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BGH Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 19/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/99
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2000
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und
Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung
am 14. Februar 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Zweiten Senats des Niedersächsichen Anwaltsgerichtshofs in
Celle vom 8. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 21. Februar 1945 geborene Antragsteller wurde durch Verfü-
gung vom 1. Februar 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim
Amtsgericht N. und Landgericht O. zugelassen. Durch Bescheid vom 6. Juli
1998 hat die frühere Antragsgegnerin, die Landesjustizverwaltung Niedersach-
sen, die Zulassung wegen Vermögensverfalls und Aufgabe seiner Kanzlei wi-
derrufen. Den dagegen eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 8. Januar 1999 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Im
Beschwerdeverfahren ist auf Seiten der Antragsgegnerin ein gesetzlicher Par-
teiwechsel eingetreten (§ 224 a Abs. 1 BRAO i.V.m. § 9 a der Niedersächsi-
schen Dritten Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichts-
barkeit und der Justizverwaltung vom 10. Juni 1999).
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg.
1. Die frühere Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zu
Recht wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) widerrufen.
a) Im Zeitpunkt des Widerrufs befand sich der Antragsteller in schlech-
ten, ungeordneten Vermögensverhältnissen, die es ihm nicht erlaubten, seinen
Verpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen.
Wegen Steuerforderungen ließ das Finanzamt N. Sicherungshypothe-
ken zu Lasten des dem Antragsteller und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehören-
den Wohngrundstücks eintragen. Da der Antragsteller eine wegen der Rück-
stände getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht einhielt und auch keine
Abschläge auf die laufenden Steuerforderungen leistete, pfändete das Finanz-
amt durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 15. Oktober 1997 das
Geschäftskonto des Antragstellers. Zum 18. November 1997 beliefen sich des-
sen Steuerschulden auf 329.502,78 DM.
Die C. hatte gegen den Antragsteller eine Forderung in Höhe von
57.518,12 DM nebst Zinsen und Kosten. Am 13. März 1998 erteilte die Gläubi-
gerin wegen eines Teilbetrags von 5.000 DM Vollstreckungsauftrag.
Die Bausparkasse W. erwirkte am 10. März 1998 gegen den Antrag-
steller und seine Ehefrau einen Vollstreckungsbescheid über 44.000 DM.
In zahlreichen weiteren Fällen konnten Gläubiger von dem Antragsteller
erst im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung ihrer Forderungen erlan-
gen.
b) Auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung haben sich die finanziellen
Verhältnisse des Antragstellers nicht verbessert. Dies ergibt sich aus den Fest-
stellungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegengetre-
ten ist.
Danach hat das Finanzamt N. wegen auf insgesamt 611.042,30 DM auf-
gelaufener Steuerschulden beim Amtsgericht gemäß § 284 Abs. 7 AO die An-
ordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung beantragt,
nachdem der Antragsteller dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-
cherung am 19. Mai 1999 ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben
war.
Die Forderung der C. besteht immer noch.
Die Bausparkasse W. hat am 2. Oktober 1998 einen Vollstreckungsbe-
scheid über 37.000 DM erwirkt und wegen einer Teilforderung von 5.000 DM
am 7. Mai 1999 Vollstreckungsauftrag erteilt.
Neu hinzukommen bzw. bekannt geworden sind titulierte Forderungen
der Gläubiger L. und S. in Höhe von insgesamt über 12.000 DM nebst Zinsen
und Kosten, derentwegen auch vollstreckt wird.
Diese Übersicht macht deutlich, daß sich die von dem Antragsteller in
der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1998 vor dem Anwaltsgerichts-
hof geäußerte Erwartung, seine finanziellen Verhältnisse in Bälde ordnen zu
können, nicht erfüllt hat.
2. Da der Antragsteller nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Anwaltsgerichtshofs in N. keine Kanzlei mehr unterhält, ist die Zulassung zu
Recht auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen
worden.
Geiß
Fischer
Ganter
Otten
Salditt
Christian
Wüllrich