Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.02.2000 – BLw 27/99

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 27/99

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2000

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Februar

2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und

Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli-

cher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche

Verhandlung vom 9. Juli 1999 ergangenen Beschluß des Senats

für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg

wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die

außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

47.932,65 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch ge-

mäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG auf Zahlung einer restlichen Abfindung in Höhe

von 47.932,65 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem

Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist im wesentlichen

erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungs-

antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im

Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

1. Soweit es sich um die Frage der Passivlegitimation handelt, rügt die

Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Vortrag der Antragsgeg-

nerin mißverstanden und eine eingeholte Auskunft fehlerhaft verwertet. Sie

sieht selbst, daß das Beschwerdegericht dazu keinen von einer Entscheidung

des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen-

den Rechtssatz aufgestellt hat, sondern sie macht die Verletzung des rechtli-

chen Gehörs geltend. Dies führt - die Richtigkeit unterstellt - nicht zur Zulässig-

keit der Abweichungsrechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 27. Februar

1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.).

Wenn sie darüber hinaus die Begründung angreift, mit der das Be-

schwerdegericht die Passivlegitimation der Antragsgegnerin bejaht hat, so

zeigt sie auch hier nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen Rechtssatz

aufgestellt hat, der von der von ihr für ihre Sicht in Anspruch genommenen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Das Beschwerdegericht hat

nicht zur These erhoben, daß eine wirksame Umwandlung einer LPG in eine

Genossenschaft unter anderen, etwa geringeren Voraussetzungen möglich sei,

als dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall ist. Es hat

insbesondere - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht den

Rechtssatz aufgestellt, daß eine "Bargründung" die Wirksamkeit einer Um-

wandlung nicht hindere oder daß jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Kon-

tinuität der Mitgliedschaft folgenlos bleibe. Es hat vielmehr angenommen, daß

der festgestellte Sachverhalt den Anforderungen, denen nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes eine wirksame Umwandlung entsprechen

muß, genügt. Was die Rechtsbeschwerde daher rügt, ist, daß das Beschwer-

degericht - richtig verstanden - von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, sie

also nicht richtig beachtet habe. Eine fehlerhafte Anwendung des Rechts, die

hiermit geltend gemacht wird, führt indes - für sich genommen - nicht zur Zu-

lässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,

AgrarR 1977, 327, 328).

Das gilt auch für die weitere Rüge, das Beschwerdegericht habe schon

den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und entgegen der Rechtsprechung

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (AgrarR 1999, 194) nicht beachtet,

daß der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln sei. Von diesem Grundsatz

geht erkennbar auch das Beschwerdegericht aus, verweist aber darauf, daß

dies die Beteiligten nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendar-

stellung an der Aufklärung mitzuwirken. Wenn es diese Pflicht verletzt sieht

und daraus Schlüsse zieht, so liegt darin kein Abweichungsfall im Sinne des §

24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.

2. Soweit die Antragsgegnerin die Ausführungen des Beschwerdege-

richts zum Eigenkapital im Sinne des § 44 Abs. 6 LwAnpG angreift, sind die

Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenfalls nicht gegeben.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwer-

degericht nicht einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,

Urt. v. 28. Januar 1991, II ZR 20/90, NJW 1991, 1890) abweichenden Rechts-

satz aufgestellt, indem es als Voraussetzung für die Bildung von Rückstellun-

gen nach § 249 Abs. 1 HGB angesehen hat, daß der Anspruch gegenüber der

Gesellschaft "spätestens bis zum Bilanzstichtag geltend gemacht wurde oder

wenigstens die anspruchsbegründenden Tatsachen bis zu diesem Zeitpunkt im

einzelnen bekannt waren". Denn es hat seine Entscheidung ersichtlich in der

Annahme getroffen, den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Rechnung zu tragen, zumal es - zutreffend - davon ausgegangen ist, daß

Rückstellungen nur möglich sind, wenn die eventuelle Verbindlichkeit dem bi-

lanzierten Geschäftsjahr zugeordnet werden kann. Etwaige Fehler bei der An-

wendung dieser Grundsätze führen nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe zudem den

Amtsermittlungsgrundsatz verletzt bzw. Vortrag der Antragsgegnerin nicht hin-

reichend gewürdigt, begründet das ebenfalls nicht die Zulässigkeit des

Rechtsmittels.

b) Hinsichtlich der Bewertung der Aktivposten der Bilanz zum 30. Juni

1991 hat das Beschwerdegericht - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde - nicht den - möglicherweise der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofes widersprechenden - Rechtssatz aufgestellt, die Antragsgegnerin sei

rechtlich stets an die von der LPG aufgestellte Bilanz gebunden. Es hat viel-

mehr im konkreten Fall angenommen, daß sich die Antragsgegnerin an dem

Jahresabschluß der Rechtsvorgängerin festhalten lassen müsse, und dies im

einzelnen begründet. Schließlich zeigt die Rechtsbeschwerde auch insoweit

keinen Abweichungsfall auf, als sie - erneut - einen Verstoß gegen die Grund-

sätze der Amtsermittlung rügt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Vogt

Krüger