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Arbeitsgericht Suhl Urteil vom 10.12.2024 – 2 Ca 544/24

ECLI:DE:ARBGSUH:2024:1210.2CA544.24.00

Orientierungssatz

Einzelfall einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung wegen einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG sowie eines vereinbarten Interessenausgleichs mit Namensliste mit der Folge der Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG bedingt ist.(Rn.34)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 6.900,00 €.

Tatbestand

1

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen eine betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

2

Der Kläger ist seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern am Standort E beschäftigt als gewerblicher Mitarbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.300,00 €. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.

3

Unter dem 16.05.2024 schlossen die Beklagte unter der bei ihr existierende Betriebsrat einen Sozialplan sowie einen Interessenausgleich mit Namensliste. In dieser Namensliste ist auch der Kläger aufgeführt.

4

§ 1 des Interessenausgleichs enthält auszugsweise folgende Erläuterung:

"RH hatte im Jahr 2021 an einer entsprechenden Ausschreibung teilgenommen und den Zuschlag für den Auftrag mit Wirkung vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 erhalten. Entsprechend ging der Betrieb mit Wirkung zum 01.01.2022 im Rahmen eines Betriebsübergangs auf RH über.

OE hat für die Zeit ab 01.01.2025 eine neue Ausschreibung der oben aufgeführten Module vorgenommen. RH hat an dieser Ausschreibung teilgenommen. Jedoch hat sich OE nach 1,5 Jahren Ausschreibung überraschend dafür entschieden, die Logistikdienstleistung nicht weiter extern zu vergeben, sondern vollständig inzusourcen.

… die Beauftragung von RH endet aber jedenfalls mit Wirkung zum 31.12.2024.

5

RH hat den Betriebsrat vollständig unterrichtet und mit ihm die beabsichtigten Maßnahmen besprochen. Die Betriebsstilllegung führt auch zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter*innen des Betriebs zum nächstmöglichen Zeitpunkt und, soweit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen möglich, spätestens zum 31.12.2024.“

6

§ 3 des Interessenausgleichs enthält folgende Regelung:

"(1) Der Betrieb wird zum 31.12.2024 vollständig eingestellt. Damit entfallen sämtliche Arbeitsplätze des Betriebs spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ersatzlos, teilweise aufgrund der vorbeschriebenen schrittweisen Reduzierung des Auftrags schon vorher.“

7

§ 5 des Interessenausgleichs enthält folgende Regelung:

"Der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs hinsichtlich der in Anlage 1 des Interessenausgleichs aufgeführten Mitarbeiter*innen ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausführlich in den Verhandlungsrunden am 19.04.2024, 23.04.2024, 29.04.2024, 08.05.2024 und 13.05.2024 (Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Herrn T) abschließend erörtert worden. Der Betriebsrat wird parallel zu der Angebotsphase der Transfergesellschaft zu den betriebsbedingten Kündigungen angehört werden.“

8

§ 6 des Interessenausgleichs enthält folgende Regelung:

"(1) Die RH hat den Betriebsrat im Rahmen der Verhandlungen eingehend über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl der Berufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeiter*innen, die Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Mitarbeiter*innen, den Zeitraum, in dem die Einlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiter*innen und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien informiert.

Die Parteien haben insbesondere die Möglichkeit beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Damit ist auch die Beteiligung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen. Die Reichhart wird diesen Interessenausgleich der zuständigen Agentur für Arbeit zuleiten.

(2) Er bildet zugleich die Stellungname des Betriebsrats zu der beabsichtigten Massenentlassungsanzeige i. S. d. § 17 Abs. 3 KSchG. Erforderlichenfalls wird der Betriebsrat eine etwa von der Arbeitsagentur für erforderlich gehaltene zusätzliche Stellungnahme nach § 17 Abs. 3 KSchG unverzüglich und auf der Basis des vorliegenden Interessenausgleichs abgeben.“

9

Unter dem 16.05.2024 wurde eine Entlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gefertigt und der Bundesagentur übersandt. Die Anzeige enthält unter Ziffer 26 folgende Erläuterung:

10

"Die Entlassungen sind im Interessenausgleich, zu dem sich beide Parteien geeinigt haben festgelegt. Der Interessenausgleich befindet sich im Anhang als Anlage 3.“

11

Unter dem 21. Mai 2024 bestätigte die Bundesagentur für Arbeit den vollständigen Eingang der Entlassungsanzeige vom 16.05.2024.

12

Mit Schreiben vom 29. Mai 2024, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die streitgegenständliche betriebsbedingte Kündigung aus.

13

Der Kläger trägt u. a. vor,

14

er bestreite den Vortrag zur unternehmerischen Entscheidung.

15

Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten sei praktisch deckungsgleich mit einem Personalabbau. Der Arbeitgeber hätte im Kündigungsschutzprozess konkrete Angaben dazu zu machen, wie sich die Verringerung der Produktion auf die Arbeitsmenge auswirke und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entstehe.

16

An die Darlegungslast des Arbeitgebers seien sogar gesteigerte Anforderungen zu stellen, wenn die unternehmerische Entscheidung letztlich nur den Abbau einer Hierarchieebene verbunden mit einer Neuverteilung der den betroffenen Arbeitnehmern bisher zugewiesenen Aufgaben hinauslaufe.

17

Der Beschäftigungsbedarf sei auch nicht entfallen. Zudem könne die Beklagte versetzen insbesondere mit der Möglichkeit der Änderungskündigung. Der Kläger sei sowohl in der Logistik, Lager, Transport als auch der Produktion einsetzbar. Er könne überall eingesetzt werden. Die Beklagte unterhalte nicht lediglich die Betriebsstätte E, sondern bundesweit auch weitere.

18

Es würden zahlreiche Stellen ausgeschrieben.

19

Der Kläger zweifle ebenfalls die Sozialauswahl der Beklagten an. Selbst wenn ein Arbeitnehmer in eine Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG aufgenommen sei, könne er im Kündigungsschutzprozess verlangen, dass der Arbeitgeber die Gründe angebe, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt hätten.

20

Der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs werde bestritten. Es gebe an anderen Standorten die Beschäftigungsmöglichkeit.

21

Es werde bestritten, dass mit der Massenentlassungsanzeige Interessenausgleich und Sozialplan an die zuständige Behörde übergeben worden seien.

22

Der Kläger beantragt zuletzt:

23

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 29.05.2024 aufgelöst worden ist.

24

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

25

Sie führt u. a. aus,

26

die Beklagte sei durch Betriebsübergang mit Wirkung zum 01.01.2022 in das Arbeitsverhältnis des Klägers eingetreten. Hintergrund wäre die Beauftragung des damals neuen Kunden der Beklagten, der OA GmbH gewesen. Diese Beauftragung wäre vertraglich für die Dauer von 3 Jahren angelegt, also bis zum 31.12.2024. Im Januar 2024 habe die OA GmbH der Beklagten mitgeteilt, dass das Vertragsverhältnis nicht fortgesetzt würde und – entgegen den bisherigen Ausführungen der OA GmbH gegenüber der Beklagten – weder die Beklagte selbst eine Vertragsverlängerung erhalten würde, noch einen anderen Logistikdienstleister mit der Vormontage und Sequenzierung der fraglichen Fahrzeugkomponenten beauftragt werden würde. Stattdessen hätte die OA GmbH den für Sommer 2024 anstehenden Modellwechsel mit den damit verbundenen erheblichen Prozessvereinfachungen nutzen wollen und diese Arbeitsumfänge mit Anlauf des neuen Modells im eigenen Werk in E ausführen wollen. Da am E Standort der Beklagten ausschließlich Tätigkeiten im direkten Zusammenhang mit dem Zusammenbau und der Sequenzierung einzelner Fahrzeugmodule für den OG gemacht würden, entfielen mit der Beendigung der Beauftragung alle Arbeitsplätze. Am 12. April 2024 sei von der Geschäftsleitung die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, den Standort E mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 zu schließen und alle dortigen Arbeitsplätze bei der Beklagten entfallen zu lassen.

27

Im Rahmen der Stilllegung des Standortes seien am 16. Mai 2024 ein Interessenausgleich und ein Sozialplan zwischen Unternehmen und dem Betriebsrat vereinbart worden.

28

Der Kündigung sei auch eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vorausgegangen. Die Anhörung sei am 17. Mai 2024 erfolgt. Eine Äußerung zu der Anhörung durch den Betriebsrat sei nicht erfolgt.

29

Die beabsichtigten Kündigungen seien der Agentur für Arbeit am 16. Mai 2024 angezeigt worden.

30

Der Betriebsrat sei bei dem Verfahren zur Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß beteiligt worden, siehe hierzu insbesondere § 6 des Interessenausgleichs vom 16. Mai 2024.

31

Der Zugang der Entlassungsanzeige sei schriftlich am 25. Mai 2024 bestätigt worden.

32

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Klage ist unbegründet.

34

1. Die Eingangsvoraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG liegen vor.

35

Der Interessenausgleich vom 16.05.2024 ist von der Beklagten und dem Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben worden. Mit dieser Unterschrift wird auch die Vorgeschichte bestätigt, die sich aus § 1 des Interessenausgleichs ergibt, wonach im Vorfeld Verhandlungen mit dem Betriebsrat stattgefunden haben am 19.04., 23.04., 29.04., 08.05. und 13.05.2024. Ohne konkrete Einwendungen des Klägers geht die Kammer daher vom wirksamen Abschluss des Interessenausgleichs aus.

36

Der Interessenausgleich enthält eine Namensliste mit dem Namen des Klägers.

37

Die dem Interessenausgleich zugrunde liegende Betriebsänderung ist die Betriebsstilllegung des Betriebes in E zum 31.12.2024. Diese Betriebsstilllegung wurde gegenüber dem Betriebsrat bereits im April 2024 kommuniziert. Es folgte der Abschluss des Interessenausgleichs, die Abgabe der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sowie entweder die Überführung der Mitarbeiter in die Transfergesellschaft oder die Kündigung der Mitarbeiter. Danach sind keine Umstände erkennbar, die Zweifel an der getroffenen unternehmerischen Entscheidung und ihre Ernsthaftigkeit begründen können.

38

Die Kündigung des Klägers ist auch kausal auf die Betriebsänderung zurückzuführen. Da der Kläger einer Überführung in die Transfergesellschaft widersprochen hat, fällt sein Arbeitsplatz mit der Betriebsstilllegung zum 31.12.2024 fort.

39

2. Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung, dass die ausgesprochene Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, nicht entkräftet.

40

Insbesondere betreffen seine Ausführungen zur Darlegungslast des Arbeitgebers zum Abbau einer Hierarchieebene und der damit verbundenen Neuverteilung der Arbeitsaufgaben nicht den vorliegenden Fall, da es hier durch die Betriebsstilllegung nicht zu einer Umverteilung der Arbeit kommt, sondern zu einem vollständigen Wegfall der Arbeit.

41

Da der Arbeitsbedarf für alle Arbeitnehmer des Betriebes in E zum 31.12.2024 entfällt, braucht eine Sozialauswahl nicht durchgeführt zu werden.

42

Eine Weiterbeschäftigung des Klägers nach der Stilllegung des Betriebes zum 31.12.2024 ist für die Kammer nicht vorstellbar.

43

Der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte in Onlineportalen Stellenausschreibungen geschaltet hätte für andere Standorte in Deutschland mag Fragen aufwerfen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Kündigungsentscheidung. Dies genügt jedoch nicht der die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG und der dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger hat nicht dargelegt und nachgewiesen, dass ein bestimmter freier Arbeitsplatz an einem anderen Standort der Beklagten zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs frei gewesen ist und er in der Lage gewesen wäre, diesen Arbeitsplatz aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung auszufüllen.

44

3. Die Massenentlassungsanzeige wurde mit dem Interessenausgleich als Anlage an die Bundesagentur für Arbeit übersandt. Dies ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben vom 21.05.2024 in Verbindung mit der Verweis der Anzeige auf den Interessenausgleich als Anlage. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.

45

4. Die Betriebsratsbeteiligung gemäß § 17 Absatz 2 und 3 KSchG wurde nach § 6 des Interessenausgleichs im Rahmen der Erörterung zum Interessenausgleich abgehandelt.

46

5. Dem Vortrag der Beklagten zur Betriebsratsanhörung am 17.17.05.2024 ist der Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten. Angesichts des Umstandes, dass der Betriebsrat seit April 2024 über die Stilllegungsabsicht informiert war und an der Aufstellung der Namensliste im Interessenausgleich mitgewirkt hat, waren ihm auch die maßgeblichen Kündigungsgründe bekannt. Vor diesem Hintergrund genügt das einfache Bestreiten "ins Blaue hinein“ nicht, um die Betriebsratsanhörung anzugreifen.

47

6. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß den §§ 46 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 91 Abs. 1 ZPO dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.

48

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 42 Abs. 2 GKG. In Ansatz gebracht wurden drei Bruttomonatsgehälter.