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BGH Beschluss vom 26.01.2000 – 2 StR 541/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

2 StR 541/99

1.

2.

wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 2.: Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Januar 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. M. und B.

wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom

22. Februar 1999, soweit es diese Angeklagten betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Dr. M.

der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, der

Angeklagte B. der gefährlichen Körperverletzung

schuldig ist,

2. in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang

der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Ju-

gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. M. wegen ”versuchter Anstif-

tung zur schweren Körperverletzung” – gemeint ist, wie sich aus der angeführ-

ten Paragraphenkette ergibt, ”Anstiftung zum Versuch der besonders schweren

Körperverletzung” (§§ 225 II a.F., 22, 23, 26 StGB) - in Tateinheit mit Anstiftung

zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren

und sechs Monaten, den Angeklagten B. wegen versuchter (besonders) schwe-

rer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer

Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des

Angeklagten Dr. M. mit Verfahrensrügen und der Sachrüge und die Revision

des Angeklagten B. mit der Sachrüge. Die Verfahrensrügen erweisen sich aus

den Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Rechtsmittel haben mit den

Sachrügen in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Dr. M. einem weiteren

Angeklagten S. die Zahlung von 6.000,- DM versprochen, wenn er dafür sorge,

daß sein Nachbar und Konkurrent, der Zeuge K., mit dem seit Jahren Span-

nungen bestanden, zusammengeschlagen werde. S. gewann u.a. den Ange-

klagten B. für die Ausführung dieser Tat. Zusammen mit zwei weiteren Tätern

- dem Angeklagten Ku. und T., der unbekannten Aufenthalts ist, - überfiel B.

den Zeugen K. Alle drei schlugen mit mitgebrachten Stöcken auf ihn ein. Als

sie von Anwohnern gestört wurden, zog T. ein Messer und stach – für die Mit-

täter überraschend - auf das Tatopfer ein, das erheblich verletzt wurde, jedoch

keine körperlichen Dauerschäden erlitt.

1. Die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte Dr. M. habe nicht

nur gewollt, daß der Zeuge K. zusammengeschlagen und erheblich verletzt

werde, sondern darüber hinaus zwar nicht den Tod, aber ”einen langfristigen,

den Zeugen erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand von nicht abseh-

barem Ende, zumindest aber auch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit” be-

wirken wollen und S. unmittelbar, die weiteren Täter mittelbar dazu angestiftet,

dem Zeugen zum Siechtum führende Verletzungen zuzufügen, begegnen

durchgreifenden Bedenken. Die Beweiswürdigung zur Anstiftung zur besonders

schweren Körperverletzung (§ 225 Abs. 2 a.F.) ist nicht rechtsfehlerfrei.

Auch wenn es grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der

Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, müssen die Urteilsgründe

erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachen-

grundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa

nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht

mehr als einen Verdacht zu begründen vermag. So ist es hier:

Das Landgericht stützt seine Überzeugung von einem entsprechenden

Anstiftervorsatz des Angeklagten Dr. M. auf die Überlegung, der Angeklagte

habe die fortdauernden Spannungen und die geschäftliche Konkurrenzsituation

dadurch beenden wollen, daß der Zeuge K., der nicht Eigentümer des Grund-

stücks war und das Lokal als Lizenznehmer einer größeren Kette betrieb, so

schwer verletzt werden sollte, daß er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen

Gründen würde aufgeben müssen. Diese Schlußfolgerung ist zwar an sich

möglich, sie findet aber im weiteren Beweisergebnis keine ausreichende Be-

stätigung. Der Angeklagte selbst und der von ihm angesprochene S. haben

jede Tatbeteiligung bestritten. Die von S. angesprochenen Brüder D. – die in

der Hauptverhandlung ihre Angaben abgeschwächt haben - haben bei ihrer

ersten polizeilichen bzw. richterlichen Vernehmung ausgesagt, daß nach dem

Wunsch des Auftraggebers das Opfer richtig zusammengeschlagen werden

sollte, ”so daß man etwas davon merke”, ”daß auch etwas zurückbliebe”. Von

Tötung sei keine Rede gewesen. Der Angeklagte B., der zusammen mit zwei

anderen die eigentliche Tatausführung besorgen sollte, hat erklärt, es sei dar-

um gegangen, den Zeugen zu verprügeln und zu bestrafen. Es sollte ihm ein

”starker Denkzettel” verpaßt werden, er habe Beulen und Prellungen erhalten

sollen. Diesem in der Hauptverhandlung abgelegten – von dem Landgericht im

wesentlich als glaubhaft angesehenen - Geständnis hat sich der Angeklagte

Ku. angeschlossen.

Zwar weist das Landgericht zu Recht darauf hin, daß die Höhe der ver-

sprochenen Belohnung und der Einsatz der Schlagwerkzeuge dafür sprechen,

daß nicht nur eine harmlose Prügelei geplant war. Auch unter Berücksichtigung

dieser Erwägung läßt das Beweisergebnis aber weitere nicht fernliegende

Möglichkeiten offen, etwa die, daß der Angeklagte Dr. M. damit rechnete, der

erneute Überfall – der Zeuge K. war bereits einige Monate zuvor von unbe-

kannten Tätern niedergeschlagen worden – werde dazu führen, daß dieser

sich eingeschüchtert auch ohne schwere Verletzungsfolgen im Sinne von § 224

StGB a.F. aus dem Betrieb zurückziehen oder jedenfalls für eine längere Zeit

ausfallen werde. Dafür könnte sprechen, daß die als Schläger eingesetzten

Angeklagten B. und Ku. nur von einem ”starken Denkzettel” ausgegangen sind

und von den ihnen als Mittäterexzeß auch nicht zugerechneten vorher nicht

verabredeten Messerstichen des dritten Täters überrascht wurden. Der Senat

schließt aus, daß noch Feststellungen getroffen werden können, die einen An-

stiftervorsatz des Angeklagten im Sinne von §§ 224, 225 StGB a.F. belegen

und ändert den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der Anstiftung zur

gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B. habe vorsätzlich

Verletzungsfolgen im Sinne von § 224 StGB a.F. verursachen wollen, entbehrt

ebenfalls einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Dem als glaubhaft ange-

sehenen Geständnis des Angeklagten läßt sich ein so weitgehender Vorsatz

nicht entnehmen. Der Senat schließt auch bei diesem Angeklagten aus, daß

weitergehende Feststellungen zur subjektiven Tatseite noch getroffen werden

können und ändert den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der gefährli-

chen Körperverletzung schuldig ist.

§ 265 StPO steht den Schuldspruchänderungen nicht entgegen.

3. Die Strafaussprüche können danach keinen Bestand haben. Die

Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können auf-

rechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung als gewichtigen Straf-

schärfungsgrund berücksichtigen müssen, daß die Angeklagten erhebliche

Verletzungen des Zeugen angestrebt haben und der Angeklagte Dr. M. auch

lebensgefährliche Verletzungen des Zeugen schuldhaft verursacht hat.

Jähnke RiBGH Theune ist infolge Niemöller Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Otten Rothfuß