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BGH Beschluss vom 10.02.2000 – BLw 13/99
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 13/99
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2000
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats
- Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Celle vom
15. März 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Betei-
ligten zu 2 bis 6 eventuelle außergerichtliche Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
280.000 DM.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 6 sind die Kinder des am 25. November
1972 verstorbenen Landwirts H. K. (Erblasser) und der Beteiligten zu 2.
Der Erblasser war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung. Die Betei-
ligten haben sich in der Annahme, sie hätten den Erblasser gesetzlich nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt, mit zwei notariellen Verträgen auseinan-
der gesetzt.
Die Beteiligten zu 1 und 6 haben die Feststellung begehrt, daß die Be-
sitzungen des Erblassers ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei und
daß sie jeweils Hoferbin bzw. Hoferbe geworden seien. Das Landwirtschaftsge-
richt hat die Hofeigenschaft im Todeszeitpunkt des Erblassers, sowie ferner
festgestellt, daß der Beteiligte zu 6 Hoferbe geworden sei. Die dagegen ein-
gelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie
nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG
nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Die Rechtsbeschwerde
läßt jede Darlegung dazu vermissen, mit welchem Rechtssatz das Beschwer-
degericht von einem anderen Rechtssatz in einer maßgeblichen Vergleichsent-
scheidung abgewichen sein soll. Sie beschränkt sich darauf, formelle und ma-
terielle Rügen zur Feststellung des Berufungsgerichts zu erheben, das die Be-
schwerdeführerin im Gegensatz zum Beteiligten zu 6 nicht für wirtschaftsfähig
gehalten hat. Damit verkennt sie grundlegend Ziel und Zweck der Abwei-
chungsrechtsbeschwerde, die nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG statthaft sein kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977,
V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327 ff). Fehlt es schon an der Statthaftigkeit der Be-
schwerde, kommt es auf die Begründetheit der erhobenen Rügen nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, den Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die
Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten
Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten sind da-
von nicht berührt.
Wenzel
Vogt
Krüger