Rechtsprechung / BFH

BFH Beschluss vom 20.11.2019 – VIII S 14/19 (PKH)

8. Senat · ECLI:DE:BFH:2019:B.201119.VIIIS14.19.0

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag wird abgelehnt.

2

1. Der Senat entscheidet mit Beschluss vom heutigen Tage sowohl über das Beschwerdevorbringen des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) und seiner Ehefrau im Verfahren VIII B 46/19 als auch über den vorliegenden Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

3

Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf PKH ist nur erforderlich, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann. Kommt aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters --wie hier angesichts der Tatsache, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde bereits von einem Prozessbevollmächtigten gestellt und begründet worden sind-- nicht in Betracht, ist ein fehlender zeitlicher Abstand zwischen (negativer) Entscheidung über das PKH-Begehren und der Entscheidung zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.08.2010 - X B 210/09, BFH/NV 2010, 2287, Rz 7; vom 20.09.2012 - III B 44/12, BFH/NV 2013, 65, Rz 5).

4

2. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist im Streitfall nicht gegeben.

5

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im Streitfall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom rechtskundigen und zur Vertretung vor dem BFH befugten Prozessbevollmächtigten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim BFH angebracht. Der anschließend gemäß § 56 FGO gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht substantiiert begründet. Der Senat hat daher mit Beschluss vom heutigen Tage die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers und seiner Ehefrau als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten damit abzuweisen.

6

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.