Rechtsprechung / Arbeitsgericht Weiden

Arbeitsgericht Weiden Berichtigungsbeschluss vom 05.07.2022 – 3 BV 4/22

Tenor

Der Beschluss vom 05.05.2022 wird im Tatbestand auf Seite 6 unter I. dahingehend berichtigt, dass anstelle von

„ Vor der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates waren 235 der

532 Filialen durch einen Betriebsrat vertreten.“

formuliert wird.

„ Vor der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates waren 227 der

531 Filialen durch einen Betriebsrat vertreten.“

Gründe

Dem Hauptantrag aus der Antragsschrift vom 21.06.2022 gem. SS 80 Il 1 ArbGG, 46 Il 1 ArbGG, S. 495 1 ZPO, 320 1 ZPO war stattzugeben, da sich die Anzahl der Filialen und die Anzahl der durch einen Betriebsrat vertretenen Filialen vor der angefochtenen Wahl entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift vom 21.06.2022 geändert hatten und der Tatbestand damit nicht den aktuellen Stand wiedergab.

Die angehörten weiteren Beteiligten haben sich der beantragten Berichtigung nicht widersetzt.

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine getroffen werden, S. 55 1 Nr. 10, Il 1 ArbGG. Die getroffene Entscheidung ist unanfechtbar, SS 80 II 1 ArbGG, 46 II 1 ArbGG, § 495 I ZPO, 320 IIII 4 ZPO.