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BGH Beschluss vom 21.01.2000 – BLw 28/99

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 28/99

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2000

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. Januar

2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und

Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli-

cher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf mündliche Verhandlung

vom 3. August 1999 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm - Landwirtschaftssenat - wird auf

Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 beantragt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses

nach seinem verstorbenen Bruder. Dieser Antrag hat in den Tatsacheninstan-

zen keinen Erfolg gehabt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des

Beteiligten zu 1.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie

nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG

nicht vorliegt, wäre sie nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorlägen (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Das ist

nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde legt einen Abweichungsfall nicht dar. Das

Beschwerdegericht hat aus näher festgestellten tatsächlichen Gründen die

Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 verneint. Dagegen erhebt die Rechts-

beschwerde nur materielle und formelle Rügen, ohne darzulegen, welchen

Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben soll, mit dem es von ei-

nem anderen Rechtssatz eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten

Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.

Wenzel

Vogt

Krüger