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BGH Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 16/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 16/99

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2000

in dem Verfahren

des Rechtsanwalts

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

(vorher: Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart),

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und

Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung am 14. Februar 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 14. November 1998 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Verfügung vom 31. Juli 1998 hat das Justizministerium Baden-Württemberg die

Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) widerrufen.

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof mit Beschluß vom 14. November 1998 zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist

zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Er-

folg.

Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzun-

gen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens-

Erlaß der angefochtenen Verfügung vorgelegen haben und auch nicht nach-

träglich zweifelsfrei weggefallen sind. Daran hat sich auch im Beschwerdever-

fahren nichts geändert.

Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung

u.a. titulierte Forderungen in Höhe von 250.000 US$ und 700.000 US$ aus

Geldtransaktionen im Zusammenhang mit Kredit- und Kapitalanlagevermittlun-

gen geltend gemacht und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wor-

den. Der Antragsteller hatte und hat nach eigenen Angaben keine verfügbaren

Vermögenswerte, die nur annähernd ausreichten, die Verbindlichkeiten zu

decken. Soweit er vorgetragen hatte, aus einer Kapitalanlage bei einer ameri-

kanischen Firma würden ihm 14,4 Mio US$ ausgezahlt werden - beginnend mit

einem Betrag von 650.000 US$ im April/Mai 1998 -, sind Zahlungen weder zu

diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Gegen die amerikanische

Firma sollen inzwischen polizeiliche Ermittlungen geführt werden.

Die Geschäfts- und Privatkonten des Antragstellers wurden von Gläubi-

gern gepfändet. Am 27. April 1999 erging auf Antrag eines Hauptgläubigers

gegen ihn Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung, die

er inzwischen abgegeben hat.

Bei dem danach zu Recht angenommenen und fortbestehenden Vermö-

gensverfall kann auch keine Rede davon sein, daß die Interessen der

Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren oder nicht mehr ge-

fährdet sind. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, kann die-

ser Gefahr auch nicht durch die Einrichtung eines Anderkontos für Fremdgel-

der oder eine in Aussicht gestellte Bankbürgschaft der Angehörigen in Höhe

von 20.000 bis 50.000,- DM wirksam begegnet werden.

Geiß Fischer Ganter Otten

Salditt Christian Wüllrich