Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.02.2000 – 1 StR 48/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 48/00

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2000

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bad Kreuznach vom 15. November 1999 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt.

Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte

Revision beanstandet mit Recht, daß das angefochtene Urteil nicht von allen

Berufsrichtern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, unter-

schrieben wurde, die Entscheidungsgründe somit nicht fristgerecht vollständig

zu den Akten gebracht worden sind (§§ 275 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 338

Nr. 7 StPO).

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

”Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 StPO

i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO Erfolg. Das Urteil ist nicht innerhalb der Frist des § 275

Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig zu den Akten gebracht worden, weil einer der

beisitzenden Richter die Urteilsurkunde nicht unterschrieben hat. Zu einem

vollständigen Urteil gehören die Unterschriften aller mitwirkenden Richter oder

sie betreffende Verhinderungsvermerke (BGH StV 1995, 454). Die dienstliche

Äußerung des mitwirkenden Richters K. belegt, daß ihm das Urteil

innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zur Unterschrift vorge-

legt wurde und daß er an der Unterschriftsleistung nicht gehindert gewesen

wäre. Daß die fehlende Unterschrift des Richters auf ein Versehen zurückzu-

führen sein dürfte, ist unbeachtlich (vgl. BGH a.a.O.). Mithin liegt der absolute

Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.”

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß