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BGH Beschluss vom 07.02.2000 – II ZR 1/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 1/99

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

I.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom

13. November 1998 werden angenommen, soweit ihre Be-

rufungen hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses der

Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni 1997 zu-

rückgewiesen worden sind.

II.

Die weitergehende Revision des Klägers zu 2 gegen das

vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit

sie gegen die Zurückweisung seiner Berufung hinsichtlich

der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses der

Beklagten vom 26. Juni 1997 über die Entlastung des Vor-

standes für das Geschäftsjahr 1996 gerichtet ist.

III.

Streitwert: Bis zur Teilannahme 200.000,-- DM, danach

100.000,-- DM.

Gründe

(Zu II): Die nach den Revisionsanträgen unbeschränkt eingelegte Revi-

sion des Klägers zu 2 ist unzulässig, soweit sie den von ihm angefochtenen

Entlastungsbeschluß betrifft, weil ihr insoweit eine Begründung fehlt (§ 554

Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Wird ein Urteil unbeschränkt durch ein Rechtsmittel ange-

griffen, muß dieses grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessua-

len Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden wurde,

begründet werden; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten

Teil unzulässig (BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, BGHR ZPO

§ 554 Abs. 3 Nr. 3 - Anfechtungsgründe 2 m.w.N.). So liegt es hier. Die Ausfüh-

rungen in der Revisionsbegründung betreffen nur den Bestätigungsbeschluß,

nicht jedoch den davon zu unterscheidenden Streitgegenstand des Entla-

stungsbeschlusses, den das Berufungsgericht aus selbständigen tatsächlichen

und rechtlichen Gründen für wirksam erachtet hat.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer