BGH Beschluss vom 07.02.2000 – II ZR 1/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 1/99
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
I.
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom
13. November 1998 werden angenommen, soweit ihre Be-
rufungen hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses der
Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni 1997 zu-
rückgewiesen worden sind.
II.
Die weitergehende Revision des Klägers zu 2 gegen das
vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit
sie gegen die Zurückweisung seiner Berufung hinsichtlich
der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses der
Beklagten vom 26. Juni 1997 über die Entlastung des Vor-
standes für das Geschäftsjahr 1996 gerichtet ist.
III.
Streitwert: Bis zur Teilannahme 200.000,-- DM, danach
100.000,-- DM.
Gründe
(Zu II): Die nach den Revisionsanträgen unbeschränkt eingelegte Revi-
sion des Klägers zu 2 ist unzulässig, soweit sie den von ihm angefochtenen
Entlastungsbeschluß betrifft, weil ihr insoweit eine Begründung fehlt (§ 554
Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Wird ein Urteil unbeschränkt durch ein Rechtsmittel ange-
griffen, muß dieses grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessua-
len Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden wurde,
begründet werden; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten
Teil unzulässig (BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, BGHR ZPO
§ 554 Abs. 3 Nr. 3 - Anfechtungsgründe 2 m.w.N.). So liegt es hier. Die Ausfüh-
rungen in der Revisionsbegründung betreffen nur den Bestätigungsbeschluß,
nicht jedoch den davon zu unterscheidenden Streitgegenstand des Entla-
stungsbeschlusses, den das Berufungsgericht aus selbständigen tatsächlichen
und rechtlichen Gründen für wirksam erachtet hat.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer