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BGH Beschluss vom 10.02.2000 – IX ZR 439/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 439/99
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 10. Februar 2000
beschlossen:
Der Kläger ist durch das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 27. Oktober 1999 mit mehr als
60.000 DM beschwert.
Gründe:
Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in
Anspruch, weil dieser bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Klägers aus
einer Einbruchsdiebstahlversicherung seine vertraglichen Pflichten verletzt ha-
be. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm seien deshalb eine Versicherungslei-
stung in Höhe von 37.489,42 DM entgangen sowie vermeidbare Prozeßkosten
von 24.344,74 DM entstanden. Das Landgericht hat der Klage, abgesehen von
einem Teil der Zinsen, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Beru-
fung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Beschwer auf nicht mehr als
60.000 DM festgesetzt. Der Kläger, der Revision eingelegt hat, beantragt, den
Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.
Dieser Antrag ist begründet. Das angefochtene Urteil beschwert den
Kläger in Höhe von 37.489,42 DM + 24.344,74 DM = 61.834,16 DM; denn auch
die Kosten aus dem Vorprozeß, die der Kläger erstattet verlangt, sind Teil der
Hauptsache und daher bei Berechnung des Wertes der Beschwer zu berück-
sichtigen. Die davon abweichend zu einem Wert unter 60.000 DM gelangende
Berechnung des Berufungsgerichts ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich
verfehlt.
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer