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BGH Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 18/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 18/99

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2000

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und

Dr. Wüllrich

am 14. Februar 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des II. Senats des

Anwaltsgerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen in

Frankfurt am Main vom 2. November 1998 wird auf Kosten des

Antragstellers verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

Dem Antragsteller wurde mit Verfügung vom 25. April 1994 die Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und

Landgericht D. rechtskräftig entzogen, weil der Antragsteller wegen Schwäche

seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines

Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Unter

dem 31. Juli 1998 teilte der Präsident des Landgerichts D. dem Amtsgericht F.

mit, daß der Antragsteller nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist. Gegen

diese Mitteilung hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der

Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen

wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Selbst wenn die angefochtene Maß-

nahme als Verwaltungsakt anfechtbar gewesen wäre, wäre das Rechtsmittel

der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs nur

eröffnet gewesen, wenn dieser es in seiner Entscheidung zugelassen hätte.

Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt und konnte nicht erfolgen, weil der An-

waltsgerichtshof das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig angesehen hat.

Geiß

Fischer

Ganter

Otten

Salditt

Christian

Wüllrich