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BGH Beschluss vom 10.01.2000 – 1 StR 651/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 651/99
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2000 beschlos-
sen:
Der Nebenklägerin O. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin H. aus Passau als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin H. beizuord-
nen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-
meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes
nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung
voraussetzt und auch daher für die Nebenkläger ungünstiger ist, kommt näm-
lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-
standes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-
stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-
diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin H. beigeordnet
(Bd. I Bl. 209 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 397a Rdn. 17).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).
Schäfer Maul Wahl
Boetticher Schluckebier