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BGH Beschluss vom 10.02.2000 – BLw 13/99

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 13/99

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2000

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Landwirtschaftssachen, hat am

10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats

- Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Celle vom

15. März 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Betei-

ligten zu 2 bis 6 eventuelle außergerichtliche Kosten des Rechts-

beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

280.000 DM.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 6 sind die Kinder des am 25. November

1972 verstorbenen Landwirts H. K. (Erblasser) und der Beteiligten zu 2.

Der Erblasser war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung. Die Betei-

ligten haben sich in der Annahme, sie hätten den Erblasser gesetzlich nach

dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt, mit zwei notariellen Verträgen auseinan-

der gesetzt.

Die Beteiligten zu 1 und 6 haben die Feststellung begehrt, daß die Be-

sitzungen des Erblassers ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei und

daß sie jeweils Hoferbin bzw. Hoferbe geworden seien. Das Landwirtschaftsge-

richt hat die Hofeigenschaft im Todeszeitpunkt des Erblassers, sowie ferner

festgestellt, daß der Beteiligte zu 6 Hoferbe geworden sei. Die dagegen ein-

gelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht

zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie

nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG

nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Die Rechtsbeschwerde

läßt jede Darlegung dazu vermissen, mit welchem Rechtssatz das Beschwer-

degericht von einem anderen Rechtssatz in einer maßgeblichen Vergleichsent-

scheidung abgewichen sein soll. Sie beschränkt sich darauf, formelle und ma-

terielle Rügen zur Feststellung des Berufungsgerichts zu erheben, das die Be-

schwerdeführerin im Gegensatz zum Beteiligten zu 6 nicht für wirtschaftsfähig

gehalten hat. Damit verkennt sie grundlegend Ziel und Zweck der Abwei-

chungsrechtsbeschwerde, die nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG statthaft sein kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977,

V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327 ff). Fehlt es schon an der Statthaftigkeit der Be-

schwerde, kommt es auf die Begründetheit der erhobenen Rügen nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, den Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die

Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten

Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten sind da-

von nicht berührt.

Wenzel

Vogt

Krüger