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BGH Beschluss vom 14.01.2000 – StB 16/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 BJs 47/99 - 4 (22) StB 16/99

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2000

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts des versuchten Mordes u.a.;

hier: Beschwerde des Beschuldigten E.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2000 gemäß § 304

Abs. 5 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Er-

mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1999

- 1 BGs 268/99 - wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht Neubrandenburg hat am 26. August 1999 - III Qs

78/99 - gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl wegen versuchten Mordes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und

4, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB) erlassen und die Untersuchungshaft angeord-

net. Ihm wird vorgeworfen, am 22. August 1999 gegen 4.00 Uhr in Eg. in

der Nähe des Festplatzes gemeinschaftlich mit anderen durch eine Handlung

versucht zu haben, aus dem niederen Beweggrund ”Ausländerhaß” die vietna-

mesischen Staatsangehörigen N. und V. T. zu töten, und die-

se vorsätzlich körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt zu ha-

ben, wobei die Körperverletzungen mittels gefährlicher Werkzeuge und mittels

einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden sein sollen.

Nach einer mündlichen Haftprüfung hat der Ermittlungsrichter des Bun-

desgerichtshofs mit Beschluß vom 1. Dezember 1999 - 1 BGs 268/99 - ange-

ordnet, daß der Haftbefehl des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. August

1999 aufrechterhalten bleibt und weiterhin zu vollziehen ist. Gegen diese Ent-

scheidung richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der er die Auf-

hebung des Haftbefehls, hilfsweise die Aussetzung des Vollzugs erstrebt.

Das nach § 304 Abs. 5 StPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Zu

Recht hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl des

Landgerichts Neubrandenburg vom 26. August 1999 aufrechterhalten und des-

sen weiteren Vollzug angeordnet.

1. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des

Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes für die Haftprüfung ergibt sich aus

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des

§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) GVG bestehen nicht (so auch die Mehr-

heitsmeinung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks.

10/6635, S. 15; vgl. Hannich in KK 4. Aufl. § 120 GVG Rdn. 3; Schnarr MDR

1988, 89 ff. und 1993, 589 ff.; vgl. auch Eisenberg NStZ 1996, 263 ff.). Das

dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern zur Last liegende Verbrechen des

versuchten Mordes ist eine in dieser Vorschrift genannte Katalogtat. Zwar ist

ein versuchter Mord gewöhnlich der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen, so

daß für dieses Delikt grundsätzlich die rechtsprechende Gewalt von den Ge-

richten der Bundesländer (Art. 92 GG) ausgeübt wird. Da aber die Tat vom

22. August 1999 "nach den Umständen bestimmt" und geeignet ist, die innere

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, und der Gene-

ralbundesanwalt den unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. hierzu Eisenberg NStZ

1996, 263, 264 f. m.w.Nachw.) der besonderen Bedeutung des Falles in noch

vertretbarer Weise bejaht hat, handelt es sich im Hinblick auf die Wiederho-

lungsgefahr durch Gleichgesinnte und die im In- und Ausland hervorgerufene

besondere Beachtung um eine Straftat aus dem Bereich des Staatsschutzes,

für den nach Art. 96 Abs. 5 GG, § 120 Abs. 2 und 6 GVG, § 102 JGG die Straf-

gerichtsbarkeit des Bundes gegeben ist. Diese schließt sich an die mit men-

schenverachtender Brutalität durchgeführten Gewalttaten an, die aus rechtsex-

tremistischer Gesinnung seit 1990 immer wieder gegen ausländische Mitbürger

begangen wurden. Durch die sich wiederholenden Straftaten mit schwerwie-

genden Folgen für die Opfer, die lediglich als Repräsentanten der von den

Tätern gehaßten Gruppe der Ausländer angegriffen werden, wird zum einen

das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern empfindlich

gestört; zum anderen wird auch in der Öffentlichkeit, insbesondere unter den in

der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern, ein allgemeines Klima

der Angst und Einschüchterung hervorgerufen, in dem die innere Sicherheit

beeinträchtigende Zweifel aufkommen, ob die Sicherheitsorgane in ausrei-

chendem Maße fähig und entschlossen sind, die ausländischen Mitbürger zu

schützen. Außerdem lösen sie bei Personen mit einer rechtsextremen Gesin-

nung einen Nachahmungseffekt aus mit der Folge einer immer schwerer be-

herrschbaren Gefahr. Die Verbindung des Beschwerdeführers und seiner Mit-

täter zu den örtlichen rechtsextremistischen Gruppen und die Begleitumstände

der ihnen vorgeworfenen Tat stellen ausreichende Anhaltspunkte dafür dar,

daß den Tätern diese sich ihnen aufdrängenden Auswirkungen ihrer Straftat

nicht nur bewußt waren, sondern von ihnen auch gewollt worden sind.

2. Der Beschwerdeführer ist bei dem derzeitigen Stand der Ermittlungen

der mittäterschaftlichen Beteiligung an dem rechtlich zutreffend als versuchter

Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewerteten Angriff vom

22. August 1999 auf die vietnamesischen Staatsangehörigen dringend ver-

dächtig. Er hat selbst eingeräumt, gegen eines der Tatopfer zwei Faustschläge

geführt zu haben. Im übrigen ergibt sich der dringende Tatverdacht insbeson-

dere aus den Einlassungen der Mitbeschuldigten L. und

K. sowie des anderweitig verfolgten S. , die durch die Aussagen

der unbeteiligten Zeugin M. und des Geschädigten N.

in wesentlichen Punkten bestätigt werden. Auch der anderweitig verfolgte

R. hat den Beschwerdeführer in seinen ersten, tatnahen Ver-

nehmungen schwer belastet. Entgegen seiner Einlassung soll der Beschwer-

deführer von Beginn der Mißhandlungen an bis zu deren Ende selbst auf die

Vietnamesen mit den Füßen eingetreten haben. Die entlastende Aussage des

Mitbeschuldigten Sch. steht in Widerspruch zu dem übrigen bisheri-

gen Beweisergebnis, so daß der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer und

Sch. haben während der gemeinsamen Untersuchungshaft verein-

bart, sich gegenseitig zu entlasten.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand haben der Beschwerdeführer und

seine Mittätern aus ”Ausländerhaß” die vietnamesischen Staatsangehörigen

verfolgt, sie zu Fall gebracht, um die am Boden liegenden Opfer einen Kreis

zur Verhinderung ihrer Flucht gebildet und wuchtig mit den Fäusten sowie mit

- teilweise schweren, festen - Schuhen auf Kopf, Bauch und Rücken der Ge-

schädigten eingetreten, was zu gravierenden Verletzungen geführt hat, und

dabei Parolen wie ”Ausländer verrecke” und ”Ausländersau” geschrien. Ein Teil

der Mittäter trug schweres Schuhwerk, was dem Beschwerdeführer bekannt

war. Obwohl er die mit großer Brutalität gegen Kopf, Bauch und Rücken der

Opfer geführten Tritte wahrnahm, hat er sich weiterhin an der Tat beteiligt und

sich vom Verhalten seiner Mittäter nicht distanziert. Es besteht daher der drin-

gende Verdacht, daß er mit den gemeinsam ausgeführten Schlägen und Tritten

im Bewußtsein von deren Lebensgefährlichkeit einverstanden war und den für

möglich gehaltenen Tod der vietnamesischen Staatsbürger in Kauf genommen

hat. Eine Tötung aus ”Ausländerhaß” ist als niederer Beweggrund im Sinne des

§ 211 StGB zu werten. Der Beschwerdeführer muß sich im Rahmen des ge-

meinsamen Tatentschlusses auch die Tatbeiträge seiner Mittäter zurechnen

lassen (§ 25 Abs. 2 StGB). Ob ein ihm nicht zurechenbarer Exzeß einzelner

Mittäter vorliegt, für den derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden

sind, muß dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbe-

halten bleiben.

3. Es bestehen die Haftgründe der Verdunkelungs- und Fluchtgefahr

(§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO) sowie der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO.

Der Beschwerdeführer muß mit einer erheblichen Jugendstrafe rechnen, was

für ihn einen beträchtlichen Fluchtanreiz darstellt. Trotz der inzwischen abge-

schlossenen Ermittlungen besteht vor allem die große Gefahr, daß er mit den

anderen Tatbeteiligten verdunkelnde Absprachen trifft oder in unlauterer Weise

auf andere Personen aus dem rechtsextremen Umfeld einzuwirken versucht,

um diese zu einer für ihn günstigen Zeugenaussage zu veranlassen. Bereits

unmittelbar nach der Tat hat der Beschwerdeführer verdunkelnde Absprachen

mit Mitbeschuldigten getroffen. Insoweit wird auf den Beschluß des OLG

Rostock vom 17. September 1999 verwiesen.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann durch vorläufige Erziehungsan-

ordnungen, insbesondere durch eine einstweilige Unterbringung des Be-

schwerdeführers in einem Heim nicht erreicht werden (§ 72 JGG). Durch solche

Maßnahmen kann vor allem der erheblichen Verdunkelungsgefahr nicht aus-

reichend entgegengewirkt werden, weil Einrichtungen der Sozialfürsorge die zu

befürchtenden Kontaktaufnahmen mit anderen Tatbeteiligten oder Zeugen

nicht effektiv verhindern können. Da zur Verhinderung der Verdunkelungsge-

fahr geeignete Auflagen nicht erkennbar sind, kann der Haftbefehl auch nicht

außer Vollzug gesetzt werden. Angesichts der Schwere der dem Beschwerde-

führer zur Last liegenden Straftaten und den gegebenen Umständen ist auch

unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen für einen Jugendlichen

der weitere Vollzug des Haftbefehls nicht unverhältnismäßig.

Kutzer Rissing-van Saan von Lienen