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BGH Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 17/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 17/99

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und

Dr. Wüllrich

am 14. Februar 2000

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1939 geborene Antragsteller wurde 1972 zur Rechtsan-

waltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 24. Juli 1998 hat das Justizmini-

sterium Baden-Württemberg die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO we-

gen Vermögensverfalls widerrufen. Am 28. Oktober 1998 wurde die sofortige

Vollziehung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufs-

verfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat

er auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Die aus diesem Grunde

ergangene Widerrufsverfügung ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgeg-

nerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Durch den anderweitig bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulas-

sung hat sich die Hauptsache erledigt. Diese Rechtsfolge war im Tenor der

Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschl. v. 24. November

1997 - AnwZ (B) 38/97, BGHZ 137, 200, 201). Über die Verfahrenskosten und

die Auslagen der Beteiligten ist entsprechend §§ 91 a ZPO, 13 a FGG zu be-

finden. Diese hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Er-

folg gehabt hätte.

Als die Zulassung wegen Vermögensverfall widerrufen wurde, bestan-

den die im angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs (S. 8/9) im ein-

zelnen bezeichneten fälligen Verbindlichkeiten, die sich auf insgesamt etwas

mehr als 2 Mio. DM beliefen. Ihnen standen Vermögenswerte des Antragstel-

lers von allenfalls 1 Mio. DM gegenüber. Mehrere Gläubiger hatten bereits Titel

gegen den Antragsteller erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die

Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergab sich schon daraus, daß

der Antragsteller durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 5. Juni 1998 we-

gen Untreue und Betruges zum Nachteil von Mandanten zu einer Freiheits-

strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden war, deren Vollstrek-

kung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Rechtsanwalt hat auch nicht dar-

gelegt, daß sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachträglich

wieder geordnet haben.

Geiß

Fischer

Ganter

Otten

Salditt

Christian

Wüllrich