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BGH Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 7/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 7/99

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und

Dr. Wüllrich

am 14. Februar 2000

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bis zum 9. März

1999 wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Präsident des Oberlandesgerichts N. (früherer Antragsgegner) wi-

derrief mit Bescheid vom 24. April 1998 die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. Mai 1998

zugestellt. Am 4. Juni 1998 ging beim Oberlandesgericht N. ein, an das Ober-

landesgericht N. - Anwaltsgerichtshof - gerichteter, Antrag des Antragstellers

auf gerichtliche Entscheidung ein. Das Oberlandesgericht N. leitete den Antrag

an den Bayerischen Anwaltsgerichtshof weiter. Er ging dort am 12. Juni 1998

ein. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mit Beschluß vom 9. November

1998 als unzulässig "zurückgewiesen". Dagegen wendet sich der Antragsteller

mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens ist auf

Seiten des Antragsgegners ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten; An-

tragsgegnerin ist nunmehr die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Ober-

landesgerichts N. (Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung

nach §§ 224, 224 a BRAO vom 2. März 1999, Bayerisches GVBl. 1999, 81).

II.

Mit Beschluß vom 2. Februar 1999 widerrief der Präsident des Oberlan-

desgerichts N. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus

anderen Gründen. Dieser Bescheid ist seit 9. März 1999 bestandskräftig.

III.

Danach ist das vorliegende Verfahren in der Hauptsache erledigt. Es ist

entsprechend §§ 91 a ZPO, 13a FGG nur noch über die Kosten zu entschei-

den. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel ohne

Erfolg geblieben wäre.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig, weil er nicht

fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde. Adressat des Antrags

ist grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (vgl. § 57

Abs. 3 Satz 2 BRAO) abgesehen - der Anwaltsgerichtshof und nicht die Ver-

waltungsbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird (§§ 16 Abs. 5

Satz 1, 37 BRAO). Die Frist beträgt einen Monat seit der Zustellung des Ver-

waltungsakts (§ 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Da eine Rechtsmittelbelehrung bei

den nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehenden Verwaltungsakten re-

gelmäßig nicht vorgeschrieben und wegen der Rechtskunde der Beteiligten

auch nicht erforderlich ist, beeinflußt das Unterlassen einer solchen Belehrung

den Lauf der Frist nicht (Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 37 Rdnr. 9).

Das "Oberlandesgericht N. - Anwaltsgerichtshof" war im vorliegenden

Fall der falsche Adressat. In Bayern ist aufgrund der Ermächtigung in § 100

Abs. 2 Satz 1 BRAO der Anwaltsgerichtshof für die Oberlandesgerichts-Bezirke

München, N. und Bamberg beim Oberlandesgericht M. eingerichtet worden

(Verordnung vom 8. Oktober 1959, Bayerisches GVBl. S. 241).

Unter diesen Umständen wäre der Antrag fristgerecht nur dann gestellt

gewesen, wenn er durch Weitersendung noch innerhalb der Monatsfrist an die

Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs gelangt wäre. Dies war nicht der Fall

und konnte auch nicht der Fall sein, weil der Antragsteller den Antrag am letz-

ten Tag der Frist eingereicht hat.

Der Antragsteller kann nicht geltend machen, der Beschluß des An-

waltsgerichtshofs sei, weil der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt auf die Verfri-

stung des Antrags hingewiesen worden sei, eine "Überraschungsentscheidung"

gewesen. Wenn der Antragsteller nicht mit einem derartigen Ergebnis gerech-

net hat, muß er sich das selbst zuschreiben, weil er der mündlichen Verhand-

lung vor dem Anwaltsgerichtshof ferngeblieben ist. Im übrigen ist nicht ersicht-

lich, was er gegen die Verfristung hätte vorbringen können, wenn er zeitiger

darauf aufmerksam gemacht worden wäre.

Geiß

Fischer

Ganter

Otten

Salditt

Christian

Wüllrich