Rechtsprechung / Arbeitsgericht Suhl
Arbeitsgericht Suhl Urteil vom 16.01.2025 – 2 Ca 580/24
ECLI:DE:ARBGSUH:2025:0116.2CA580.24.00
Orientierungssatz
1. Zur Auslegung eines Entgelttarifvertrags im Einzelfall zu der Frage, ob die darin festgeschriebenen Entgelterhöhungen leistungszulagenrelevant sind (hier: verneint). Die im Tarifvertrag verwendeten Begrifflichkeiten "Monatsentgelt" und "Grundentgelt" sind nach dessen Auslegung gerade nicht gleichbedeutend zu verstehen.(Rn.46)
2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 6 Sa 31/25.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 662,40 €.
Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 2022 als Mitarbeiterin beschäftigt.
Die Beklagte hat den Betrieb, in dem die Klägerin beschäftigt ist zum 01.07.2023 aus der Insolvenzmasse der K GmbH (im Folgenden: K-GmbH) übernommen. Die K GmbH firmierte vormals unter "U GmbH“ (im Folgenden: U-GmbH). Der Arbeitsvertrag der Klägerin wurde am tt.mm.2022 mit der K-GmbH geschlossen. Er enthält in § 3 "Vergütung“ folgende Regelung:
"Die Vergütung setzt sich wie folgt zusammen
Monatsentgelt brutto: 2.614,75 €
zzgl. persönlicher Leistungszulage nach Beurteilung.“
Die angesprochene Leistungszulage besitzt ihre Grundlage in der "Betriebsvereinbarungen persönliche Leistungszulage“ vom tt.mm.2015. Ziffer 1 dieser Betriebsvereinbarung enthält folgende Regelung:
"Die persönliche Leistungszulage ist ein fester Entgeltbestandteil. Sie wird durch persönliche Beurteilung der Leistung des jeweiligen Mitarbeiters in einer Spanne in Höhe von 0 % bis 20 % des Grundentgeltes monatlich fällig.“
Die U-GmbH ist seit etwa 2004 nicht mehr im Verband der Metall- und Elektroindustrie. Deshalb finden die Flächentarifverträge des Verbandes mit der IG Metall keine Anwendung.
In den Jahren 2017, 2021 und 2023 kam es zu haustarifvertraglichen Vereinbarungen mit der IG Metall über Lohnerhöhungen. So enthält die Hausmitteilung der U-GmbH vom tt.mm.2017 folgende Formulierung:
"Wie bereits in der Mitarbeiterinformation durch unseren Geschäftsführer bekannt gegeben, wird es für alle Beschäftigten der U-GmbH ab dem 01.10.2017 eine Entgelterhöhung von 2,75 % geben. Grundlage der Erhöhung sind alle zum 01.10.2017 vertraglich vereinbarten Grundentgelte.“
Unter dem tt.mm.2021 schloss die K-GmbH mit der IG Metall Bezirksleitung ein Verhandlungsergebnis mit folgendem Inhalt:
"4. ab dem 01.04.2022 erfolgt eine Erhöhung der Grundentgelte von 4 %.“
Unter dem tt.mm.2023 schloss die Beklagte mit der IG Metall Bezirksleitung Mitte ein "Verhandlungsergebnis für einen Entgelttarifvertrag (ETV)“ mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"§ 2 Entgeltsteigerung 2024
1. Ab Januar 2024 erhöhen sich die Monatsentgelte aller Arbeitnehmer um pauschal 150,00 € brutto.
2. …
§ 3 Entgeltsteigerung 2025
1. Ab Januar 2025 erhöhen sich die Monatsentgelte alle Arbeitnehmer pauschal um weitere 120,00 € brutto.
2. …“
Im Jahr 2024 betrug der Prozentsatz der Leistungszulage für die Klägerin unstreitig 8 %.
In allen Monaten des Jahres 2024 berechnete die Beklagte die Leistungszulage der Klägerin aus der im Monat Dezember 2023 geltenden Festvergütung und nicht aus der im Jahr 2024 monatlich gezahlten pauschalen Erhöhung von 150,00 €.
Die Klägerin ist der Meinung,
Entgegen der Vereinbarung im ETV vom tt.mm.2023, wonach sich die Monatsentgelte um pauschal 150,00 € brutto ab Januar 2024 erhöhen würden, hätte die Beklagte die Leistungszulage Gehalt nur auf Basis des bisherigen Gehalts von 2.614,75 € berechnet und bei der Berechnung die Gehaltserhöhung von 150,00 € brutto nicht mit einbezogen. Die Klägerin hätte die 8%ige Leistungszulage auf Basis von 150,00 € mit Schreiben vom 05.03.2024 eingefordert, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgt sei.
Die Betriebsvereinbarung gehe davon aus, dass die Leistungszulage auf Grundlage des Grundentgeltes berechnet werde. In § 2 Ziff. 1 bzw. § 3 Ziff. 1 ETV werde von Monatsentgelt gesprochen. Nach Auffassung der Klägerin seien beide Begrifflichkeiten im vorliegenden Fall deckungsgleich. So spreche die Beklagte selbst in der Entgeltabrechnung für den Monat Januar 2024 nicht von "Grundlohn“, sondern von "Monatslohn“. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte selbst beide Begrifflichkeiten gemeinsam verwende und hierunter auch dieselbe Bedeutung verstehe. Auch aus dem Zusammenhang zwischen der Regelung im ETV und Betriebsvereinbarung ergebe sich, dass die persönliche Zulage auf das Gehalt in Höhe von 2.614,75 € brutto zzgl. der Leistungszulage in Höhe von 150,00 € brutto zu leisten sei. Für den Zeitraum Januar 2024 bis Oktober 2024 ergebe sich ein Betrag von 120,- € brutto.
Die Klägerin beantragt daher zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,00 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die persönliche Leistungszulage nach der Betriebsvereinbarung vom tt.mm.2015 auch für die Entgelterhöhung von 150,00 € monatlich ab 01.11.2024 sowie die Entgelterhöhung von weiteren 120,00 € monatlich ab 01.01.2025 zu zahlen und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie führt u. a. aus,
Zum 1. Oktober 2017 erfolgte eine prozentuale Erhöhung der vertraglich vereinbarten Grundentgelte in Höhe von 2,75 %. Klargestellt worden sei, dass die Erhöhung sich hierbei auf das "Grundentgelt“ beziehe. Auch im Verhandlungsergebnis der Kohl Automotive sei am tt.mm.2021 die Erhöhung auf "der Grundentgelte von 4 %“ vereinbart und Grundvergütung als Grundlage der vereinbarten prozentualen Erhöhung auch so bezeichnet worden.
Die genaue Bezeichnung der gewollten Berechnungsbasis sei – mit der tarifschließenden IG Metall im Übrigen in flächentarifvertraglichen Regelungen - auch üblich, so z. B. im letzten Verhandlungsergebnis der Flächentarifparteien in Thüringer vom 13.11.2022.
Die Beklagte habe mit der IG Metall am 13.12.2023 ohne Hinzuziehung des Arbeitgeberverbandes verhandelt. Im Ergebnisprotokoll sei unter Ziffer 2 vereinbart worden:
"Abschluss eines Entgelttarifvertrages mit pauschal plus 150,00 € ab Januar 2024 (Azubis +75,00 €) im Volumen von 5,2 % und pauschal plus 120,00 € ab Januar 2025 (Azubis +60,00 €) im Volumen von 4,3 %.“
Ziffer 7 des Ergebnisprotokolls enthalte folgende Formulierung:
"Seitens der IG Metall werden Tarifvertragsentwürfe an B geschickt. Termin zur geplanten Unterschrift ist am 9. Januar 2024, 14:00 Uhr, im Betrieb in E.“.
Die IG Metall habe am 13. Dezember 2024 – also unmittelbar nach der Verhandlung – mitgeteilt:
"… einigten wir uns nun auf:
...
– plus 150,00 € brutto pauschal pro Monat mehr ab Januar 2024 (Azubis die Hälfte);
– plus 120,00 € brutto pauschal pro Monat mehr ab Januar 2025 (Azubis die Hälfte);
…“
Bereits aus der Bezeichnung "Monatsentgelt“ im Unterschied zu „Grundentgelt“ ergebe sich, dass beides gerade nicht identisch sei. Hier komme hinzu, dass dann das dem Tarifpartner der Beklagten, der IG Metall, die verschiedenen Begriffe und Definitionen zu unterschiedlichen "Entgelten“ als Berechnungsbasis als Tarifpartner in den Flächentarifverträgen gut bekannt sei.
Insoweit ergebe bereits die wörtliche Auslegung des "Monatsentgelts“, dass das Gesamtbruttoentgelt, welches der Mitarbeiter im Monat erhalte, gemeint wäre.
In der Vergangenheit sei bei der K-GmbH und der U-GmbH das zu erhöhende Referenzentgelt auch eindeutig als Grundentgelt bezeichnet worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
A) Die Anträge sind zulässig. Insbesondere hält die Kammer auch den unter Ziffer 2) gestellten Feststellungsantrag für zulässig. Insoweit wird auf die Rechtsprechung zu den Eingruppierungsfeststellungsanträgen verwiesen.
B) Die Anträge sind jedoch unbegründet, da die Kammer nicht davon überzeugt ist, dass die Entgelterhöhungen in den Jahren 2024 und 2025 leistungszulagenrelevant sind.
Zunächst ist festzustellen, dass in den Flächenentgelttarifverträgen der IG Metall und in den früheren tarifvertraglichen Vereinbarungen der IG Metall mit der U-GmbH und der K-GmbH aus den Jahren 2017 und 2021 die Referenzvergütung für die Erhöhung stets mit "Grundentgelt“ bezeichnet wird. Da nach dem Ergebnisprotokoll der Tarifverhandlungen vom 13. Dezember 2023 die IG Metall Tarifvertragsentwürfe an die Beklagte schicken sollte, hat die Kammer Zweifel daran, dass die im Verhandlungsergebnis vom tt.mm.2023 verwendete Formulierung "Monatsentgelte“ inhaltlich gleichbedeutend ist mit der, in der Vergangenheit und auch in gegenwärtigen Flächentarifverträgen verwendeten Formulierung des "Grundentgelts“.
Darüber hinaus vermitteln sowohl die Mitarbeiterinformation der IG Metall als auch die Mitarbeiterinformation der Beklagten – jeweils ohne Verwendung der Begrifflichkeiten "Monatsentgelt“ oder "Grundentgelt“– den Eindruck, dass eine Entgelterhöhung pauschal um 150,00 € ab Januar 2024 bzw. weitere 120,00 € ab Januar 2025 erfolgt.
Die Einhaltung dieser genannten Pauschalbeträge kann jedoch nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht leistungszulagenrelevant sind. Müsste auf die Pauschalbeträge auch die Leistungszulage gezahlt werden, würden die Erhöhungen nicht mehr auf den Pauschalbetrag begrenzt sei, sondern jedenfalls darüber liegen und damit der ausdrücklich betonte Pauschalität widersprechen.
Im Ergebnis vermochte die Argumentation der Klägerseite die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass der im Verhandlungsergebnis vom 13. Dezember 2023 verwendete Begriff des "Monatsentgelts“ gleichbedeutend ist mit dem Begriffen des Grundentgeltes i. S. d. Betriebsvereinbarung vom tt.mm.2015, und dass die Erhöhung um 150 € bzw. 120,00 € demnach relevant ist für die Berechnung der Leistungszulage.
C) Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertberechnung orientiert sich im Hinblick auf den Feststellungsantrag an einem 36-fachen Monatsdifferenzbetrag. Für das Jahr 2024 beträgt die begehrte Summe der Leistungszulage insgesamt 144,00 € (8 % von 150,00 € sind 12,00 € x 12 Monate sind 144,00 €). Für die Jahre 2025 und 2026 fallen perspektivisch 518,40 € an (8 % aus 270,00 € sind 21,60 € x 24 Monate), sodass insgesamt ein Streitwert von 662,40 € erreicht wird. Der Zahlungsantrag fällt demgegenüber unter das Additionsverbot des § 42 Abs.3 GKG.