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Arbeitsgericht Suhl Urteil vom 02.10.2024 – 6 Ca 398/24

ECLI:DE:ARBGSUH:2024:1014.6CA398.24.00

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 178/24.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.190,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2024 zu zahlen

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert beträgt 2.970,52 €.

Tatbestand

1

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Restvergütung für Januar 2024.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.03.2020 als Pflegefachkraft beschäftigt.

3

Die Klägerin wurde im Jahr 1964 geboren und trägt seit dem 12. Lebensjahr eine Brille, weil bei ihr eine Hornhautverkrümmung festgestellt wurde. Bis zum Jahr 2013 befand sich die Kläger in augenärztliche Begleitung. Nach Aussage Ihres Augenarztes bräuchte die Klägerin wegen der Bestimmung der Sehschärfe nicht mehr zu ihm zu kommen, sondern könne die Brille durch einen Optiker ausmessen lassen. Im Jahr 2021 sprach ein Mitarbeiter der Firma F. gegenüber der Klägerin die Möglichkeit einer Augen-OP an. Die Klägerin informierte sich daraufhin bei mehreren Kliniken. Die Firma E. E. mit Niederlassung in Leipzig empfahl ihr das Einsetzen von Trifokallinsen für beide Augen. Die Klägerin vereinbarte mit der Klinik einen OP-Termin für den 27.11.2023. Unmittelbar vor Wahrnehmung dieses Termins suchte die Klägerin ihre Hausärztin auf und legte dieser die von der Klinik erhalten Patienteninformation vor. Die Hausärztin stellte daraufhin eine Erstbescheinigung für den Zeitraum vom 27.11.2023 – 06.12.2023 aus, die sie unter dem 06.12.2023 bis zum 29.12.2023 verlängerte.

4

Die Beklagte rechnete daraufhin für den Dezember 2023 Entgeltfortzahlung ab und zahlte sie an die Klägerin aus.

5

Im Januar 2024 erbrachte die Klägerin wieder die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Beklagten und erhielt hierüber eine Abrechnung vom 30.01.2024 (Inhalt vgl. Bl. 33 der Akten). Von dem dort ausgewiesenen Nettoverdienst in Höhe von 3.493,64 € wurde ein Betrag in Höhe von 2.970,52 € netto als Nachberechnung für Dezember 2023 abgezogen. Die Beklagte begründet dies damit, dass der Klägerin für Dezember 2023 kein Entgeltfortzahlungsanspruch zugestanden hätte.

6

Die Parteien streiten daher eigentlich über den im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Rückforderungsanspruch für die im Dezember 2023 geleistete Zahlung.

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Die Klägerin trägt u. a. vor,

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Aufgrund einer OP wäre die Klägerin vom 27.11.2023 bis einschließlich 29.12.2023 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Unstreitig hätte die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für diesen Zeitraum vorgelegt.

9

Abgesehen von der Tatsache, dass die Beklagte das Aufrechnungsverbot nicht beachtet hätte, hätte die Klägerin auch einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Richtig sei, dass, da die Krankenkasse der Klägerin diese Kosten nicht übernehme, es sich um eine "private“ OP handele. Sie wäre gleichwohl medizinisch indiziert gewesen.

10

Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt. Der Beweiswert sei nicht erschüttert.

11

Seit dem Jahr 2013 wäre die Klägerin bei der Firma F. gewesen. Seit dieser Zeit hätten sich ihre Augen immer mehr verschlechtert. Seit Ende des Jahres 2020 habe die Klägerin, welchen im Dreischichtsystem eingesetzt gewesen wäre, immer weniger in der Nacht sehen können, hätte starke Kopfschmerzen, verzerrte Bilder, brennende Augen und an Lichtempfindlichkeit und verstärkter Nachtblindheit gelitten.

12

Bei Ihrem nächsten Besuch bei der Firma F. im Jahr 2021 habe sie ihre Probleme erläutert und Mitarbeiter habe ihr die Augen-OP empfohlen. Die Klägerin hätte sich aufgrund dessen bei mehreren Kliniken informiert und die Firma E. E. habe ihr das Einsetzen von Trifokallinsen für beide Augen empfohlen.

13

Medizinisch notwendig sei eine Augen-Laser OP schon dann, wenn eine Sehschwäche, wie hier, vorliege. Da diese Art der OP derzeit vom medizinischen Leistungskatalog der Krankenkassen noch nicht erfasst sei, führe dies im Umkehrschluss nicht zu der Annahme, es handle sich um eine "Schönheitsreparatur“.

14

Die Klägerin hätte Ihre Hausärztin konsultiert und ihre alle von der Klinik in Leipzig erhaltenen Patienteninformationen übergeben und die Art der OP mitgeteilt. Die Diagnose der Hornhautverkrümmung und die aktuelle Sehschärfe wären der Hausärztin ebenfalls bekannt gewesen. Aufgrund dessen habe die Hausärztin entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliege und deshalb eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt. Damit wäre die Klägerin infolge der Augen-OP arbeitsunfähig gewesen.

15

Die Klägerin habe sich nicht aus rein ästhetischen Gesichtspunkten entschlossen, die Augen-OP durchführen zu lassen.

16

Im Übrigen ergebe sich die medizinische Indikation durch den Operateur der Klinik in Leipzig. Hier habe sich die Klägerin zuvor in Untersuchung befunden.

17

Die Klägerin wäre auch nicht verpflichtet gewesen, eine "bessere Brille“ alternativ zu wählen.

18

Es würden die Grundsätze des § 814 BGB greifen.

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Die Klägerin beantragt zuletzt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.970,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2024 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

23

Sie führt u. a. aus,

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streitig sei die Frage, ob die Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen rechtsgrundlosen Zahlung vom Nettolohn in gleicher Höhe für den Monat Dezember 2023 hätte. Die Gegenansprüche würden nicht am Aufrechnungsverbot aus § 394 BGB scheitern. Aus den sich jeweils ergebenden monatlichen pfändbaren Beträgen der Monate Januar bis April 2024 ergebe sich, dass der gesamte streitige Betrag in entsprechenden Teilbeträgen aufgerechnet werden könnte.

25

Vorsorglich werde für die Klägerin die Erklärung der Aufrechnung wiederholt. In jedem Fall sei die Forderung durch Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen erloschen.

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Die Klägerin räume ein, dass sie aufgrund einer Augen-OP vom 27.11. – 29.12.2023 arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre, wobei es sich um eine private Operation gehandelt habe, für die die Krankenkasse die Kosten nicht übernommen hätte.

27

Die Beklagte habe im Nachhinein folgende Sachverhaltskenntnis erlangt:

28

Grund der von der Krankenkasse der Klägerin als nicht medizinisch indiziert angesehene durchgeführte Operation wäre lediglich gewesen, dass die Klägerin sich die Augen hätte lasern lassen, um das von ihr wohl als unschön oder ihren optischen Gesamteindruck beeinträchtigende Tragen einer Brille zu vermeiden.

29

Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin seien weder von der Augenklinik, noch einem Augenfacharzt, sondern ihrem Hausarzt ausgestellt worden. Näheres lasse sich diesen (durch die Beklagte) nicht entnehmen.

30

Es lägen der Beklagten auch keinerlei Anhaltspunkte oder Indizien dafür vor, dass es bei dieser Operation zu Komplikationen gekommen wäre, die zur Arbeitsunfähigkeit führenden gesundheitlichen Beeinträchtigung von 4 Wochen geführt hätten.

31

Die Klägerin hätte sich entschlossen, sich aus rein ästhetischen Gesichtspunkten die Augen lasern zu lassen. Das betreffe aber nicht das Interesse an der Erhaltung der Gesundheit unter Vermeidung einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung, sondern allein der individuellen Lebensgestaltung.

32

Demzufolge hätte die Klägerin nicht nur die Kosten ihrer Augen-OP zu tragen, sondern auch das Risiko des Verdienstausfalls.

33

Soweit es hierauf noch ankommen sollte, stünde in dieser Konstellation jedenfalls auch der Beweiswert der durch den Hausarzt erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begründeten in Zweifel.

34

Festzuhalten sei jedenfalls, dass sich die Klägerin nach eigenem Bekunden seit 2013 nicht in fachaugenärztlicher Behandlung befunden hätte.

35

Die Augen-Operation sollte ihr dann wiederum in Form des Einsetzens von künstlichen Linsen vom Brillenverkäufer empfohlen worden seien. Insoweit bleibe die Beklagte bei ihrer Auffassung, dass das keine medizinische Indikation sei.

36

Die Beklagte wäre durchaus bereit gewesen, für den Eingriff selbst Entgeltfortzahlung zu leisten und für weitere vier Arbeitstage bis 30.11.2023. Die Beklagte wende sich dagegen, dass sie für eine angebliche Arbeitsunfähigkeit von weiteren 29 Tagen als Folge einer nicht medizinisch indizierte Operation Entgeltfortzahlung leisten sollte.

37

Insoweit komme den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Ärztin vom 27.11. und 06.12. kein Beweis zu.

38

Es sei richtig, dass bei der Beklagten der Wunsch nach Augenoperation bekannt gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Lohnabrechnung und Anweisung der Auszahlung Ende Dezember 2023 hätten der Beklagten nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegen, denen nichts zu entnehmen gewesen wäre. Zur Rückforderung habe sich die Beklagte entschlossen, als sie erfahren hätte, dass die fortgesetzte Krankschreibung ausschließlich auf angeblichen Folgen der Augen-Operation beruht hätte, die nicht vom Facharzt festgestellt worden wären.

39

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

I.

41

Die Hauptforderung für Januar 2024 ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist der Kondiktionsanspruch der Beklagten im Hinblick auf die Zahlung für Dezember 2023.

II.

42

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Dezember 2023, da nach Auffassung der Kammer die tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung der Klägerin zwar durch die Augenoperation ausgelöst wurde, diese Folgen jedoch für die Klägerin absehbar waren und eine medizinische Indikation der Augenoperation für die Kammer nicht nachvollziehbar vorlag.

a)

43

Die Beweiskraft der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist nicht erschüttert.

44

Allein der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einer Allgemeinärztin und nicht einem Augenfacharzt ausgestellt wurden, stellen kein Indiz dafür dar, das die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert.

45

Auch der Umstand, dass die Hausärztin der Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 27.11.2023 noch vor Durchführung der Operation ausgestellt hat, vermag deren Beweiswert nicht zu beeinträchtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einfach "ins Blaue hinein“ ausgestellt habe, sind nicht erkennbar. Zwar lag unmittelbar im Ausstellungszeitpunkt die durch die Operation ausgelöste Arbeitsunfähigkeit noch nicht vor. Aber nach Einschätzung der Ärztin war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bevorstehenden Operation die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar zu erwarten. Dies begründet nach Auffassung der Kammer noch keine ausreichenden Indizien dafür, die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung generell in Frage zu stellen.

46

Immerhin stellt sich die Beklagte schriftsätzlich die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erst ab dem 01.12.2023 infrage, ohne dies Differenzierung näher zu begründen.

b)

47

Nach dem Klägervortrag wurde die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung durch die Augenoperation ausgelöst. Und diese Folgen waren – wie sich insbesondere aus der vor Durchführung der Operation ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt, im Vorhinein absehbar. Die Klägerin hat daher die Operation im Bewusstsein der hierdurch entstehenden Arbeitsunfähigkeit mit der Klinik vereinbart und dadurch die Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt.

48

Dieses Verschulden beseitigt nur dann den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht, wenn die Augenoperation medizinisch indiziert gewesen ist, also eine gewisse Notwendigkeit der Operation vorgelegen hat.

49

Da die Klägerin für die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig ist, obliegt vor diesem Hintergrund auch Darlegung und Nachweis der medizinischen Indikation. Dabei genügt es nach Auffassung der Kammer nicht, die medizinische Indikation allein mit dem Vorliegen einer Hornhautverkrümmung zu begründen.

50

Insbesondere stellt sich für die Kammer die Frage, wie die Klägerin ohne augenärztliche Betreuung seit 2013 im Jahr 2024 zu der Auffassung gelangt, dass nunmehr eine Augen-OP medizinisch indiziert sei. Zwar ist es richtig, dass allein die fehlende Erstattungspflicht der Krankenkassen für die Durchführung einer derartigen Augenoperation nicht zwingend eine medizinische Indikation ausschließt. Aber das Fehlen der Erstattungspflicht kann ein Indiz für die fehlende medizinische Indikation sein. Deshalb wäre es erforderlich, die medizinische Indikation auf andere Art und Weise nachzuweisen. Diesen Nachweis hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht geführt.

III.

51

Die Beklagte kann jedoch nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen aufrechnen, sodass im Januar 2024 kein Abzug in Höhe von 2.970,52 € erfolgen kann, sondern lediglich in Höhe von 779,98 €.

52

Unstreitig ist die Klägerin verheiratet, so dass im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen der pfändbare Betrag bei Unterhaltspflicht für eine Person zu ermitteln ist. Nach der Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen für das Jahr 2023 ergibt sich für die in der Januarabrechnung ausgewiesenen Nettoverdienst von 3.493,64 € ein pfändbarer Betrag bei Unterhaltsverpflichtung für eine Person in Höhe von 779,98 €.

53

Da die Beklagtenseite keine Tatsachen vorgetragen und nachgewiesen habe, die den Ausnahmefall begründen, dass eine Aufrechnung ohne Beachtung der Pfändungsfreigrenzen erfolgen kann, können von Ihr nur die genannten 779,98 € aufgerechnet werde.

54

Hieraus errechnet sich ein Differenzbetrag zu den beantragten 2.079,52 € in Höhe von 2.190,54 €. Dieser Betrag ist für Januar 2024 von der Beklagten an die Klägerin zu zahlen.

55

Die von der Beklagten angestellte Überlegung, dass eine theoretische Aufrechnung in Teilbeträgen auch mit den Folgemonaten Februar bis April hätte erfolgen können, ist insoweit unbehelflich, als es nicht um die Vergütung für Februar bis April 2024 geht, sondern um den Vergütungsanspruch für Januar 2024.

IV.

56

Die Kosten Rechtsstreits sind gemäß den §§ 46 zwei Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen.

57

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 3 ff ZPO.