Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 2 StR 627/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 627/99
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst drei Jahre nach Urteilserlaß vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335; 1997, 29; StV 1998, 377 jeweils m.w.N.). Dieser Um- stand muß auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen be- rücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist jedoch ange- sichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im übrigen rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß