Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.01.2000 – 3 StR 106/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 106/99
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am
14. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) der Berichtigungsbeschluß des Landgerichts Hannover vom
27. November 1998 aufgehoben,
b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. August 1998,
soweit es ihn betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen ver-
urteilt ist,
bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.
1. Das Rechtsmittel führt zum Schuldspruch lediglich zu der aus der Be-
schlußformel ersichtlichen Berichtigung. Das Landgericht hat die Vorausset-
zungen des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG auch für diesen Angeklagten festgestellt und den
Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 StGB seiner Strafzumessung zugrundegelegt.
Es hat dies in der verkündeten Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht, weil
es § 30 a BtMG zunächst rechtsirrig für eine Strafzumessungsregel gehalten;
es hat deshalb später mit Beschluß vom 27. November 1998 den Schuldspruch
selbst berichtigt. Dies war unzulässig (vgl. BGHSt 25, 333, 335 f.; Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 268 Rdn. 9 ff. m.w.Nachw.), der Be-
schluß war deshalb aufzuheben.
2. Der Senat hat den Schuldspruch jedoch selbst entsprechend § 354
Abs. 1 StPO berichtigt, weil die Überprüfung des Urteils insoweit keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Insbesondere sind die Verfahrensrügen aus dem vom Generalbun-
desanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. August 1999 dargelegten Gründen
zumindest unbegründet. Insoweit bemerkt der Senat lediglich ergänzend:
Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rüge des § 338 Nr. 3 i.V.m.
§ 24 StPO bestehen vor allem deshalb, weil die Revision die Vorgeschichte der
mit dem Ablehnungsgesuch beanstandeten Äußerung des Strafkammervorsit-
zenden und den Gesamtzusammenhang, in dem diese gefallen ist, nur unzu-
reichend mitteilt. Es fehlt schon an einer geschlossenen Schilderung des Ab-
laufs des am 28. Juli 1998 durchgeführten Hauptverhandlungstages und des
Inhalts der Beweisaufnahme an diesem Tag bis zu dem Zeitpunkt, in dem die
beanstandete Äußerung gefallen ist. Zwar ist dem Revisionsvorbringen zu ent-
nehmen, daß bis dahin der Zeuge H. , ein Beamter der Kriminalpolizei
B. , und der Zeuge V. , ein Beamter der Kriminalpolizei Ha. ,
vernommen worden waren. Daß die Vernehmung des Zeugen H. länger
- nämlich zwei Stunden - aufgrund der Fragen der Verteidigung andauerte als
offensichtlich für den Vorsitzenden vorhersehbar gewesen war, kann noch der
mitgeteilten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden entnommen werden, fer-
ner daß diese Befragung zum ersten Teil der beanstandeten Äußerung des
Vorsitzenden führte, der nämlich sein Erstaunen über die Dauer der Verneh-
mung zu erkennen gab und in bezug auf den Zeugen H. darauf hinwies,
er habe dem Zeugen keine Bedeutung beigemessen, sondern überlegt, ob er
ihn überhaupt laden solle. Ob und gegebenenfalls wie die Verteidiger hierauf
geantwortet oder eine sonstige Erklärung abgegeben haben, teilt die Revision
ebensowenig mit, wie die von der Revision behaupteten Widersprüche, in die
sich der Zeuge H. bei seiner Vernehmung verwickelt haben soll. Auch
die Widersprüche, die sich aus der anschließenden - ersichtlich ebenfalls sich
länger hinziehenden - Vernehmung des Zeugen V. zu Angaben des
Zeugen H. ergeben haben sollen, werden bis auf einen, den Zeitpunkt
des ersten Zusammentreffens des Zeugen H. mit dem Angeklagten be-
treffend, nicht genannt oder dargelegt. Dessen hätte es bedurft, zumal der Vor-
sitzende nach dem Vortrag der Revision auf diese Widersprüche hingewiesen
worden war und weil im Anschluß daran die beanstandeten Äußerungen ge-
fallen sein sollen, nämlich dahingehend, daß das alles nur Theater der Vertei-
digung sei, die den Angeklagten nicht aussagen ließe und statt dessen die
Zeugen in Widersprüche verwickle, der Angeklagte doch aussagen möge, sein
Schweigen sei anderen gegenüber unfair, er solle doch gefälligst von Anfang
an aussagen. Da Unmutsäußerungen eines abgelehnten Richters nicht isoliert
betrachtet werden dürfen, sondern in dem Gesamtzusammenhang gesehen
werden müssen, in dem sie gefallen sind, läge es nahe, für die Zulässigkeit
einer auf § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 24 StPO gestützten Rüge im Sinne des
§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO zu verlangen, daß von der Revision hierzu alle Ein-
zelheiten konkret dargelegt werden. Dies kann jedoch dahinstehen, da nach
dem Sachverhalt, soweit er mitgeteilt wird und er sich aus der dienstlichen Äu-
ßerung des abgelehnten Vorsitzenden ergibt, die Zurückweisung des Ableh-
nungsgesuchs als unbegründet im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Wie der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden zu entnehmen ist, war
er überrascht über die lang andauernde Befragung des genannten Zeugen, der
für ihn in keinem erkennbar notwendigen Zusammenhang mit der Sachaufklä-
rung stand. Wie er weiter dargelegt hat, verstand er die Fragen nicht, deren
Hintergrund ihm unbekannt war, so daß er es deshalb als unfair empfunden
hat, die Zeugen für die übrigen Prozeßbeteiligten zu nicht verständlichen Din-
gen zu befragen, ohne daß der Angeklagte, der sich im übrigen zu einem spä-
teren Zeitpunkt ausführlich zur Sache eingelassen hat, selbst aussagte, so daß
eventuelle Widersprüche nicht erkennbar waren und nicht geklärt werden
konnten. Hiernach bezog sich die Äußerung des Vorsitzenden nicht auf das
Recht des Angeklagten, keine Aussage oder erst später Angaben zu machen,
sondern auf die Befragungspraxis der Verteidiger bei der Vernehmung von
Zeugen, die nach dem allen Prozeßbeteiligten bekannten Akteninhalt und dem
bis dahin vorliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme nur von untergeordneter
Bedeutung erschienen. Durch diese Vernehmungsmethoden wurde dem Straf-
kammervorsitzenden, wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend darge-
legt hat, eine sachgerechte Leitung der Verhandlung und eine Prüfung, ob evtl.
einzelne Fragen im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO ungeeignet waren oder nicht
zur Sache gehörten, weitgehend unmöglich gemacht. Hierauf hinzuweisen und
dies deutlich zu machen, war ersichtlich der Zweck der - wie der Vorsitzende
angibt "nicht erregt, sondern im ruhigen Ton erfolgten" - Äußerung.
Aus diesem Verhalten des Vorsitzenden können unter den gegebenen
Umständen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befan-
genheit abgeleitet werden (vgl. BGH, Urt. vom 1. Juli 1970 - 1 StR 362/70
S. 24 f.; BGHR StPO § 24 II Vorsitzender 4). Aufgrund des für alle Beteiligten
erkennbaren Zusammenhangs mit der für die übrigen Prozeßbeteiligten unver-
ständlichen Art und Weise der Befragung von Zeugen durch die Verteidiger,
konnte ein verständiger Angeklagter die Äußerung des Kammervorsitzenden
nicht in dem von der Revision behaupteten Sinne mißverstehen, nämlich daß
das Recht des Angeklagten, nicht zur Sache auszusagen bzw. den Zeitpunkt
der Einlassung selbst zu bestimmen, oder das Fragerecht der Verteidigung
durch den Vorsitzenden beeinträchtigt oder in Frage gestellt werden sollte.
Daß der Vorsitzende den Angeklagten bedrängen wollte, Angaben zur Sache
zu machen (vgl. dazu BGH NJW 1959, 55; 1982, 1712; BGH bei Pfeif-
fer/Miebach NStZ 1985, 205) oder den Eindruck erwecken konnte, er ziehe
eine schnelle Prozeßerledigung einer sachgemäßen Aufklärung der Sache vor
(vgl. BGHR StPO § 24 II Vorsitzender 1), ist dem vorgetragenen Sachverhalt
nicht zu entnehmen.
3. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand,
weil zu besorgen ist, daß das Landgericht die Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1
BtMG an zu enge Voraussetzungen geknüpft hat.
Nach den Urteilsfeststellungen, die insoweit zum Teil auf Wahrunter-
stellungen beruhen, kannte der Angeklagte P. den Zeugen
Has. seit längerem, er wußte, daß dieser Vertrauensperson des Landeskri-
minalamtes Ham. war. Deshalb wollte er über ihn Informationen an die Po-
lizei weitergeben, weil er sich davon Vorteile für seine ausländerrechtlichen
Angelegenheiten versprach. Da er zum Teil selbst in die über Has.
bekanntzugebenden Straftaten verwickelt war, wollte er sich zunächst nicht
direkt mit der Polizei in Verbindung setzen. Has. gab dem Kriminal-
beamten H. im Juni 1997 Informationen über einen aus Jugoslawien
stammenden, im Raum Ha. lebenden Mann weiter, der mit Aufenthalts-
plaketten, Kokain oder mit Waffen handeln sollte; ferner erkannte er im Rah-
men einer Lichtbildvorlage den C. - nach den Feststellungen
der Kopf der Bande, der auch der Angeklagte angehörte - wieder.
Has. hatte seine Informationen seinerseits ausschließlich über den Ange-
klagten erhalten, der zudem - für die Polizei überraschend - zu einem für den
18. September 1997 geplanten Termin zur förmlichen Vernehmung des
Has. zusammen mit diesem erschien und selbst diverse, auch konkrete
Informationen zu bereits stattgefundenen oder geplanten Straftaten gab. Der
Angeklagte nannte auch den Namen C. , dessen Lichtbild er bei einem
weiteren Treffen mit der Polizei am 19. Dezember 1997 erkannte und hinzu-
fügte, daß dieser in A. wohne. C. wurde später, jedenfalls noch
vor der Urteilsverkündung gegen den Angeklagten, in den Niederlanden fest-
genommen.
Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Strafrahmenwahl die
Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG verneint, weil der Angeklagte sein Wis-
sen zunächst ausschließlich an Has. weitergegeben habe, um sei-
ne Beteiligung an eigenen Straftaten zu verschleiern und der Angeklagte sich
dadurch, daß er Has. als Informant benutzt habe, nicht zu seinen
Straftaten bekannt habe. Seinen eigenen, späteren Angaben gegenüber der
Polizei hat das Landgericht deshalb keine eigene Bedeutung beigemessen,
weil sie sich nur in dem Rahmen bewegt hätten, in dem zuvor Has.
die ihm vom Angeklagten gegebenen Informationen an die Polizei weitergelei-
tet habe. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Landgericht dem
Angeklagten hingegen strafmildernd zugute gehalten, "daß er, wenn auch nur
über den Zeugen Has. , Angaben an die Polizei gegeben hat, die
diese zu weiterführenden Ermittlungen, insbesondere gegen den anderweitig
verfolgten C. benutzen konnte" (UA S. 71 f.). Diese Ausführungen las-
sen sich mit der Ablehnung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht vereinbaren.
§ 31 Nr. 1 BtMG ist anwendbar, wenn der Angeklagte durch freiwillige
Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat
über seinen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden kann. Ein volles Geständnis
oder ein wesentlicher Beitrag zur Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung ist
nicht erforderlich. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes lassen es ge-
nügen, daß der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der
Tat insgesamt wesentlich beiträgt (vgl. BGHSt 33, 80, 81; Franke/Wienroeder
BtMG (1996) § 31 Rdn. 5). Dabei genügt es auch, daß eine Mitteilung des Tä-
ters mittelbar, etwa durch einen Boten oder durch einen Mittäter aufgrund eines
abgesprochenen Geständnisses, an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt
(BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 17; Weber BtMG (1999) § 31 Rdn. 17;
a.A. wohl Körner BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn. 12). Dies hat das Landgericht mögli-
cherweise verkannt. Die Annahme, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1
BtMG unter diesen Aspekten erfüllt sind, liegt nahe, da der Angeklagte den
Zeugen Has. , dessen Funktion als Vertrauensperson er kannte,
gezielt benutzte, um sein Wissen über Straftaten, insbesondere auch über den
Bandenchef C. an die Polizei gelangen zu lassen. Ferner hat der Ange-
klagte auch selbst bei zwei persönlichen Treffen mit in die Ermittlungen einge-
bundenen Polizeibeamten zumindest dieselben oder bestätigende Informatio-
nen gegeben. Wie den Strafzumessungsgründen des Urteils entnommen wer-
den kann, konnte die Polizei die ihr über Has. zugegangenen In-
formationen des Angeklagten auch zu weiterführenden Ermittlungen nutzen.
Daher bedarf es der erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 31
Nr. 1 BtMG; das angefochtene Urteil war deshalb im Strafausspruch aufzuhe-
ben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückzuverweisen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Pfister von Lienen