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BGH Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 17/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 17/99
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und
Dr. Wüllrich
am 14. Februar 2000
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1939 geborene Antragsteller wurde 1972 zur Rechtsan-
waltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 24. Juli 1998 hat das Justizmini-
sterium Baden-Württemberg die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO we-
gen Vermögensverfalls widerrufen. Am 28. Oktober 1998 wurde die sofortige
Vollziehung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufs-
verfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat
er auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Die aus diesem Grunde
ergangene Widerrufsverfügung ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgeg-
nerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Durch den anderweitig bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulas-
sung hat sich die Hauptsache erledigt. Diese Rechtsfolge war im Tenor der
Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschl. v. 24. November
1997 - AnwZ (B) 38/97, BGHZ 137, 200, 201). Über die Verfahrenskosten und
die Auslagen der Beteiligten ist entsprechend §§ 91 a ZPO, 13 a FGG zu be-
finden. Diese hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Er-
folg gehabt hätte.
Als die Zulassung wegen Vermögensverfall widerrufen wurde, bestan-
den die im angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs (S. 8/9) im ein-
zelnen bezeichneten fälligen Verbindlichkeiten, die sich auf insgesamt etwas
mehr als 2 Mio. DM beliefen. Ihnen standen Vermögenswerte des Antragstel-
lers von allenfalls 1 Mio. DM gegenüber. Mehrere Gläubiger hatten bereits Titel
gegen den Antragsteller erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die
Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergab sich schon daraus, daß
der Antragsteller durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 5. Juni 1998 we-
gen Untreue und Betruges zum Nachteil von Mandanten zu einer Freiheits-
strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden war, deren Vollstrek-
kung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Rechtsanwalt hat auch nicht dar-
gelegt, daß sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachträglich
wieder geordnet haben.
Geiß
Fischer
Ganter
Otten
Salditt
Christian
Wüllrich