BGH Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 18/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 18/99
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2000
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und
Dr. Wüllrich
am 14. Februar 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des II. Senats des
Anwaltsgerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen in
Frankfurt am Main vom 2. November 1998 wird auf Kosten des
Antragstellers verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Antragsteller wurde mit Verfügung vom 25. April 1994 die Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und
Landgericht D. rechtskräftig entzogen, weil der Antragsteller wegen Schwäche
seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines
Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Unter
dem 31. Juli 1998 teilte der Präsident des Landgerichts D. dem Amtsgericht F.
mit, daß der Antragsteller nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist. Gegen
diese Mitteilung hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der
Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Selbst wenn die angefochtene Maß-
nahme als Verwaltungsakt anfechtbar gewesen wäre, wäre das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs nur
eröffnet gewesen, wenn dieser es in seiner Entscheidung zugelassen hätte.
Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt und konnte nicht erfolgen, weil der An-
waltsgerichtshof das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig angesehen hat.
Geiß
Fischer
Ganter
Otten
Salditt
Christian
Wüllrich