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BGH Beschluss vom 11.01.2000 – 1 StR 505/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 505/99
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 6. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, daß der
Angeklagte vor der Tat zusammen mit zwei Begleitern unbefugt,
heimlich und in unlauterer Absicht in das Haus des ihm völlig un-
bekannten Opfers - und damit in dessen als Intimsphäre beson-
ders geschützten Bereich - eingedrungen war. Die Ansicht der
Revision, diese Erwägung sei unvereinbar mit dem auslieferungs-
rechtlichen Grundsatz der Spezialität (vgl. BGHSt 22, 318 sowie
BGH NStZ 1987, 417), trifft nicht zu. Die Auslieferungsbewilligung
erfaßt mangels näherer Beschränkung die gesamte Tat im Sinne
des § 264 Abs. 1 StPO (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny,
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 Rdn. 20).
Schäfer Maul Granderath
Boetticher Schluckebier