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BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 2 StR 627/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 627/99
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000
einstimmig beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
19. Dezember 1996 wird dem Angeklagten auf seinen An-
trag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 26. März 1997, mit dem die Revision als unzulässig
verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1996 wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst drei Jahre nach
Urteilserlaß vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung
des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1
Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH
NStZ 1995, 335; 1997, 29; StV 1998, 377 jeweils m.w.N.). Die-
ser Umstand muß auf die Revision des Angeklagten von Amts
wegen berücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur
Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist
jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so
milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung
des im übrigen rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unter-
bleiben.
Jähnke Theune Detter
Bode Rothfuß