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BGH Beschluss vom 21.01.2000 – BLw 28/99
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 28/99
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2000
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. Januar
2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli-
cher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf mündliche Verhandlung
vom 3. August 1999 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm - Landwirtschaftssenat - wird auf
Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 beantragt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
nach seinem verstorbenen Bruder. Dieser Antrag hat in den Tatsacheninstan-
zen keinen Erfolg gehabt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des
Beteiligten zu 1.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie
nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG
nicht vorliegt, wäre sie nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorlägen (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Das ist
nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde legt einen Abweichungsfall nicht dar. Das
Beschwerdegericht hat aus näher festgestellten tatsächlichen Gründen die
Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 verneint. Dagegen erhebt die Rechts-
beschwerde nur materielle und formelle Rügen, ohne darzulegen, welchen
Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben soll, mit dem es von ei-
nem anderen Rechtssatz eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten
Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.
Wenzel
Vogt
Krüger