Rechtsprechung / Arbeitsgericht Trier
Arbeitsgericht Trier Beschluss vom 26.01.2004 – 4 Ta 2/04, 4 Ca 2118/01
ECLI:DE:ARBGTRI:2004:0126.4TA2.04.0A
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.09.2003 - 4 Ca 2118/01 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren erhob die Klägerin wegen verschiedener Ansprüche aus ehemaligem Arbeitsverhältnis Klage vor dem Arbeitsgericht Trier gegen das X. Y. und beantragte unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie richtete später am 03.01.2002 die Klage gegen die Leiterin der X. die Beklagte. Sie nahm die Klage gegen das X. Y. am 07.05.2002 und ihren Prozesskostenhilfeantrag zurück. Das Arbeitsgericht bewilligte zur Rechtsverfolgung gegen die Beklagte mit Beschluss vom 07.05.2002 rückwirkend ab Antragstellung Prozesskostenhilfe einstweilen ohne Zahlungsbestimmung. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich vom 07.05.2002 erledigt. Nach Gegenstandswertfestsetzung auf 3.771,74 € beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung auf 744,33 €. Dieser Betrag wurde festgesetzt.
Im Rahmen der Überprüfung der Veränderung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse forderte das Arbeitsgericht Trier mit Schreiben vom 25.06.2003 die Klägerin auf, erneut ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise beizufügen. Da weder eine entsprechende Erklärung noch Belege beim Arbeitsgericht Trier eingingen wurde diese am 05.08.2003 unter Fristsetzung bis 26.08.2003 schriftlich an die erforderliche Erklärung erinnert. Mit Schreiben vom 29.08.2003 wies das Arbeitsgericht die Klägerin darauf hin, dass bei Nichtvorlage der Erklärung bis zum 15.09.2003 die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werden müsse. Mit Beschluss vom 18.09.2003 hob das Arbeitsgericht Trier die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf und führte zur Begründung aus, da die Klägerin die wiederholt und unter Fristsetzung geforderte Erklärung nicht abgegeben habe, sei Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben.
Der Beschluss vom 18.09.2003 enthielt die Rechtsmittelbelehrung, mit der die Klägerin auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses hingewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 24.09.2003 zugestellt.
Nachdem am 02.10.2003 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ohne die dazugehörigen Belege beim Arbeitsgericht Trier eingegangen war, bat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 06.10.2003 die Klägerin vergeblich um Mitteilung, ob diese Erklärung als Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 18.09.2003 angesehen werden solle und forderte sie zur Einreichung der erforderlichen Belegkopien auf.
Mit am 01.12.2003 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der am 24.10.2003 abgelaufenen Beschwerdefrist beantragt und vorgetragen, sie sei der Aufforderung des Arbeitsgerichts Trier vom 25.06.2003 nachgekommen, in dem sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit den benötigten Belegen abgegeben habe. An der Versäumung der Frist treffe sie kein Verschulden, weshalb Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Am 04.12.2003 hat sie Beschwerde mit dem Antrag erhoben, den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.09.2003 aufzuheben. Der Beschluss sei zu Unrecht ergangen, da sie unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung des Arbeitsgerichts Trier Ende Juni die geforderte Erklärung mit Belegen an das Arbeitsgericht übersandt habe. Das Arbeitsgericht bat darauf hin die Klägerin mit Schreiben vom 05.12.2003 ihre Behauptung, sie habe die vollständige Erklärung bereits unmittelbar auf das gerichtliche Schreiben vom 26.05.2003 hin abgegeben, spätestens bis 20.12.2003 glaubhaft zu machen, da diese Abgabe nach dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar sei. Am 12.12.2003 ging eine Erklärung der Klägerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beim Arbeitsgericht Trier ein. Gleichzeitig hat sie eine schriftliche eidesstattliche Versicherung abgegeben, wonach sie binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens des Arbeitsgerichts Trier vom 25.06.2003 die Belege bezüglich ihres Lebensunterhalts und die nötigen Kontoauszüge in Kopie an das Arbeitsgericht gesandt habe. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als solche habe sie nicht abgeben können.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.12.2003 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Der Klägerin wurde nochmals Gelegenheit gegeben, zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ging nicht ein.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil nicht rechtzeitig eingelegt. Daher ist sie gem. §§ 572 Abs. 2 Satz 2, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist wegen Versäumung der einmonatigen Notfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG unzulässig. Die Frist beginnt gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 95 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.09.2003 wurde der Klägerin am 24.09.2003 zugestellt. Er enthielt auch eine im Sinne des § 9 Abs. 5 ArbGG ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdefrist lief damit am 24.10.2003 ab. Innerhalb dieser Frist ist eine Beschwerde der Klägerin nicht eingegangen.
Zwar ging am 02.10.2003 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ein. Die Klägerin selbst hat aber nicht behauptet, dass diese der Form des § 569 Abs. 2, 3 Nr. 2 ZPO nicht entsprechende Schrift als Beschwerde zu verstehen sei. Nach dieser Bestimmung wird die Beschwerde durch Einreichung einer Schrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Dies ist, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, mit der bloßen Übersendung einer bereits seit längerer Zeit nachgefragten Erklärung nicht der Fall. Das Arbeitsgericht hat dann auch in prozessualer Fürsorge die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, sie möge erklären, ob sie gegen die nunmehr angefochtene Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen wolle. Eine Erklärung innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist ist dann seitens der Klägerin nicht erfolgt.
Erstmals mit Schriftsatz vom 01.12.2003, an diesem Tag beim Gericht eingegangen hat die Klägerin Wiedereinsetzung beantragt und mit Schriftsatz vom 04.12.2003, eingegangen am gleichen Tag, beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.09.2003 aufzuheben und eine Beschwerde begründet. Offen bleiben kann, ob der Wiedereinsetzungsantrag den Formerfordernissen insofern entspricht, als dieser regelmäßig die Wiederholung der versäumten Prozesshandlung enthalten muss. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls nicht zulässig. Er war zwar statthaft, da er auf die Versäumung der Beschwerdefrist gestützt wird, welche eine Notfrist darstellt. Auch erfolgte er in der Form in der die Beschwerde zu erheben gewesen wäre. Der Antrag beinhaltet jedoch keine die Wiedereinsetzung begründeten Tatsachen, weil ein Grund für die Versäumung der Beschwerdefrist nicht genannt, sondern lediglich die Wahrung der ursprünglichen Erklärungsfrist und damit die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses behauptet wird.
Wiedereinsetzung kann zwar gem. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Antrag gewährt werden, sofern die Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Dies kann die Beschwerdekammer nicht feststellen, weil aus dem Sachvortrag der Klägerin überhaupt kein Hindernis erkennbar ist, welches sie an der Wahrung der einmonatigen Beschwerdefrist gehindert hätte. Die Klägerin hat keinen Grund vorgetragen, der die Verspätung rechtfertigen könnte. Sie stützt sich allein darauf, sie habe binnen 14 Tagen nach erstmaliger Aufforderung die erforderlichen Belege über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse an das Gericht gesandt. Diese Angaben stellen keine Erklärung über das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist dar. Selbst wenn der Beschluss vom 18.09.2003 im Ergebnis zu Unrecht ergangen sein sollte, hätte die Klägerin diesen rechtzeitig anfechten müssen. Spätestens bei Zustellung des Aufhebungsbeschlusses, wenn nicht schon bei Erhalt der Hinweise des Gerichts vom 05.08. und 29.08.2003 hätte sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass die von ihr behauptete Einreichung der Belege zur Vermeidung einer Rückzahlungspflicht hinsichtlich der erhaltenen Prozesskostenhilfe unzureichend war.
Der angefochtene Beschluss war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Auch trägt die Klägerin nicht einmal vor, dass die Unkenntnis über die Notwendigkeit eines Rechtsmittels sie an der Beschwerdeerhebung gehindert habe.
Somit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon mangels Behauptung eines die Fristversäumung entschuldigenden Hindernisses schon als unzulässig anzusehen. Damit kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.
Da die Klägerin die Beschwerdefrist nicht gewahrt hat, war ihre Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, daher ist die Entscheidung nicht anfechtbar.