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Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 20.02.2025 – 2 Ca 403/24
ECLI:DE:ARBGULM:2025:0220.2CA403.24.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2022 von 1.575,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2022 zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2022 von 1.950,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2022 zu erteilen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat März 2022 zu erteilen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2022 von 2.100,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 zu bezahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat April 2022 zu erteilen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Mai 2022 zu erteilen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Juni 2022 zu erteilen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2022 von 2.100,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Juli 2022 zu erteilen.
15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung und Entgeltfortzahlung für den Monat August 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat August 2022 zu erteilen.
17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat September 2022 von 1.600,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 657,14 EUR zu bezahlen.
18. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat September 2022 zu erteilen.
19. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
20. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.
21. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 13.329,55 Euro festgesetzt.
22. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung und Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis einschließlich 22. September 2022.
2
Der Kläger ist am … 1983 geboren und ledig und stand mindestens seit dem 7. April 2020 bis zum 30. Juni 2023 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, ein früherer Beginn bereits am 17. März 2020 ist zwischen den Parteien streitig. Er war bei der Beklagten als Fahrer beschäftigt. Der Bruttostundenlohn des Klägers betrug 12,50 Euro, seine wöchentliche Arbeitszeit ist zwischen den Parteien streitig.
3
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 15. November 2021 zum 15. Dezember 2021 gekündigt. Hiergegen erhob der Kläger unter dem Az. 2 Ca 349/21 Kündigungsschutzklage (Anlage K3, Aktenblatt 13ff.). Mit Urteil vom 30. März 2023 stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Az. 17 Sa 42/22 rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst wurde, sondern fortbestand (Anlage K2, Aktenblatt 11ff.). In diesem Verfahren hatte der Kläger mit Klageantrag Ziffer 39 folgenden Antrag gestellt:
4
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2022 in Höhe von 2.200,00 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 31.01.2022 abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag zu bezahlen“.
5
Der Klageantrag wurde abgewiesen.
6
Im Zeitraum 12. August 2022 bis 23. September 2022 war der Kläger arbeitsunfähig krank. In Höhe der in den Klageanträgen vorgenommenen Abzüge hat der Kläger für die jeweiligen Monate Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten.
7
Die Parteien führten unter dem Aktenzeichen 2 Ca 225/23 zunächst einen Rechtsstreit über dieselben Streitgegenstände wie im hiesigen Rechtsstreit. Die erkennende Kammer hatte in diesem Rechtsstreit die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und dabei festgestellt, dass die Voraussetzungen des Annahmeverzuges dem Grunde nach bestanden haben (2 Ca 225/23, dort Aktenblatt 92). Das dort ergangene Urteil ist rechtskräftig. Die Beklagte forderte im Verfahren 2 Ca 225/23 den Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 24. Juli 2023 zur Erteilung einer Auskunft in Textform über die von der Bundesagentur für Arbeit und/oder dem jobcenter dem Kläger unterbreiteten Vermittlungsvorschläge für die Zeit vom 16.12.2021 bis zum 30.09.2022 unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung zu erteilen. Weiter forderte die Beklagte den Kläger dazu auf, in Textform Auskunft zu erteilen, auf welche der im Zeitraum zwischen dem 16.12.2021 und dem 30.09.2022 von der Agentur für Arbeit und/oder dem Jobcenter erhaltenen Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge er sich beworben hat, welche der dort genannten Arbeitgeber ihn zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen haben und bei welchem der dort benannten Arbeitgeber ein Vorstellungsgespräch tatsächlich stattfand oder aus welchen Gründen nicht stattgefunden hat. Der Kläger wurde schließlich durch die Beklagte aufgefordert, die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.
8
Mit Schriftsatz vom 30.11.2023 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 225/23 (dort Aktenblatt 49f.), erteilte der Kläger folgende Auskunft:
9
„…
10
In Abstimmung mit der Agentur für Arbeit unternahm der Kläger folgende Erwerbsbemühungen durch Bewerbung bei folgenden Unternehmen mit folgenden Ergebnissen:
11
30.12.2021
A
Absage
01.01.2022
B
Absage
05.01.2022
C
Absage
10.01.2022
D
Absage
10.02.2022
E
Absage
10.02.2022
F
Absage
11.02.2022
G
Absage
18.02.2022
H
Absage
15.03.2022
I
Absage
18.03.2022
J
Absage
19.04.2022
K
Absage
21.04.2022
L
Absage
25.05.2022
M
Absage
08.06.2022
N
Absage
19.07.2022
O
Absage
12
Ab 12.08.2022 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Der Kläger führte pflichtgemäß das von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellte Bewerbungstagebuch. Der Kläger stand im Austausch mit der Agentur für Arbeit und informierte über die Bewerbungsbemühungen und die Ergebnisse. Andere Vermittlungsvorschläge erhielt der Kläger von der Agentur für Arbeit nicht.
13
…“
14
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger seine Auskunft noch ergänzt. Er führt im Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 (Aktenblatt 54) wie folgt aus:
15
„…
16
Nach Erinnerung des Klägers kamen lediglich wenige Vorschläge von der Agentur für Arbeit. Nach Erinnerung des Klägers wurden dem Kläger von der Agentur für Arbeit als mögliche Bewerbungsziele B, E, F, G, M, vorgeschlagen. Auf eigene Initiative bewarb sich der Kläger bei C, A, D, H, I, J, K, N, O, L. Die Erwerbsbemühungen des Klägers werden nachfolgend aufgelistet nach Anschrift des potentiellen Arbeitgebers, Ansprechpartner, Datum der Bewerbung, Art der Tätigkeit, Umfang der Tätigkeit, Ergebnis der Erwerbsbemühungen. Bei allen Stellen handelte es sich um vollschichtige Tätigkeit. Die Bewerbungsbemühungen erfolgten durch ein entsprechendes Anschreiben des Klägers an den jeweiligen potentiellen Arbeitgeber. Bei keinem der potentiellen Arbeitgeber kam es zur einer positiven Rückmeldung und zur einem Gespräch. Daher kann der Kläger Angaben über die Lage der Arbeitszeit, das zu erzielende Einkommen, den Ort der Tätigkeit nicht machen. Soweit es sich um Stellen als Fahrer handelt ist aus Sicht des Klägers ein Arbeitsort nicht existent. Im Wesentlichen wurde in der jeweiligen Stellenausschreibung das zu erzielende Einkommen nicht genannt. Soweit es sich um Initiativbewerbungen des Klägers handelte, war zu erzielendes Einkommen im Vorfeld nicht besprochen und nicht kommuniziert und daher dem Kläger auch nicht bekannt. Die Namen der Ansprechpartner waren dem Kläger durch die Agentur für Arbeit lediglich soweit nachfolgend angegeben, genannt worden. Die Namen der Ansprechpartner waren dem Kläger bei seinen Initiativbewerbungen nur bekannt, soweit sich diese aus der Stellbeschreiben oder dem Internet entnehmen ließen:
17
B, Herr X1, 01.01.2022, Laminierer, Absage
18
C, Herr X2, 05.01.2022 Fahrer, Absage
19
A, im Internet kein Ansprechpartner genannt, 30.12.2021, Fahrer, Absage
20
D, Herr X3, 10.01.2022, Fahrer, Absage
21
E, Herr X4, 10.02.2022, Maschinenbedienung, Absage
22
F, Herr X5, 10.02.2022, Auslieferungsfahrer, Absage
23
G, Frau X6, 11.02.2022, Helfer, Absage
24
H, Ansprechpartner nicht genannt, 18.02.2022, Fahrer, Absage
25
I, Ansprechpartner nicht genannt, 15.03.2022, Fahrer, Absage
26
J, Ansprechpartner nicht genannt, 18.03.2022 Helfer, Absage
27
K, Ansprechpartner nicht genannt, 19.04.2022, Fahrer, Absage
28
L, Frau X7, 21.04.2023, Fahrer, auch Ausbildung, Absage.
29
M Ansprechpartner nicht genannt, 25.05.2022, Helfer, Absage
30
N, Ansprechpartner im Internet nicht genannt, 08.06.2022, Fahrer, Absage
31
O, Herr X8, 19.07.2022, Fahrer, Absage
32
Andere Vermittlungsvorschläge erhielt der Kläger von der Agentur für Arbeit nicht.
33
…“
34
Der Kläger trägt vor,
35
auf Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 2. April 2020 (Anlage K1, Aktenblatt 7ff.) betrage die Vergütung bei einem Stundenlohn von 12,50 Euro brutto und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden damit 176 Stunden x 12,50 Euro = 2.200,00 Euro brutto. Nicht maßgeblich sei dagegen der Arbeitsvertrag der Parteien vom 17. März 2020 (Anlage B1, Aktenblatt 35ff.), der eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden vorsieht. Insoweit habe der Kläger in der Folge in allen Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet. Zudem ergebe sich die Maßgeblichkeit des Vertrages vom 2. April 2020 daraus, dass wenig glaubhaft sei, dass ein nahezu identischer Arbeitsvertrag hätte abgeschlossen werden sollen, vielmehr sei eine Änderung der Wochenarbeitszeit beabsichtigt gewesen.
36
Er ist der Auffassung, durch Erhebung der Kündigungsschutzklage habe sich die Beklagte mit dem Ablauf des 15. Dezember 2021 im Annahmeverzug befunden. So habe er mit seiner Kündigungsschutzklage vom 2. Dezember 2021 die Arbeitsleistung angeboten. Ein Angebot der Arbeitsleistung sei aber ohnehin entbehrlich gewesen. Spätestens mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 im Verfahren 2 Ca 349/21 habe er die Arbeitsleistung bei einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich angeboten. Für den Zeitraum 12. August 2022 bis 23. September 2022 stehe ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit zu. Anderweitigen Verdienst habe er nicht böswillig unterlassen. Nennenswerte Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit habe es nicht gegeben. Er habe sich auf die von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge beworben. Er habe das von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellte Bewerbungstagebuch pflichtgemäß geführt. Der Agentur für Arbeit sei positiv bekannt gewesen, dass er zwar grundsätzlich arbeitsfähig gewesen sei, aber aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt lediglich eingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Schon aufgrund seines Gesundheitszustandes und der körperlichen Beeinträchtigungen seien Erwerbsmöglichkeiten und mögliche auszuübende Tätigkeiten erheblich eingeschränkt gewesen. Er habe bereits während des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten keine Überkopfarbeiten ausüben können. Dies werde bereits aus dem der Beklagten vorliegenden stufenweisen Wiedereingliederungsplan in das Erwerbsleben deutlich. Dem Auskunftsbegehren sei er nachgekommen. Er sei für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung arbeitsfähig gewesen, hilfsweise mache er Schadensersatz für eine Nichtzuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes geltend.
37
Die Beklagte habe neben der Vergütungszahlung Verdienstabrechnungen zu erteilen.
38
Der Kläger beantragt:
39
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
40
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Januar 2022 zu erteilen.
41
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
42
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2022 zu erteilen.
43
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
44
6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat März 2022 zu erteilen.
45
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 zu bezahlen.
46
8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat April 2022 zu erteilen.
47
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
48
10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Mai 2022 zu erteilen.
49
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
50
12. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Juni 2022 zu erteilen.
51
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
52
14. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Juli 2022 zu erteilen.
53
15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung und Entgeltfortzahlung für den Monat August 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
54
16. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat August 2022 zu erteilen.
55
17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat September 2022 von 1.632,26 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 657,14 EUR zu bezahlen.
56
18. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat September 2022 zu erteilen.
57
Die Beklagte beantragt:
58
Die Klage wird abgewiesen.
59
Die Beklagte behauptet,
60
Grundlage für eine Annahmeverzugslohnberechnung sei allenfalls eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich wie im Arbeitsvertrag vom 17. März 2020 (Anlage B1, Aktenblatt 74ff.) vereinbart. Der Kläger habe die Arbeitsleistung vom 17. März 2020 bis 6. April 2020 nicht erbrachte. Es sei dann erneut an den Geschäftsführer der Beklagten herangetreten und habe um eine zweite Chance gebeten, dieser habe sich nachsichtig gezeigt. Deshalb sei der neue Arbeitsvertrag vom 2. April 2020 abgeschlossen worden. Versehentlich sei dabei in § 5 des Vertrages die Zahl 40 vor dem Wort Stunden stehen gelassen worden, anstatt dies auf gewollte 30 zu korrigieren. Es handle sich um ein vorformuliertes Vertragsmuster, weshalb die beiden Verträge Drucktechnisch identisch seien. Den Parteien sei bei der Unterzeichnung nicht aufgefallen, dass 40 anstatt 30 Wochenstunden eingetragen worden waren. Es sei von Anfang an eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden gewollt gewesen, so sei das Arbeitsverhältnis auch durchgeführt worden. Vom April 2020 bis September 2020 sei der Kläger im Umfang von ca. 30 Stunden beschäftigt gewesen, im Oktober 2020 im Umfang von ca. 33 Stunden und im November 2020 im Umfang von ca. 32 Wochenstunden. Lediglich im Dezember 2020 habe sich eine deutlich höhere Arbeitszeit von durchschnittlich 39 Wochenstunden ergeben. Die Tätigkeit des Klägers für die „Y“ sei mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden verbunden gewesen, mangels Fahrerlaubnis hätten dem Kläger darüber hinaus keine weiteren Touren zugewiesen werden können. Der Kläger habe im Laufe des Arbeitsverhältnisses mehrfach bestätigt, dass eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden als vereinbart gelte. So habe er seine Arbeitszeit aufgezeichnet und zur Abrechnung eingereicht, die angegebenen Arbeitszeiten hätten überwiegend den von ihr behaupteten Arbeitszeiten entsprochen. Zu keiner Zeit habe er moniert, dass 40 Wochenstunden vereinbart seien oder zum Ausdruck gebracht, er wolle mehr als 30 Wochenstunden beschäftigt werden. In seinem Wiedereingliederungsplan habe der behandelnde Arzt eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden zu Grunde gelegt, auf Grundlage der Informationen vom Kläger. Mit der Kündigungsschutzklage vom 2. Dezember 2021 (2 Ca 349/21) habe er zunächst den Arbeitsvertrag vom 17. März 2020 mit 30 Wochenstunden vorgelegt. Bei dem geänderten Arbeitsvertrag vom 2. April 2020 handle es sich bei der Angabe von 40 Stunden in § 5 um ein Versehen. Auch die tatsächliche Durchführung und die dem Kläger übertragene Tätigkeit spreche hierfür. Der Kläger habe dies im Laufe des Arbeitsverhältnisses auch mehrfach bestätigt. Die behaupteten Bewerbungen des Klägers seien nicht bzw. nicht ernsthaft erfolgt. Die Firma M und der Arbeitgeber K seien nicht identifizierbar.
61
Die Zahlungsanträge seien unschlüssig, es sei eine Stundenvergütung geschuldet. Jedenfalls könne er keine Vergütung für 40 Wochenstunden verlangen, da er nie in diesem Umfang gearbeitet habe. Die vom Kläger erteilte Auskunft sei unvollständig. Sie vertritt die Auffassung, die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet im Verfahren 2 Ca 225/23 sei unstatthaft gewesen. Der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht leistungsfähig gewesen. Ein leidensgerechter Arbeitsplatz habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Anträge auf Erteilung von Lohnabrechnungen seien Anträge auf zukünftige Leistung und als solche unzulässig.
62
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt, insbesondere auf die Sitzungsprotokolle vom 14. Oktober 2024 und vom 28. Januar 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
63
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I.
64
Die Klage ist insbesondere in Ziff. 1 zulässig. Soweit das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 30. März 2023 den die Annahmeverzugsvergütung für Januar 2022 betreffenden Antrag Ziff. 36. abgewiesen hatte, hatte es dies mit dessen Unzulässigkeit begründet. Der Antrag wurde nun jedoch in veränderter Form als Zahlungsantrag gestellt, so dass dessen Zulässigkeitshindernis behoben wurde (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1735).
II.
65
Die Klage ist überwiegend auch begründet.
66
1. Gemäß §§ 611 a Abs. 2, 615 S. 1 BGB kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen.
67
Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Streiten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert oder eine Befristungskontrollklage einreicht (BAG 19.9.2012 – 5 AZR 627/11 – Rn. 28 mwN, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 200). Lediglich nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs keines Angebots des Arbeitnehmers (ständige Rechtsprechung, BAG Urteil vom 12.12.2012 - 5 AZR 93/12).
68
2. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzug besteht dem Grunde nach, dies hat das erkennende Gericht bereits in der Entscheidung vom 25. Januar 2024, 2 Ca 225/23 festgestellt. Daher sind Einwendungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Annahmeverzugs nicht mehr zu berücksichtigen. Insoweit steht ihnen gem. § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft des Urteils vom 25. Januar 2024, 2 Ca 225/23 entgegen. (vgl. Arz, NJW NJW 2023, 1847 ff. unter Verweis auf BGH Urteil vom 9.6.2022 – III ZR 24/21). Damit kann der Einwand des § 297 BGB nicht mehr berücksichtigt werden.
69
3. Da im streitgegenständlichen Zeitraum nach der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Ulm (2 Ca 349/21) das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, richtet sich die Anrechnung anderweitigen Verdiensts nach § 11 Nr. 1 und 2 KSchG und nicht nach dem weitgehend inhaltsgleichen § 615 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 205/21). Insbesondere muss sich danach der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Dabei hindert die Anrechnung bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs und führt nicht zu einer Aufrechnungslage (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 205/21).
70
Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt, oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22).
71
Der im Vorprozess 2 Ca 225/23 geltend gemachten Auskunftsanspruch der Beklagten im Hinblick auf möglichen anrechenbaren anderweitigen Verdienst aus dem Gesichtspunkt des böswilligen Unterlassens, hat der Kläger zwischenzeitlich entsprochen.
72
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Beklagten besteht gem. § 242 BGB im durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.5.2020 (5 AZR 387/19) entschiedenen Umfang (der Beklagten schriftlich Auskunft zu erteilen, welche Arbeitsplatzangebote dem Kläger durch die Bundesagentur für Arbeit und das Jobcenter im Zeitraum vom 6. Juli 2022 bis zum 15. Januar 2023 unterbreitet wurden unter Nennung der Tätigkeit, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Vergütung in Euro).
73
Der Kläger hat insoweit die Arbeitgeber genannt, dazu Daten, Ansprechpartner, die Tätigkeit und dass er Absagen erhalten habe. Im Übrigen hat er vorgetragen, es habe sich bei allen Stellen um vollschichtige Tätigkeiten gehandelt und dass er mangels positiver Rückmeldung keine Angaben über die Lage der Arbeitszeit, das zu erzielende Einkommen und den Ort der Tätigkeit machen könne. Den Kläger hat insoweit seine sekundäre Darlegungslast erfüllt, wenn der insoweit primär darlegungsbelastete Arbeitgeber, wie hier die Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerb gegen Annahmeverzugslohnanspruch einwendet.
74
Die Beklagte ist daraufhin ihrer primären Darlegungslast zur Überzeugung der Kammer nicht nachgekommen. Soweit sie vorgetragen hat, die behaupteten Bewerbungen des Klägers seien nicht bzw. nicht ernsthaft erfolgt, genügt sie ihrer Darlegungslast damit nicht. Es handelt sich dabei um Behauptungen ins Blaue und Ausforschungsbeweisangebote.
75
4. Der Höhe nach war von einer Annahmeverzugsvergütung auf Grundlage einer 40-Stunden-Woche seit dem 9. Februar 2021 und einer 30-Stunden-Woche bis zum 7. Februar 2021 auszugehen.
76
a) Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage vom 2. Dezember 2021 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 349/21 bot der Kläger, durch die Vorlage des Arbeitsvertrags vom 17.03.2020 zur Überzeugung der Kammer lediglich im Umfang dieses Arbeitsvertrags, nämlich im Umfang von 30 Stunden wöchentlich seine Arbeitsleistung an, § 293 BGB.
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b) Durch die Geltendmachung von Vergütung auf Grundlage einer 40-Stunden-Woche in der Klageerweiterung vom 4. Februar 2022 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 349/21 (Aktenblatt 33 der beigezogenen Akte) hat der Kläger schließlich mit deren Zustellung am 8. Februar 2022 ab dem 9. Februar 2022 Annahmeverzugsvergütung auf Grundlage einer 40-Stunden-Woche geltend gemacht. Soweit die Beklagte geltend macht, im Arbeitsvertrag vom 2. April 2020 handle es sich, soweit hier 40 Wochenstunden angegeben seien um eine unschädliche Falschbezeichnung, hat sie zur Überzeugung des Gerichts diesen Beweis nicht erbringen können.
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aa) Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer Individualvereinbarung, dass zwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung bildet. Gleichzeitig gilt hierbei aber auch, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht. Der wirkliche Wille setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch, wenn alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben (vgl. z.B. BAG 15. Februar 2017 —7 AZR 223/15 — Rn. 26 m.w.N.). Bei der Auslegung sind zusätzlich auch die Gesamtumstände und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zu beachten ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. z.B. BAG 19. März 2014 —5 AZR 252/12 (B) — Rn. 46 m.w.N.).
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bb) Für die Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zunächst der eindeutige Wortlaut des Arbeitsvertrags vom 2. April 2020. Der Vertrag ist von der Beklagten unterschrieben, so dass eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit dafür spricht, dass die Parteien diese Wochenarbeitszeit vereinbaren wollten und vereinbart haben. Dementgegen konnte die Beklagte zur Überzeugung der Kammer keine Umstände darlegen und beweisen, die dafür sprechen, dass alle Beteiligten die Erklärung 40 Wochenstunden übereinstimmend im Sinne von 30 Wochenstunden verstanden haben. Ihr Vortrag zu dem erneuten Abschluss eines Arbeitsvertrags, weil der Kläger keine Arbeitsleistung erbracht habe, ist vom Kläger bestritten und von der Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden. Die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber zur Überzeugung der Kammer nicht aussagekräftig.
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Ob die Beklagte die Arbeitsleistung in vollem Umfang abruft ist zunächst ohne Belang. Ob der Kläger dies hinnimmt oder protestiert hat für sich genommen auch keinen Erklärungswert. Lediglich die Angaben des Klägers im Wiedereingliederungsplan sprechen dafür, dass er jedenfalls im Oktober 2021 von einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich ausging. Dies ist für sich genommen für die Kammer aber kein Beweis, dafür, dass alle Beteiligten die Erklärung 40 Wochenstunden übereinstimmend im Sinne von 30 Wochenstunden verstanden haben.
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c) Der Höhe nach war die Klage im ausgeurteilten Umfang begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.
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aa) Ausgehend von einer 30 bzw. 40-Stunden-Woche und einer 5-Tage-Woche schuldete die Beklagte für jeden Arbeitstag bis zum 8. Februar 2022 für 6 Stunden x 12,50 Euro brutto, also 75 Euro und für jeden Arbeitstag ab dem 9. Februar 2022 für 8 Stunden x 12,50 Euro brutto, also 100 Euro brutto. Davon war wie beantragt die ALG – Zahlung in Abzug zu bringen.
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bb) Für den Monat Januar 2022 ergibt sich daher bei 21 Arbeitstagen inklusive Feiertag, der nach § 2 Abs. 2 EFZG zu vergüten war, ein Vergütungsanspruch von 75 Euro x 21 Tage = 1.575,00 Euro brutto.
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cc) Für den Monat Februar 2022 ergibt sich daher bei 6 Arbeitstagen bis zum 8. Februar (6 x 75 Euro = 450 Euro) und weiteren 15 Arbeitstagen ab dem 9. Februar (15 x 100 = 1.500) ein Vergütungsanspruch von 1.950,00 Euro brutto.
85
dd) Für den Monat März 2022 ergibt sich daher bei 23 Arbeitstagen ein Vergütungsanspruch von 100 Euro x 23 Tage = 2.300 Euro brutto, insoweit wurden nur 2.100,00 Euro brutto geltend gemacht.
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ee) Für den Monat April 2022 ergibt sich daher bei 21 Arbeitstagen inklusive Feiertage, die nach § 2 Abs. 2 EFZG zu vergüten waren, ein Vergütungsanspruch von 100 Euro x 21 Tage = 2.100,00 Euro brutto.
87
ff) Für den Monat Mai 2022 ergibt sich daher bei 21 Arbeitstagen inklusive Feiertage, die nach § 2 Abs. 2 EFZG zu vergüten waren, ein Vergütungsanspruch von 100 Euro x 21 Tage = 2.100,00 Euro brutto.
88
gg) Für den Monat Juni 2022 ergibt sich daher bei 22 Arbeitstagen inklusive Feiertage, die nach § 2 Abs. 2 EFZG zu vergüten waren, ein Vergütungsanspruch von 100 Euro x 22 Tage = 2.200,00 Euro brutto, von denen nur 2.100,00 Euro brutto geltend gemacht wurden.
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hh) Für den Monat Juli 2022 ergibt sich daher bei 21 Arbeitstagen ein Vergütungsanspruch von 100 Euro x 21 Tage = 2.100,00 Euro brutto.
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ii) Für den Monat August 2022 ergibt sich daher bei 7 Arbeitstagen bis zum 11. August 2022 ein Vergütungsanspruch von 100 Euro x 7 Tage = 700,00 Euro brutto.
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5. Zur Überzeugung der Kammer besteht auch der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers gem. § 3 EFZG in der ausgeurteilten Höhe. Die Voraussetzungen lagen vor, der Kläger war unstreitig arbeitsunfähig krank. Der Höhe nach war auf Grundlage einer 40-Stunden-Woche fortzuzahlen vgl. § 4 Abs. 1 EFZG iVm. mit den Ausführungen oben unter 4.
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Für August 2022 ergibt sich daher ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von weiteren 16 x 100 Euro = 1.600 Euro, insgesamt wurden aber nur 2.100 Euro brutto geltend gemacht.
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Für September 2022 ergibt sich für 16 Arbeitstage bis zum 22. September 2022 ein Anspruch von 16 x 100 Euro = 1.600,00 Euro brutto.
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6. Die Abrechnungen waren gem. § 108 GewO geschuldet, da die Beklagte zeitgleich zur Zahlung verurteilt wurde.
III.
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1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 91 ZPO, da die beklagte Partei vollumfänglich unterlegen ist.
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2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG iVm § 42 Abs. 2 GKG, §§ 3 ff. ZPO.
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3. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung, § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor. Dies war im Tenor aufzunehmen, § 64 Abs. 3a ArbGG.