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BGH Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 17/98
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 17/98
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Ter-
no und die Richterin Dr. Otten, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, die
Rechtsanwältin Dr. Christian und den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich
am 14. Februar 2000 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden
der Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1997
und die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 14. April 1997 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erho-
ben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der am 12. November 1930 geborene Antragsteller ist seit März
1961 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
und dem Landgericht D. zugelassen.
Mit Verfügung vom 29. November 1995 hat der Präsident des
Oberlandesgerichts D., der frühere Antragsgegner, dem Antragsteller
gemäß §§ 8a, 15 BRAO aufgegeben, ein Gutachten über seinen Ge-
sundheitszustand vorzulegen, weil erhebliche Anhaltspunkte dafür be-
stünden, daß ein Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO
in Betracht komme. Nachdem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen diese Verfügung ohne Erfolg geblieben ist, hat der Antragsteller
ein ärztliches Gutachten des mit der Verfügung vom 29. November 1995
zum Gutachter bestimmten Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. O.
vom 8. November 1996 vorgelegt. Das Gutachten gelangt zu dem Ergeb-
nis, daß der Antragsteller wegen krankhafter Persönlichkeitsstörungen
nicht in der Lage sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß
auszuüben. Mit Verfügung vom 14. April 1997 hat der frühere Antrags-
gegner daraufhin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Den dagegen gerich-
teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des
Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO);
es hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperli-
chen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen
einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines
Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn, daß sein Ver-
bleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Die
Vorschrift setzt dabei - ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO - nicht voraus, daß
der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des frühe-
ren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, geistig oder seelisch behindert im Sinne des
§ 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ent-
scheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen Mängel sol-
cher Art und so erheblich sind, daß er deswegen zur ordnungsmäßigen
Berufsausübung - also insbesondere zur sachgemäßen und sorgfältigen
Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd außer-
stande ist (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B)
15/95 - BRAK-Mitt. 1996, 74; vgl. Hagen, Festschrift für Pfeiffer S. 930).
Soweit nicht der Vermutungstatbestand des § 15 Satz 2 i.V. mit § 8a
BRAO eingreift, kommt ein Widerruf nur beim vollen Nachweis dieser
Voraussetzungen in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 13. April 1992
- AnwZ (B) 8/92 - BRAK-Mitt. 1992, 217; vgl. Feuerich/Braun, BRAO
4. Aufl. § 14 Rdn. 29); im vorliegenden Falle fehlt es an diesem Nach-
weis.
2. a) Zwar ist mit der Widerrufsverfügung des früheren Antrags-
gegners ein Verhalten des Antragstellers bei der Berufsausübung aufge-
zeigt worden, das - bereits seit 1975 - zu Rügen, vor allem aber auch
mehrfach zu anwaltsgerichtlichen Maßnahmen und strafrechtlichen Ver-
fahren wegen Beleidigung geführt hat. Jenes Verhalten ist durchgängig
dadurch gekennzeichnet, daß der Antragsteller in der Auseinanderset-
zung mit Verwaltungs- oder Justizbehörden oder mit gerichtlichen Ent-
scheidungen bei Geltendmachung seiner Auffassung den Rahmen sach-
licher Kritik nicht gewahrt hat. Die Entscheidungs- oder Verfahrenskritik,
die Auseinandersetzungen mit anderen Standpunkten äußerte sich viel-
mehr - wie die in der Widerrufsverfügung angeführten Einzelfälle bele-
gen - in überzogenen, unsachlichen und provozierenden verbalen Attak-
ken, die zudem häufig geeignet waren, den von der Kritik Betroffenen in
seiner Ehre zu verletzen. Diesem Verhalten des Antragstellers kommt
- gerade wegen seiner Häufigkeit und Auffälligkeit - zwar Bedeutung für
die Beurteilung der Frage zu, ob die Voraussetzungen des Widerrufs-
grundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gegeben sind; allein damit ist der
Widerrufsgrund aber nicht nachgewiesen. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO
zielt nicht darauf, solche Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltschaft
auszuschließen, die durch wiederholte Verletzung des Sachlichkeitsge-
bots (§ 43a Abs. 3 BRAO) den Ablauf einer geordneten Rechtspflege er-
schweren (vgl. Hagen, aaO S. 931 ff.); dem muß mit berufsrechtlichen
oder - soweit die Grenzen von Straftatbeständen überschritten sind - mit
strafrechtlichen Mitteln begegnet werden. Im Rahmen des § 14 Abs. 2
Nr. 3 BRAO ist vielmehr entscheidend, ob das aufgezeigte Verhalten
Folge und Ausdruck eines so erheblichen geistigen Mangels ist, daß der
Antragsteller deswegen zur ordnungsmäßigen Berufsausübung außer-
stande ist. Das vermag der Senat mit der zur Überzeugungsbildung er-
forderlichen Sicherheit nicht festzustellen.
b) Zwar ist der vom früheren Antragsgegner bestimmte Sachver-
ständige Dr. O. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, der An-
tragsteller sei infolge geistiger Mängel zur ordnungsmäßigen Berufsaus-
übung nicht mehr in der Lage. Er hat im Antragsteller eine unflexible und
in der Argumentation starre Persönlichkeit erkannt. Der Antragsteller
setze sich nicht mit sich auseinander und projiziere die Schwierigkeiten,
die er mit sich selbst habe, auf andere. Dabei verfalle er zunehmend in
eine querulatorische und paranoid anmutende Verhaltensweise. Er be-
trachte sich als Opfer und fühle sich aufgefordert, sich gegen das ver-
meintliche Unrecht zur Wehr setzen zu müssen. Beim Antragsteller lägen
- diagnostisch eingeordnet - hochgradige Persönlichkeitsauffälligkeiten
mit Krankheitswert vor; er sei offensichtlich nicht in der Lage, Korrektu-
ren in seinem Verhalten vorzunehmen.
Demgegenüber ist der vom Senat mit der Erstellung eines weiteren
Gutachtens beauftragte Sachverständige Prof. Dr. F. zwar auch zu der
Einschätzung gelangt, daß beim Antragsteller Persönlichkeitsauffällig-
keiten festzustellen seien. Diese erreichten jedoch nach Grad und Aus-
maß nicht das Gewicht einer Persönlichkeitsstörung. Auch wenn man ei-
ne quantifizierende Einschätzung der Persönlichkeitsauffälligkeiten vor-
nehme, lägen die Auffälligkeiten deutlich unterhalb der Schwelle, wie sie
bei Probanden mit Persönlichkeitsstörungen aufgefunden würden. Bei
einer Interpretation des Verhaltens des Antragstellers müßten dessen
introvertierte, sensible Persönlichkeit, seine Hemmungen, seine Kon-
taktschwäche berücksichtigt werden. Diese Persönlichkeit des Antrag-
stellers, vor allem seine soziale Beziehungslosigkeit, stehe einem ad-
äquaten Umgang mit beruflich erlebten Niederlagen im Wege. Das führe
dazu, daß sich der Antragsteller teilweise in Schriftsätzen oder mündli-
chen Äußerungen im Ton vergreife, sozusagen als Katalysator, als Ventil
seines Zorns. Dabei handele es sich aber gerade nicht um den Ausfluß
eines geistigen Mangels, sondern um ein bewußtes und gezieltes Ver-
halten, um - wenn auch in inadäquater Form - einen als berechtigt emp-
fundenen Standpunkt zu vertreten. Der Antragsteller handele also nicht
zwanghaft; er sei - im Sinne der §§ 20, 21 StGB - voll steuerungs- und
einsichtsfähig.
c) Beide Gutachter gehen mithin zwar davon aus, daß beim An-
tragsteller Persönlichkeitsauffälligkeiten festzustellen sind, sie differie-
ren aber in der Bewertung, ob diese bereits als - krankhafte - Persön-
lichkeitsstörung einzuordnen sind. Für die im Rahmen des § 14 Abs. 2
Nr. 3 BRAO vorzunehmende Beurteilung steht jedoch nicht im Vorder-
grund, ob und wann bei einer Häufung auffälliger Persönlichkeitszüge
aus psychiatrischer Sicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen
werden kann, entscheidend ist vielmehr, ob sich darin ein geistiger Man-
gel ausdrückt, der die weitere ordnungsmäßige Berufsausübung durch
den Rechtsanwalt dauerhaft hindert. Dafür ist hier mit Blick auf das mit
der Widerrufsverfügung konkret aufgezeigte Verhalten des Antragstel-
lers vor allem von Bedeutung, ob dieses als Ausfluß und Folge der von
beiden Sachverständigen
festgestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten
- also als ein deshalb zwanghaftes Verhaltensmuster, dem sich der An-
tragsteller nicht entziehen kann - gedeutet werden muß. Denn in diesem
Falle wirkten die Persönlichkeitsauffälligkeiten unmittelbar in die berufli-
che Tätigkeit des Antragstellers hinein und hinderten ihn daran, sie ord-
nungsmäßig auszuüben. Daß dies der Fall ist, kann aber unter Berück-
sichtigung der Gutachten beider Sachverständiger - an deren Sachkunde
der Senat nicht zweifelt - nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt
werden. Wenngleich der Sachverständige Dr. O. auch in seiner Anhö-
rung durch den Senat daran festgehalten hat, daß beim Antragsteller je-
denfalls so gravierende Persönlichkeitsauffälligkeiten vorlägen, daß die-
ser außerstande sei, den Anwaltsberuf ordnungsmäßig auszuüben, steht
dem die vom Sachverständigen Prof. Dr. F. in der Anhörung bestätigte
Einschätzung entgegen, daß auch die Summe der feststellbaren Auffäl-
ligkeiten nicht die Annahme rechtfertige, das Verhalten des Antragstel-
lers stelle sich als Folge eines geistigen Mangels dar. Diese unter-
schiedliche Würdigung der Sachverständigen macht deutlich, daß die
beim Antragsteller festgestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten einem
Grenzbereich zuzuordnen sind, der unterschiedliche Bewertungen hin-
sichtlich der Annahme eines - schon oder noch nicht - krankhaften Ver-
haltens erfahren kann. Die daraus resultierende Unsicherheit in der Be-
urteilung, die auch durch Einholung eines weiteren Gutachtens nicht be-
hoben werden kann, darf - insbesondere unter Berücksichtigung der
Schwere des hier in Rede stehenden Eingriffs in das Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG - nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Vielmehr
fehlt es bei dieser Sachlage an dem gesicherten Nachweis, daß in der
Person des Antragstellers die Voraussetzungen für einen Widerruf der
Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gegeben sind. Die angefoch-
tene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes und die Widerrufsverfü-
gung des früheren Antragsgegners waren deshalb aufzuheben.
Geiß Fischer Terno Otten
Salditt Christian Wüllrich