BGH Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 15/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2000
in dem Verfahren
AnwZ(B) 15/99
der Rechtsanwältin
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Februar 2000
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer,
Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte
Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und Dr. Wüllrich beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1998 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-
gen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1992
als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht K.
zugelassen. Durch Verfügung vom 10. Dezember 1997 hat der Präsident des
Oberlandesgericht K. die Zulassung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 2
Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat
in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gerät ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.; § 14
Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift ver-
mutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 Insol-
venzO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis
eingetragen ist. Diese Vermutung kam hier zum Zeitpunkt des Widerrufs zur
Geltung, denn gegen die Antragstellerin war in drei Fällen Haft nach § 901
ZPO angeordnet worden.
Der Antragstellerin ist auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht
der Nachweis gelungen, daß sie ihre Schuldnerverpflichtungen vollständig er-
füllt oder zumindest in einer Weise geordnet hat, daß von einer Befriedigung
ihrer Gläubiger in absehbarer Zeit auszugehen ist. Durch Beschluß des Amts-
gerichts K. vom 7. Oktober 1999 ist das Insolvenzverfahren wegen Zah-
lungsunfähigkeit eröffnet worden. Bei dem Schuldenbereinigungsplan sind
Verbindlichkeiten von über 743.000 DM angemeldet.
Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden
gefährdet. Diese Gefährdung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlos-
sen, daß die Antragstellerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der
Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.
Abgesehen davon, daß das Insolvenzverfahren ein allgemeines Verfü-
gungsverbot für den Schuldner nicht zwingend zur Folge hat (vgl. § 270 InsO),
wäre der Verlust der Verfügungsbefugnis allenfalls geeignet, den Widerruf der
Zulassung zu stützen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAGO a.F. war die Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn eine derartige Verfügungsbe-
schränkung angeordnet wurde. Diese Vorschrift zielte in erster Linie auf den
Fall der Konkurseröffnung ab. Die Entziehung der Verfügungsbefugnis wurde
mithin nicht verstanden als ein Umstand, der die Gefährdung der Interessen
der Rechtsuchenden minderte, sondern war im Gegenteil als selbständiger Wi-
derrufstatbestand ausgestaltet. Wird über das Vermögen eines Rechtsanwalts
oder Rechtsbeistands ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Interessen der
Mandanten regelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ih-
res guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zah-
len können. Daran hat sich durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts
geändert. Der Widerrufstatbestand der Nr. 7 a.F. wurde lediglich für entbehrlich
erachtet, weil die Insolvenzeröffnung nunmehr die Vermutung des Vermögens-
verfalls begründet und deshalb unter den entsprechenden Tatbestand (Nr. 7
n.F.; Nr. 8 a.F.) fällt (amtl. Begr. zu Art. 16 Nr. 1 und 2 RegE - EmO, in Kübler/
Prütting, Das neue Insolvenzrecht, RWS - Dokomentation 18 (1994) Bd. II
S. 96).
Geiß Fischer Ganter Otten
Salditt Christian Wüllrich