Rechtsprechung / Arbeitsgericht Suhl
Arbeitsgericht Suhl Urteil vom 23.10.2024 – 6 Ca 244/24
ECLI:DE:ARBGSUH:2024:1023.6CA244.24.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 787,00 €.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger restliche Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2023.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 16.11.2015 bis zum 31.12.2023 als Mitarbeiter in der Werkzeuginstandsetzung beschäftigt.
Unter dem 26.05.2023 machte der Geschäftsführer der Beklagten eine Mitarbeiterinformation bekannt, die für den Zeitraum Juni 2023 bis Dezember 2023 eine einmalige und steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie in Höhe von insgesamt 1.500,00 € vorsah. Die Mitarbeiterinfo schloss mit der Formulierung:
"Je nach Eintritt im siebenmonatigen Zeitraum wird der Betrag anteilig ausgezahlt. Zudem wird die Prämie für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum 06/23 bis 12/23 gekürzt. Hierzu verweisen wird auf den § 4a EFZG. Jeder Mitarbeiter erhält eine detaillierte Beschreibung mit Berechnungsbeispielen in der nächsten Woche.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Mitarbeiterinformation wird auf die Anlage K 1 Bl. 5 d. A. verwiesen.
Im Nachgang erhielten alle Mitarbeiter – so auch der Kläger – ein Schreiben vom 26.05.2023 zur „Inflationsausgleichprämie“. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Anlage B1 (Bl. 33 und 34 d.A) verwiesen.
Auf Nachfrage des Klägervertreters nahm die Beklagte unter dem 06.02.2024 eine Nachberechnung für Dezember 2023 vor und rechnete für den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 713,00 € ab und zahlte diese aus.
Im vorliegenden Verfahren begründet die Beklagte die Kürzung mit Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers im Zeitraum Juni bis Dezember 2023.
Der Kläger trägt u. a. vor,
der Beklagten sei beizupflichten, dass die Vorschrift des § 4a EFZG die Möglichkeit offeriere, Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringe (Sondervergütungen), zu kürzen. Insoweit sei es zutreffend, dass auch die im Streit stehende Inflationsausgleichsprämie grundsätzlich kürzbar sei. Ohne ausdrückliche Kürzungsvereinbarung sei eine Minderung wegen ausgefallener Arbeitszeit nicht möglich. Zwar führe die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch in diesem Fall zu einer – teilweisen – Störung des Austauschverhältnisses. Doch sei diesbezüglich durch § 4a EFZG eine abschließende Risikozuweisung erfolgt.
Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie basiere auf eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem dortigen Betriebsrat. Eine Möglichkeit der Kürzung der Prämie gemäß § 4a EFZG wäre nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen.
Darüber hinaus dürfte die Kürzung wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Die Inflationsausgleichsprämie hätte – auch nach dem Mitarbeiterinformationsschreiben vom 26.05.2023 – nicht den Charakter einer Anwesenheitsprämie.
Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG könne auch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sein. Erwäge der Arbeitgeber eine solche Leistung freiwillig, so wäre hierdurch das Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger noch ausstehende Inflationsprämie in Höhe von 787,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie führt u. a. aus,
die Argumentation der Klägerseite verfange nicht. Vollkommen unstreitig sei, dass eine einseitige Kürzungsmöglichkeit im Rahmen des § 4a EFZG durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sei. Voraussetzung sei immer eine Vereinbarung i. S. d. Gesetzes. Eine derartige Vereinbarung sei nicht nur die ausdrückliche einzelvertragliche Vereinbarung von Arbeitsvertragsparteien in ihren Arbeitsverträgen. Hierzu gehören auch Gesamtzusagen des Arbeitgebers und Regelungen aufgrund betrieblicher Übung.
Vorliegend handele es sich um eine kollektivrechtliche Gesamtzusage. Hier sei explizit auf § 4a EFZG sowie der entsprechenden Kürzungsmöglichkeit hingewiesen worden. Die kollektivrechtliche Zusage sei mithin als "Vereinbarung“ i. S. d. § 4 a EFZG anzusehen.
Zudem sei auch jeder Mitarbeiter über die Inflationsausgleichsprämie informiert worden durch ein Informationsschreiben, das auch der Kläger erhalten habe.
Es werde nochmals in Erinnerung gerufen, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgt sei.
Die kollektivrechtliche Zusage obliege allein dem Arbeitgeber. Die reine Dotierungsfrage sei mitbestimmungsfrei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Anspruchsgrundlage für die Inflationsausgleichsprämie findet sich nicht in einer Betriebsvereinbarung, sondern resultiert aus einer durch die Mitarbeiterinformation vom 26.05.2023 formulierten Gesamtzusage der Beklagten.
Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat zwar das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung behauptet, diesen Vortrag jedoch nicht weiter substantiiert oder unter Beweis gestellt. Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich vielmehr das Angebot der Beklagten, an alle Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie nach den in der Mitarbeiterinformation festgelegten Bedingungen zu zahlen. Die Gesamtzusage wird nach vorherrschender Meinung durch stillschweigende Annahme gemäß § 141 Satz 1 BGB
durch die Arbeitnehmer zum Inhalt des Arbeitsvertrages.
2. Bei der in der Mitarbeiterinformation vom 26.05.2023 ausgewiesenen Prämie handelt es sich um eine Sonderzahlung i. S. v. § 4a EntgFG.
Dem Informationsschreiben sind als Anknüpfungspunkt für die Zahlung der Prämie zunächst der Inflationsausgleich und sodann der Bestand des Arbeitsverhältnisses sowie die Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu entnehmen. Alle drei Anknüpfungspunkte berühren nicht das Austauschverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung, sodass die Prämie nicht zum laufenden Arbeitsentgelt zu rechnen ist, sondern zusätzlich dazu erbracht wird.
3. Die Mitarbeiterinformation vom 26.05.2023 enthält eine Kürzungsvereinbarung i. S. v. § 4a EntgFG, die mit der Verweisung auf § 4a EFZG auch hinreichend bestimmt ist.
Die Mitarbeiterinformation enthält Ausführungen zur Kürzungsmöglichkeit unter Verweisung auf § 4a EFZG und konnte deshalb von den Arbeitnehmern auch nur mit diesem Inhalt angenommen werden. Die weitere Bezugnahme auf eine detaillierte Beschreibung mit Berechnungsbeispielen, die noch folgen sollte, zielt ab auf das mit Anlage B1 (Bl. 33 und 34 d. A.) von der Beklagten vorgelegte Informationsschreiben, das explizit für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Wortlaut der maximal zulässigen Kürzung nach § 4 a EFZG zitiert. Damit wird die Kürzungsvereinbarung Gegenstand des Arbeitsvertrages.
Der Umstand, dass möglicherweise das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht beachtet worden ist, führt zu keiner geänderten Betrachtung. Wäre die Folge des Verstoßes die Unwirksamkeit der Vereinbarung, beträfe dies den Anspruch insgesamt und nicht nur die Kürzungsmöglichkeit. Nach Auffassung der Kammer führt der Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Zusage.
4. Da der Kläger im Zeitraum Juni bis Dezember 2023 unstreitig Arbeitsunfähigkeitszeiten absolviert hat, konnte die Inflationsausgleichsprämie gekürzt werden. Mangels konkreter Daten zum Umfang der Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie zu den Bemessungsgrundlagen des durchschnittlichen Arbeitstagentgelts kann eine Überprüfung der vorgenommenen Berechnung nicht erfolgen. Jedenfalls steht dem Kläger aber nicht der volle Betrag zu. Für die Berechnung eines geringeren Differenzbetrages fehlt klägerischer Vortrag.
5. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß den §§ 46 Abs. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 1 ArbGG, 32 ZPO.