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BGH Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 7/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 7/99
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und
Dr. Wüllrich
am 14. Februar 2000
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bis zum 9. März
1999 wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Präsident des Oberlandesgerichts N. (früherer Antragsgegner) wi-
derrief mit Bescheid vom 24. April 1998 die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. Mai 1998
zugestellt. Am 4. Juni 1998 ging beim Oberlandesgericht N. ein, an das Ober-
landesgericht N. - Anwaltsgerichtshof - gerichteter, Antrag des Antragstellers
auf gerichtliche Entscheidung ein. Das Oberlandesgericht N. leitete den Antrag
an den Bayerischen Anwaltsgerichtshof weiter. Er ging dort am 12. Juni 1998
ein. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mit Beschluß vom 9. November
1998 als unzulässig "zurückgewiesen". Dagegen wendet sich der Antragsteller
mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens ist auf
Seiten des Antragsgegners ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten; An-
tragsgegnerin ist nunmehr die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Ober-
landesgerichts N. (Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung
nach §§ 224, 224 a BRAO vom 2. März 1999, Bayerisches GVBl. 1999, 81).
II.
Mit Beschluß vom 2. Februar 1999 widerrief der Präsident des Oberlan-
desgerichts N. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus
anderen Gründen. Dieser Bescheid ist seit 9. März 1999 bestandskräftig.
III.
Danach ist das vorliegende Verfahren in der Hauptsache erledigt. Es ist
entsprechend §§ 91 a ZPO, 13a FGG nur noch über die Kosten zu entschei-
den. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel ohne
Erfolg geblieben wäre.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig, weil er nicht
fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde. Adressat des Antrags
ist grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (vgl. § 57
Abs. 3 Satz 2 BRAO) abgesehen - der Anwaltsgerichtshof und nicht die Ver-
waltungsbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird (§§ 16 Abs. 5
Satz 1, 37 BRAO). Die Frist beträgt einen Monat seit der Zustellung des Ver-
waltungsakts (§ 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Da eine Rechtsmittelbelehrung bei
den nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehenden Verwaltungsakten re-
gelmäßig nicht vorgeschrieben und wegen der Rechtskunde der Beteiligten
auch nicht erforderlich ist, beeinflußt das Unterlassen einer solchen Belehrung
den Lauf der Frist nicht (Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 37 Rdnr. 9).
Das "Oberlandesgericht N. - Anwaltsgerichtshof" war im vorliegenden
Fall der falsche Adressat. In Bayern ist aufgrund der Ermächtigung in § 100
Abs. 2 Satz 1 BRAO der Anwaltsgerichtshof für die Oberlandesgerichts-Bezirke
München, N. und Bamberg beim Oberlandesgericht M. eingerichtet worden
(Verordnung vom 8. Oktober 1959, Bayerisches GVBl. S. 241).
Unter diesen Umständen wäre der Antrag fristgerecht nur dann gestellt
gewesen, wenn er durch Weitersendung noch innerhalb der Monatsfrist an die
Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs gelangt wäre. Dies war nicht der Fall
und konnte auch nicht der Fall sein, weil der Antragsteller den Antrag am letz-
ten Tag der Frist eingereicht hat.
Der Antragsteller kann nicht geltend machen, der Beschluß des An-
waltsgerichtshofs sei, weil der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt auf die Verfri-
stung des Antrags hingewiesen worden sei, eine "Überraschungsentscheidung"
gewesen. Wenn der Antragsteller nicht mit einem derartigen Ergebnis gerech-
net hat, muß er sich das selbst zuschreiben, weil er der mündlichen Verhand-
lung vor dem Anwaltsgerichtshof ferngeblieben ist. Im übrigen ist nicht ersicht-
lich, was er gegen die Verfristung hätte vorbringen können, wenn er zeitiger
darauf aufmerksam gemacht worden wäre.
Geiß
Fischer
Ganter
Otten
Salditt
Christian
Wüllrich