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BGH Beschluss vom 11.01.2000 – 1 StR 505/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 505/99

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 6. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, daß der

Angeklagte vor der Tat zusammen mit zwei Begleitern unbefugt,

heimlich und in unlauterer Absicht in das Haus des ihm völlig un-

bekannten Opfers - und damit in dessen als Intimsphäre beson-

ders geschützten Bereich - eingedrungen war. Die Ansicht der

Revision, diese Erwägung sei unvereinbar mit dem auslieferungs-

rechtlichen Grundsatz der Spezialität (vgl. BGHSt 22, 318 sowie

BGH NStZ 1987, 417), trifft nicht zu. Die Auslieferungsbewilligung

erfaßt mangels näherer Beschränkung die gesamte Tat im Sinne

des § 264 Abs. 1 StPO (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny,

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 Rdn. 20).

Schäfer Maul Granderath

Boetticher Schluckebier