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BGH Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 15/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2000

in dem Verfahren

AnwZ(B) 15/99

der Rechtsanwältin

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Februar 2000

durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer,

Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte

Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und Dr. Wüllrich beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des

Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1998 wird zu-

rückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-

gen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1992

als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht K.

zugelassen. Durch Verfügung vom 10. Dezember 1997 hat der Präsident des

Oberlandesgericht K. die Zulassung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 2

Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet

sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat

in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Gerät ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.; § 14

Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift ver-

mutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 Insol-

venzO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis

eingetragen ist. Diese Vermutung kam hier zum Zeitpunkt des Widerrufs zur

Geltung, denn gegen die Antragstellerin war in drei Fällen Haft nach § 901

ZPO angeordnet worden.

Der Antragstellerin ist auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht

der Nachweis gelungen, daß sie ihre Schuldnerverpflichtungen vollständig er-

füllt oder zumindest in einer Weise geordnet hat, daß von einer Befriedigung

ihrer Gläubiger in absehbarer Zeit auszugehen ist. Durch Beschluß des Amts-

gerichts K. vom 7. Oktober 1999 ist das Insolvenzverfahren wegen Zah-

lungsunfähigkeit eröffnet worden. Bei dem Schuldenbereinigungsplan sind

Verbindlichkeiten von über 743.000 DM angemeldet.

Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden

gefährdet. Diese Gefährdung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlos-

sen, daß die Antragstellerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der

Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Abgesehen davon, daß das Insolvenzverfahren ein allgemeines Verfü-

gungsverbot für den Schuldner nicht zwingend zur Folge hat (vgl. § 270 InsO),

wäre der Verlust der Verfügungsbefugnis allenfalls geeignet, den Widerruf der

Zulassung zu stützen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAGO a.F. war die Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn eine derartige Verfügungsbe-

schränkung angeordnet wurde. Diese Vorschrift zielte in erster Linie auf den

Fall der Konkurseröffnung ab. Die Entziehung der Verfügungsbefugnis wurde

mithin nicht verstanden als ein Umstand, der die Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden minderte, sondern war im Gegenteil als selbständiger Wi-

derrufstatbestand ausgestaltet. Wird über das Vermögen eines Rechtsanwalts

oder Rechtsbeistands ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Interessen der

Mandanten regelmäßig schon deshalb gefährdet, weil diese - vorbehaltlich ih-

res guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zah-

len können. Daran hat sich durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts

geändert. Der Widerrufstatbestand der Nr. 7 a.F. wurde lediglich für entbehrlich

erachtet, weil die Insolvenzeröffnung nunmehr die Vermutung des Vermögens-

verfalls begründet und deshalb unter den entsprechenden Tatbestand (Nr. 7

n.F.; Nr. 8 a.F.) fällt (amtl. Begr. zu Art. 16 Nr. 1 und 2 RegE - EmO, in Kübler/

Prütting, Das neue Insolvenzrecht, RWS - Dokomentation 18 (1994) Bd. II

S. 96).

Geiß Fischer Ganter Otten

Salditt Christian Wüllrich