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BGH Beschluss vom 28.01.2000 – StB 1/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 9/91 StB 1/2000

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2000

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen gemeinschaftlichen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2000 gemäß § 454

Abs. 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. November 1999 wird

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer

Volkszugehörigkeit, verbüßt eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren, die das Ober-

landesgericht Stuttgart gegen ihn durch Urteil vom 9. Dezember 1992 wegen

gemeinschaftlichen Totschlags verhängt hat. Er wurde verurteilt, weil er am

5. Juni 1987 in K. gemeinsam mit einem Mittäter einen kurdischen Lands-

mann auf Weisung der Parteiführung der Arbeiterpartei PKK überwältigt und

schließlich getötet hatte. Mit Beschluß vom 17. November 1999 hat das Ober-

landesgericht Stuttgart die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach

Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe abgelehnt. Die gegen diese Entschei-

dung gerichtete zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unbegrün-

det.

Mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine gün-

stige Prognose verneint und deshalb den Strafrest nicht gemäß § 57 Abs. 1

StGB zur Bewährung ausgesetzt. Vor allem die vom Beschwerdeführer wäh-

rend der Strafhaft begangenen Straftaten der Beleidigung, Bedrohung und

Körperverletzung zeigen, daß er noch immer zu Gewalttätigkeiten gegen ande-

re Menschen neigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Be-

zug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich anschließt.

Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen folgendes auszuführen:

1. Erfolglos beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Oberlandesge-

richt Stuttgart ohne die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene münd-

liche Anhörung, durch die mit der Vermittlung eines aktuellen persönlichen

Eindrucks vom Verurteilten eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage für

das Gericht gewährleistet werden soll (vgl. BGHSt 28, 138, 141), entschieden

hat. Zwar liegen die Voraussetzungen, die es nach der gesetzlichen Ausnah-

meregelung in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 StPO erlaubt hätten, ohne

mündliche Anhörung des Verurteilten zu entscheiden, nicht vor. Allerdings ist in

Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß es in entsprechender Anwen-

dung von § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO dem Sinn dieser Ausnahmevorschrift ge-

mäß zulässig sein kann, auch in anderen als den im Gesetz genannten Fällen

von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abzusehen (vgl. BGH NStZ

1995, 610 = BGHR StPO § 454 Anhörung 1, mit weiteren Nachweisen; Wen-

disch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 44, 48 bis 50; Fischer in

KK 4. Aufl. § 454 Rdn. 21, 26 bis 29). Um einer Aushöhlung der Regelung über

die mündliche Anhörung des Verurteilten vorzubeugen, ist jedoch Zurückhal-

tung geboten bei der Zulassung weiterer Ausnahmen außerhalb der gesetzli-

chen Fälle (Ruß in LK 11. Aufl. § 57 Rdn. 77). Von der mündlichen Anhörung

kann über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus u.a. dann abgesehen

werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein

ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen For-

malie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH NStZ 1995, 610 = BGHR

StPO § 454 Anhörung 1; OLG Düsseldorf NStE § 454 StPO Nr. 5). Dies ist an-

zunehmen, wenn der Verurteilte - wie hier - ausdrücklich und eindeutig erklärt

hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524,

1988, 95 und 1988, 243; OLG Hamm MDR 1975, 775 und 1978, 692; Wen-

disch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 47; Stöckel in KMR

4. ErgLfg. § 454 Rdn. 58; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 454

Rdn. 30), weil eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwun-

gen werden kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Verzicht vor

oder nach Anberaumung eines Anhörungstermins erklärt wird.

2. Auch konnte das Oberlandesgericht Stuttgart vor seiner Entscheidung

von der Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO

absehen. Nicht jede Prüfung, ob der Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

auszusetzen ist, löst die Pflicht zur Begutachtung des Verurteilten aus. Wie

sich aus dem Sinn und Zweck der Einschaltung eines Sachverständigen und

den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8586, S. 10) ergibt, muß ein Gutach-

ten nur dann eingeholt werden, wenn das Gericht erwägt, den Strafrest zur

Bewährung auszusetzen. Das Sachverständigengutachten soll es dem Gericht

ermöglichen, die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr für die Allgemein-

heit im Falle einer beabsichtigten Strafaussetzung zur Bewährung zuverlässi-

ger einschätzen zu können. Wenn im Einzelfall - wie beim Beschwerdeführer -

wegen besonderer Umstände eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich

nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung

nicht in Betracht zieht, ist eine Beurteilung der von dem Verurteilten ausgehen-

den Gefahr durch eine Sachverständigenanhörung nicht erforderlich (OLG

Celle NStZ-RR 1999, 179; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 454

Rdn. 37).

Kutzer Rissing-van Saan von Lienen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StPO § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

1. Von der mündlichen Anhörung kann über die im Gesetz genannten Ausnah-

men hinaus auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrück-

lich erklärt hat, er wolle nicht angehört werden (im Anschluß an BGH NStZ

1995, 610).

2. Die Strafvollstreckungskammer kann vor ihrer Entscheidung über die Aus-

setzung der Reststrafe zur Bewährung von der Einholung eines Sachver-

ständigengutachtens absehen, wenn eine Aussetzung offensichtlich nicht

verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung

nicht in Betracht zieht.

BGH, Beschl. vom 28. Januar 2000 - 2 StE 9/91 - OLG Stuttgart StB 1/2000