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BGH Beschluß vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 12/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 12/99
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2000
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BRAO §§ 6 Abs. 2, 7 Nr. 3 und 5, 41 Abs. 2; RNPG § 1
a) Wurde dem Rechtsanwalt wegen schwerer Verstöße gegen die Menschlichkeit
und Rechtsstaatlichkeit durch eine Tätigkeit als IM des MfS der ehemaligen
DDR die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen oder eine Zulassung zur
Anwaltschaft versagt, ist ein neuer Antrag in der Regel zulässig, wenn seit
rechtskräftigem Abschluß des vorausgegangenen Verfahrens mindestens drei
Jahre vergangen sind.
b) Beruhte die Wertung im Ausgangsverfahren, daß der Bewerber unwürdig sei,
den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, auf dessen Tätigkeit als IM des MfS
der ehemaligen DDR, hat für die im Falle eines zulässigen Neuantrags zu tref-
fende Abwägung die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO keine Bedeutung.
BGH, Beschluß vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 12/99 - Anwaltsgerichtshof
Sachsen-Anhalt
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und
Dr. Wüllrich
am 14. Februar 2000
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-
schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 1998 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der in dem Gutachten der Antrags-
gegnerin vom 22. April 1998 angeführte Versagungsgrund
des § 7 Nr. 5 BRAO nicht besteht.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
gen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht
statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
90.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist nach seinem juristischen Hochschulstudium, das er
mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abschloß, ab September
1981 als Rechtsanwaltsassistent und ab Oktober 1982 als Rechtsanwalt in das
Kollegium der Rechtsanwälte des Bezirks H. aufgenommen worden. Von März
1984 bis Juni 1989 war er als inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für
Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) tätig.
Mit Bescheid vom 21. September 1990 stellte der Minister der Justiz der
ehemaligen DDR fest, daß die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt
fortbestehe. Nach der Vereinigung Deutschlands wurde der Antragsteller beim
Amtsgericht W., Landgericht D. und Oberlandesgericht N. zugelassen. Mit Be-
scheid vom 30. September 1994 hat der Justizminister des Landes Sachsen-
Anhalt die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen seiner
Tätigkeit für das MfS widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung
angeordnet. Die Widerrufsverfügung wurde aufgrund des Beschlusses des
Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1995 (AnwZ (B)
37/95) bestandskräftig.
Am 18. Dezember 1997 hat der Antragsteller bei der damals noch zu-
ständigen Landesjustizverwaltung die Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-
schaft beantragt. In dem daraufhin bei der zwischenzeitlichen Antragsgegnerin
eingeholten Gutachten gelangte diese zu dem Ergebnis, daß die Zulassung
nach § 7 Nr. 3 und 5 BRAO zu versagen sei. Die Landesjustizverwaltung hat
das Gutachten dem Antragsteller zugestellt und das Zulassungsverfahren aus-
gesetzt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg; der An-
waltsgerichtshof stellte fest, daß der im Gutachten angeführte Versagungs-
grund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) und hat
auch in der Sache Erfolg.
1. Der Zulassungsantrag ist trotz der rechtskräftigen Entscheidung des
beschließenden Senats vom 11. Dezember 1995 (AnwZ (B) 37/95), mit der die
auf die Tätigkeit des Antragstellers als IM gestützte Widerrufsverfügung bestä-
tigt hat, zulässig.
a) Die Rechtskraft dieser Entscheidung versperrt allerdings den Weg für
eine sachliche Prüfung des Zulassungsantrags, solange sich die Sachlage ge-
genüber dem zur Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung gegebenen Sachver-
halt nicht wesentlich geändert hat (Senatsbeschluß vom 30. November 1987
- AnwZ (B) 35/87 - BGHZ 102, 252, 256). Das Verhalten des Bewerbers, das
zu seinem Ausschluß aus der Anwaltschaft geführt hat, kann jedoch nach eini-
gen Jahren durch Wohlverhalten oder andere Umstände so an Bedeutung ver-
lieren, daß es einer Zulassung nicht mehr im Wege steht. Trägt der Bewerber
neue Tatsachen vor, die in dieser Hinsicht rechtlich erheblich sein können, ist
trotz der Rechtskraft der zu seinen Ungunsten ergangenen gerichtlichen Ent-
scheidung nunmehr über das Zulassungsgesuch neu in der Sache zu befinden.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob das durch gerichtliche Entscheidung
abgeschlossene vorausgegangene Verfahren den Widerruf der Zulassung oder
die Ablehnung eines Zulassungsgesuchs zum Gegenstand hatte.
b) Betrifft das Verhalten, das zunächst den Vorwurf gerechtfertigt hat,
der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, dessen
Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es, wie der Senat bereits mehrfach
entschieden hat, schon mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zum Zu-
sammenbruch der DDR so sehr an Gewicht verlieren, daß nach einer gewissen
Zeit allein auf das frühere Verhalten die Versagung der Ausübung des Rechts-
anwaltsberufs im Hinblick auf Art. 12 GG nicht mehr gestützt werden kann
(Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 76/97; v. 5. Oktober 1998
- AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144, 146). In diesen Fällen ist in der Re-
gel ein zeitlicher Abstand von mindestens drei Jahren zur Beendigung des vor-
ausgegangenen Verfahrens als wesentliche neue Tatsache anzusehen, sofern
sich aus der Vorentscheidung nicht unmittelbar ergibt, daß der Betroffene eine
längere Wartezeit einhalten muß, bevor er, lediglich gestützt auf den weiteren
Zeitablauf und die Fortsetzung seines Wohlverhaltens, eine neue Sachprüfung
verlangen kann.
2. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, ist der Antragstel-
ler nicht schon deshalb als unwürdig im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO anzusehen,
weil noch nicht acht Jahre seit der Bestandskraft der Widerrufsverfügung ver-
gangen sind.
Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmung des § 7 Nr. 3 BRAO
scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller nicht durch ein anwaltsge-
richtliches Urteil nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft
ausgeschlossen worden ist. Allerdings beruht die in § 7 Nr. 3 BRAO angeord-
nete Sperrfrist auf einer Wertung, die auch für die nach § 7 Nr. 5 BRAO zu-
treffende Abwägung von Bedeutung ist. Dies setzt jedoch voraus, daß das
maßgebliche Verhalten des Antragstellers mit Tatbeständen vergleichbar ist,
die den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigen (vgl. Senats-
beschl. v. 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92 - BRAK-Mitt. 1993, 42, 43).
Gründet sich der den Bewerber treffende Vorwurf auf Verstöße gegen Grund-
sätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit während seiner Tätigkeit als
Rechtsanwalt in der ehemaligen DDR, ist kein Raum für eine vergleichende
Wertung mit Pflichtverstößen oder Straftaten, die nach § 114 BRAO zum Aus-
schluß aus der Rechtsanwaltschaft führen.
3. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das
ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die-
sen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin um-
schrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über
die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erhebli-
chen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner
Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senats-
beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v.
18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122; v. 5. Oktober
1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144). Der Antragsteller hat dadurch
in schwerwiegender Weise gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechts-
staatlichkeit verstoßen, daß er in der Zeit von März 1984 bis Juni 1989 an das
MfS in beträchtlichem Umfang Berichte über Mandanteninformationen, über
Kollegen im Bezirk H. sowie in sonstigen ihm bekannt gewordenen Fällen wei-
tergeleitet und jedenfalls teilweise die Betroffenen dadurch der Gefahr schwer-
wiegender persönlicher Nachteile ausgesetzt hat. Auf die dazu im Senatsbe-
schluß vom 11. Dezember 1995 (AnwZ (B) 37/95) getroffenen Feststellungen
nimmt der Senat Bezug. Die gegen den Antragsteller aus den dort im einzelnen
angeführten Gründen zu Recht erhobenen Vorwürfe erfordern es jedoch nicht,
ihn gegenwärtig noch von der Anwaltschaft fernzuhalten.
a) Inzwischen sind seit den letzten ihm zur Last fallenden Handlungen
mehr als zehn Jahre vergangen. In Anbetracht dieser Zeitspanne kommt nun-
mehr der Tatsache entscheidende Bedeutung zu, daß sich nicht hat klären las-
sen, ob die Berichte des Antragstellers an das MfS den darin genannten Per-
sonen tatsächlich wesentliche persönliche Nachteile zugefügt haben. Auch der
Umstand, daß die Tätigkeit des Antragstellers der Stützung einer Staatsmacht
galt, die inzwischen untergegangen und deren System durch eine rechtsstaatli-
che Ordnung ersetzt worden ist, fällt nunmehr bei der Abwägung zugunsten
des Bewerbers ins Gewicht. Der Senat hat deshalb in letzter Zeit schon mehr-
fach darauf hingewiesen, daß eine Tätigkeit als IM des Staatssicherheitsdien-
stes, welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer
geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der
ehemalige IM sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine
tragfähige Grundlage mehr
liefert (Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998
- AnwZ (B) 76/97; v. 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144,
146).
b) Das Verhalten des Antragstellers seit Beendigung seiner Tätigkeit für
das MfS liefert keine Gründe, die dazu führen können, bei einer Gesamtabwä-
gung ihn auch jetzt noch als unwürdig anzusehen, den Anwaltsberuf auszu-
üben. Berufliche Pflichtverletzungen während seiner Tätigkeit als Anwalt bis
zum Erlaß des Widerrufsbescheides sowie anschließend als Unternehmensbe-
rater sind nicht bekannt geworden. Entgegen der Meinung des Anwaltsge-
richtshofs kann aus der Art und Weise, wie der Antragsteller seine Berufsaus-
übung in einem totalitären Staat erläutert hat, nicht hergeleitet werden, daß er
zu seiner damaligen Tätigkeit noch nicht die nötige innere Distanz gewonnen
hat oder kein menschliches Verständnis für die Opfer von Repressionsmaß-
nahmen des ehemaligen DDR-Staatsapparates aufzubringen vermag. Auch
dem Umstand, daß der Antragsteller nicht von sich aus seine Tätigkeit für das
MfS aufgedeckt hat, kommt heute keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Dem
Unrechts- und Schuldgehalt der Tätigkeit als IM ist durch den inzwischen mehr
als fünf Jahre andauernden Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft angemes-
sen Rechnung getragen worden. Weder die Wahrung des Ansehens der An-
waltschaft noch der Schutz der Rechtsuchenden machen es notwendig, dem
Antragsteller weiterhin die Zulassung als Rechtsanwalt wegen Unwürdigkeit zu
verweigern.
4. Da der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO erst im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens entfallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstat-
tung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m.
§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Geiß
Fischer
Ganter
Otten
Salditt
Christian
Wüllrich