die Kündigung für unzulässig zu erklären, da sie mit dem Stempel der „P. H. E. GmbH“ versehen gewesen wäre, mit der der Kläger keinen Vertrag hätte. Da Herr Byy sicherlich auch die Prokura in den anderen 4 Firmen hätte und er sich mit dem Stempel als Bevollmächtigter der „P. H. E. GmbH“ ausgewiesen hätte, sei die Kündigung durch diesen Stempel ungültig.
Der Kläger beantragt daher zuletzt:
Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 12.01.2024 das Arbeitsverhältnis zwischen Parteien nicht aufgelöst hat.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung
Sie führt u. a. aus,
die Kündigung sei durch die Beklagte ausgesprochen worden, wie sich aus dem Briefkopf ergebe. Der Kläger habe dies richtigerweise als Kündigung durch die Beklagte aufgefasst. Die Kündigung in der Probezeit sei auch fristgemäß erfolgt.
An dem aus dem Briefbogen ersichtlichen Absender ändere auch der fälschlicherweise angebrachte Stempel nichts. Dem Kläger wäre klar gewesen, dass die Kündigung durch die Beklagte erklärt worden sei, mit der auch sein Arbeitsvertrag bestanden hätte. Die Kündigung sei vom Prokuristen Herrn Byy unterzeichnet worden und sei damit formal und inhaltlich wirksam.
Herr Byy sei auch gleichzeitig Prokurist der „P. H. E. GmbH“, weshalb es zur Verwendung des falschen Stempels gekommen sei. Die Stellung des Herrn Byy sei dem Kläger auch bekannt; Herr Byy habe schließlich auch seinen Arbeitsvertrag unterzeichnet.
Eine Probezeit werde durch die Ableistung von Überstunden ebenso wenig verkürzt, wie durch Fehlzeiten verlängert.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichte Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Die Kündigung wurde innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen. Sie bedarf daher keiner weiteren Begründung
Das Arbeitsverhältnis begann unstreitig am 01.08.2023 und die Kündigung wurde dem Kläger persönlich überreicht am 12.01.2024. Die Berechnung der Wartezeit des § 1 Satz 1 KSchG bemisst sich ausschließlich nach dem Kalender und damit unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden.
2.
Die Kündigungsfrist wurde eingehalten. Unstreitig wurde im Arbeitsvertrag eine 6-monatige Probezeit vereinbart. Dies führt gemäß § 622 Abs. 3 BGB zu einer Kündigungsfrist von 2 Wochen innerhalb dieser ersten 6 Monate. Die am 12.01.2024 zugegangenen Kündigung beendet daher das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 26.01.2024.
3.
Der die Kündigung unterzeichnende Prokurist Txx Byy war als im Handelsregister eingetragene Prokurist zum Ausspruch der Kündigung berechtigt.
4.
Die Verwendung des Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“ macht die Kündigung nicht unwirksam.
Als Aussteller der Kündigung ist über die Kopfzeile und auch das Unterschriftenfeld die Beklagte erkennbar. Diese Erkenntnis hatte auch der Kläger, da er seine Klage ausdrücklich "gegen die Kündigung durch die P. KG“ gerichtet hat.
Zwar ist offensichtlich, dass der vom Prokuristen bei der Unterschriftsleistung verwendete Stempel der „P. H. E. GmbH“ im Zusammenhang mit der Kündigung der Beklagten falsch verwendet wurde. Eine Änderung in der Person des Ausstellers der Kündigung erfolgt nach Auffassung der Kammer hierdurch nicht.
Wie bereits oben ausgeführt, hatte der Kläger auch keine Zweifel daran, dass die Kündigung von der Beklagten stammen sollte und das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis beenden sollte.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß den §§ 46 Abs. 1 ArbGG, 391 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen