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BGH Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 13/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 13/99

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und

Dr. Wüllrich

am 14. Februar 2000

nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Ober-

landesgericht Dresden vom 4. September 1998 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahre 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Nachdem seine Zulassung im Jahre 1976 infolge Verzichts widerrufen

worden war, wurde er 1991 durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz

erneut als Rechtsanwalt zugelassen. Nach Verzicht auf diese Rechte erhielt er

durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts D. mit Verfügung vom 12. Sep-

tember 1994 die Zulassung als Rechtsanwalt am Amts- und Landgericht L. so-

wie am Oberlandesgericht D. Mit Bescheid vom 20. Juni 1997 hat der Antrags-

gegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-

mögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. widerrufen. Der Antrag auf

gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die

sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in

der Sache keinen Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a. F.). Ein Ver-

mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Insolvenzgericht (§§ 107 Abs. 2 KO, 26 Abs. 2 InsO) oder vom Voll-

streckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese

Vermutung kommt hier zur Geltung; denn der Antragsteller war wegen mehre-

rer gegen ihn ergangener Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-

richts L. eingetragen, als der Widerrufsbescheid erlassen wurde.

Darüber hinaus hatten zu diesem Zeitpunkt die im angefochtenen Be-

schluß auf S. 3/4 unter Nr. 1 bis 15 genannten Gläubiger Vollstreckungsaufträ-

ge wegen Forderungen im Gesamtbetrag von mehr als 300.000 DM erteilt.

Daraus ergab sich ebenfalls, daß der Rechtsanwalt damals nicht in der Lage

war, seinen fälligen Verpflichtungen nachzukommen. Zwar ist nach dem Bericht

der A. Treuhand GmbH über die Prüfung des Vermögensstatus des Antrag-

stellers davon auszugehen, daß er schon damals Miteigentümer von drei

Grundstücken war und der Wert dieser Beteiligungen sich auf etwa

1.125.000 DM belief; dem stand aber eine Verbindlichkeit in Höhe von

1.900.000 DM im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks in L., G.-

Straße, gegenüber, für die der Antragsteller mithaftete. Davon abgesehen hat

er nicht einmal behauptet, die Beteiligung an dem Immobilienvermögen habe

ihm die notwendige Liquidität zur Befriedigung seiner Gläubiger verschafft.

2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung

noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,

daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise

zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder

als geordnet erscheinen läßt. Entsprechende Voraussetzungen hat der Antrag-

steller nicht dargetan.

Der Antragsteller hat zwar inzwischen für alle Forderungen aus dem im

angefochtenen Beschluß (S. 3/4) enthaltenen Verzeichnis - mit Ausnahme von

Restforderungen der H. GmbH in Höhe von insgesamt etwas mehr als

1.000 DM (Nr. 7) - den Nachweis der Zahlung erbracht. Jedoch hat sich im

Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof herausgestellt, daß nach Erlaß der an-

gefochtenen Verfügung weitere Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen veran-

laßt haben, darunter vor allem die Deutsche Bank wegen einer Forderung von

101.496,27 DM und die Baden-Württembergische Bank wegen einer Forderung

von 70.309,52 DM. Der Antragsteller hat bisher lediglich belegt, daß er auf die

Forderung der Deutschen Bank 50.000 DM gezahlt hat. Er hat jedoch nicht hin-

reichend glaubhaft gemacht, mit den Banken Vereinbarungen über die Zah-

lungsweise getroffen zu haben, die seine Vermögensverhältnisse wieder ge-

ordnet erscheinen lassen.

3. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszu-

gehen, daß trotz des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden ausgeschlossen werden kann.

Diese Gefährdung ergibt sich daraus, daß aufgrund der eingeleiteten

Vollstreckungsmaßnahmen auch Mandantengelder vom Gläubigerzugriff erfaßt

werden können. Eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums ist nicht

deshalb zu verneinen, weil er nunmehr, wie er erklärt hat, nur noch eigene

Rechtssachen sowie diejenigen seiner Familie und eine größere Reprivatisie-

rungssache eines Mandanten bearbeiten will. Diese beabsichtigte Selbstbe-

schränkung ist durch die Zulassungsbehörde nicht überprüfbar. Sie könnte im

übrigen den Antragsteller in keiner Weise daran hindern, seine Tätigkeit jeder-

zeit wieder auszuweiten. Auch auf diese Weise hat der Rechtsanwalt daher

den Widerrufsgrund nicht beseitigt, auf den die angefochtene Verfügung ge-

gründet ist.

Geiß

Fischer

Ganter

Otten

Salditt

Christian

Wüllrich