Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.02.2000 – AK 2/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 BJs 37/99 - 2 (7) AK 2/2000
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2000
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am
9. Februar 2000 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bun-
desgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den
allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
Der Beschuldigte befindet sich in vorliegender Sache seit dem 29. Juli
1999 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
vom gleichen Tage (2 BGs 218/99), zuletzt neu gefaßt durch Beschluß vom
1. Dezember 1999 (2 BGs 340/99), in Untersuchungshaft. Er ist, wie in den
Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zutreffend aus-
geführt wird, dringend verdächtig, von Anfang 1996 bis zu seiner vorläufigen
Festnahme am 28. Juli 1999 für den Geheimdienst einer fremden Macht, bei
dem es sich entweder um den zivilen Auslandsnachrichtendienst Rußlands
SVR oder um den auch Aufklärung betreibenden Föderalen Sicherheitsdienst
FSB handelt, eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik
Deutschland ausgeübt zu haben, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tat-
sachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet war (Vergehen, strafbar
nach § 99 StGB). Gegenstand der Verratstätigkeit des Beschuldigten war vor
allem die Lieferung von
firmenvertraulichen Unterlagen der LFK-
Lenkflugkörpersysteme GmbH in Ottobrunn und der Bayern Chemie, Gesell-
schaft für flugchemische Antriebe mbH, mit Sitz in Aschau/Inn, beides Unter-
nehmen der DaimlerChrysler Aerospace AG (Dasa). Thematisch befassen sich
die Firmenunterlagen vor allem mit teilweise noch im Planungsstadium befindli-
chen Lenkflugkörper-Waffensystemen zur Panzer- und Flugabwehr, mit dem
Experimentalprogramm für einen hochbeschleunigenden Flugkörper, mit zu-
künftigen, von Festtreibstoffen angetriebenen Luft-Luft-Flugkörpern sowie mit
einem in der Entwicklungsphase befindlichen Lenkflugkörper-Waffensystem
auf Lichtwellenleiter-Basis. Ein Teil der Schriftstücke war als Verschlußsache
gekennzeichnet oder mit firmeninternen Geheimhaltungsvermerken versehen.
Diese Unterlagen hatte ihm der Mitbeschuldigte S. , der zuletzt bei der
LFK-GmbH den Vertrieb Panzerabwehr leitete, zu Verratszwecken überlassen.
Der Beschuldigte, der unter dem Tarnnamen "G. " seit 1991 auch
Informant des Bundesnachrichtendienstes gewesen sein und diesen zu keinem
Zeitpunkt über seine Beziehungen zum russischen Geheimdienst unterrichtet
haben soll, soll für die Lieferung von dem ihn führenden russischen Nachrich-
tendienst ein Entgelt in Höhe von mindestens umgerechnet 290.000 DM er-
halten haben. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs nimmt der Senat Bezug
auf die Begründung in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofs.
Bei dem Beschuldigten bestehen aus den in den Haftbefehlen genann-
ten Gründen die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist nicht unverhältnismäßig,
da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren eine erhebliche Freiheitsstrafe
zu erwarten hat. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger
einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO erreicht werden.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere
Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben eine frühere
Erhebung der Anklage nicht zugelassen; das Verfahren ist bislang mit der ge-
botenen Beschleunigung gefördert worden. Die Ermittlungen, deren Abschluß
unmittelbar bevorsteht, waren besonders umfangreich. Es mußten über 30
Zeugen vernommen werden. Die Niederschrift über die Vernehmung des Be-
schuldigten umfaßt 110 Seiten, die über die Vernehmung des Mitbeschuldigten
S. 189 Seiten. Die Verratsgegenstände, deren Identifizierung erst in jüng-
ster Zeit gelungen ist, liegen seit Anfang Januar 2000 dem Gutachter in
Landesverratsverfahren im Bundesministerium der Verteidigung zur Sachver-
ständigenbeurteilung vor. Der Generalbundesanwalt hat mitgeteilt, daß die An-
klageschrift inzwischen fertiggestellt ist und alsbald Anklage beim 3. Strafsenat
des Oberlandesgerichts Celle erhoben werden wird.
Kutzer Miebach Winkler