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BGH Beschluss vom 10.02.2000 – IX ZR 439/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 439/99

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 10. Februar 2000

beschlossen:

Der Kläger ist durch das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 27. Oktober 1999 mit mehr als

60.000 DM beschwert.

Gründe:

Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in

Anspruch, weil dieser bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Klägers aus

einer Einbruchsdiebstahlversicherung seine vertraglichen Pflichten verletzt ha-

be. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm seien deshalb eine Versicherungslei-

stung in Höhe von 37.489,42 DM entgangen sowie vermeidbare Prozeßkosten

von 24.344,74 DM entstanden. Das Landgericht hat der Klage, abgesehen von

einem Teil der Zinsen, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Beru-

fung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Beschwer auf nicht mehr als

60.000 DM festgesetzt. Der Kläger, der Revision eingelegt hat, beantragt, den

Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.

Dieser Antrag ist begründet. Das angefochtene Urteil beschwert den

Kläger in Höhe von 37.489,42 DM + 24.344,74 DM = 61.834,16 DM; denn auch

die Kosten aus dem Vorprozeß, die der Kläger erstattet verlangt, sind Teil der

Hauptsache und daher bei Berechnung des Wertes der Beschwer zu berück-

sichtigen. Die davon abweichend zu einem Wert unter 60.000 DM gelangende

Berechnung des Berufungsgerichts ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich

verfehlt.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer