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BGH Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZR 10/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 10/99
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 20. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 1998 wird im
Kostenpunkt und insoweit angenommen, als die Beklagten verur-
teilt worden sind, als Gesamtschuldner auf die Bürgschaftsforde-
rung, die Gegenstand des Verfahrens 15 O 229/98 des Landge-
richts Köln ist, 40.000 DM nebst 6,81 % Zinsen seit dem 21. No-
vember 1997 zu zahlen, und festgestellt worden ist, daß die Be-
klagten verpflichtet sind, den dem Kläger durch die Inanspruch-
nahme als Bürge entstandenen und noch entstehenden Schaden
zu ersetzen.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahrens beträgt bis zur An-
nahme 70.000 DM und danach 45.000 DM.
Gründe
Soweit die Revision nicht angenommen wird - nämlich hinsichtlich der
Verurteilung zur Rückzahlung empfangener Darlehen in Höhe von 10.190 DM
und der Feststellung, daß dem Beklagten zu 1 wegen der Zahlung eines Betra-
ges von 25.000 DM an die AVM GmbH keine Schadensersatz- oder sonstigen
Forderungen zustehen -, wirft die Revision keine ungeklärten Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 554 b ZPO).
Gegen die tatrichterliche Würdigung, die Beklagten hätten keine Rück-
zahlungen geleistet, können die Beklagten nicht einwenden, der Kläger habe
solche zugestanden. Aus der von den Beklagten in Bezug genommenen
Schriftsatzstelle ergibt sich dies nicht.
Auch gegen die tatrichterliche Würdigung, der Kläger habe bewiesen,
über den Betrag von 25.000 DM nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 1
verfügt zu haben, wendet sich die Revision vergebens. Ihre Sicht der Dinge ist
zwar möglich, aber nicht zwingend. Da das Berufungsgericht der Darstellung
des Klägers folgte, brauchte es die von diesem benannten Zeugen nicht zu
vernehmen.
Das Interesse des Klägers an der negativen Feststellung folgt daraus,
daß der Beklagte sich eines Anspruchs in Höhe von 25.000 DM berühmt. Mit
der Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Darlehen in Höhe von
10.190 DM steht lediglich fest, daß der zur Hilfsaufrechnung verwendete Teil
des Gegenanspruchs nicht besteht (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl.
§ 322 Rdnr. 173; Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, § 322 Rdnr. 185).
Der Streitwert wird wie folgt bemessen:
40.000 DM Freistellungsanspruch
10.190 DM Darlehen
5.000 DM positive Feststellung
14.810 DM negative Feststellung
Der Wert der negativen Feststellungsklage beträgt nur 25.000 abzüglich
10.190 DM = 14.810 DM, weil die Rechtskraft des Urteils auf Rückzahlung des
Darlehens in entsprechender Höhe zugleich den hilfsweise aufgerechneten
Gegenanspruch erfaßt.
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter