Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 2 StR 627/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 627/99

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000

einstimmig beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom

19. Dezember 1996 wird dem Angeklagten auf seinen An-

trag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 26. März 1997, mit dem die Revision als unzulässig

verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1996 wird

als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst drei Jahre nach

Urteilserlaß vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung

des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1

Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH

NStZ 1995, 335; 1997, 29; StV 1998, 377 jeweils m.w.N.). Die-

ser Umstand muß auf die Revision des Angeklagten von Amts

wegen berücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur

Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist

jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so

milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung

des im übrigen rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unter-

bleiben.

Jähnke Theune Detter

Bode Rothfuß