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BFH Beschluss vom 08.07.2010 – V B 129/09

5. Senat

Tatbestand

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I. Das Finanzgericht (FG) hatte mit Beschluss vom 9. Juli 2009 (1 K 1327/05) den Antrag der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren 1 K 1327/05 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 9. Juli 2009 hat das FG die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2010 V B 108/09 als unbegründet zurückgewiesen.

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Gegen die Zurückweisung des PKH-Antrages hat die Beschwerdeführerin am 31. August 2009 beim FG "Nichtigkeitsklage" erhoben.

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Das FG wies die als Nichtigkeitsantrag gedeutete "Nichtigkeitsklage" mit Beschluss vom 24. September 2009 zurück.

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Hiergegen wendet sich die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und beantragt, dem PKH-Antrag stattzugeben und das Verfahren fortzuführen.

Entscheidungsgründe

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II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch für die Ablehnung eines Nichtigkeitsantrages gemäß § 134 FGO i.V.m. § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), der auf dasselbe Ziel gerichtet ist. Im Übrigen kann die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrages nicht über die Vorschriften der §§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO erreicht werden, weil ein Wiederaufnahmeantrag voraussetzt, dass die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist, woran es bei einem Beschluss über die Zurückweisung eines PKH-Antrages fehlt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1998 XI S 32/97, BFH/NV 1998, 1252).

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2. Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige beim Wort zu nehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, m.w.N.).

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3. Der Bevollmächtigte hat zwar mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Diese ist bisher nicht erfolgt.