Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 9/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 9/99

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2000

in der Rechtsanwaltssache

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als juristische Geschäftsführerin einer Lan-

desärztekammer mit dem Anwaltsberuf.

BGH, Beschluß vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 9/99 - Anwaltsgerichtshof

Dresden

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und

Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung

am 14. Februar 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Ober-

landesgericht Dresden vom 23. Oktober 1998 wird zurückgewie-

sen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

sowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit dem 1. Oktober 1993 als juristische Ge-

schäftsführerin der S. Landesärztekammer angestellt. Mit Schreiben vom

5. Mai 1997 hat sie beim Oberlandesgericht D. die Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht und Landgericht D. bean-

tragt. Das Oberlandesgericht hat bei der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2

Satz 1 BRAO ein Gutachten eingeholt. In dem unter dem 6. August 1997 er-

statteten Gutachten hat die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7

Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Zulas-

sungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Gegen das Gutachten hat

die Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 2 BRAO Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 23. Oktober

1998 zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer

sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache erfolglos. Die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäfts-

führerin einer Landesärztekammer rechtfertigt die Versagung der Zulassung

als Rechtsanwältin (§ 7 Nr. 8 BRAO).

1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des

Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der

Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit

gefährden kann. Diese Regelung soll die Freiheit und Unabhängigkeit des An-

waltsberufs schützen (BT-Drucks. 12/4993, S. 24).

Die Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur

Rechtsanwaltschaft widerspricht diesem Schutzgedanken. Das ergibt sich aus

der gesetzgeberischen Wertung der §§ 7 Nr. 11, 14 Abs. 2 Nr. 5, 47 BRAO.

Diese Vorschriften werden durch § 7 Nr. 8 BRAO ergänzt (BVerfGE 87, 287,

321 mit Hinweis auf BT-Drucks. III/120, S. 78 zu § 59). Zur Erreichung des ge-

setzgeberischen Ziels ist eine deutliche Trennung des Rechtsanwaltsberufs

von einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich, weil die Mittel der Be-

rufsaufsicht Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können

oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind

(BVerfGE 87, 287, 324; BGH, Beschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B)

24/93, BRAK-Mitt. 1994, 42). Für die Betroffenen ist die dadurch zum Ausdruck

kommende Beschränkung ihrer Berufsfreiheit allerdings nur dann zumutbar,

wenn sie nicht starr gehandhabt wird. Der öffentliche Dienst ist vielgestaltig. Es

muß deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des

Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Belange der

Rechtspflege gefährden kann (BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 100, 87, 90 f.;

BGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B)

74/97, BRAK-Mitt. 1998, 200; v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 36/98, NJW-

RR 1999, 571). Eine derartige Gefahr ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt öf-

fentliche Aufgaben von einer Art wahrnimmt, daß das rechtsuchende Publikum

den Eindruck gewinnen kann, die Unabhängigkeit des Anwalts sei durch Bin-

dungen an den Staat beeinträchtigt (BGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO;

v. 16. November 1998 aaO). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf beamtenähnliche Funktionen ausübt,

wenn er hoheitlich tätig wird (BGH, Beschl. v. 16. November 1998 aaO). Die

Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsu-

chenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen sei-

ner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder - um-

gekehrt - der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der Benach-

teiligung gewinnen kann (BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82,

BRAK-Mitt. 1982, 125; v. 13. September 1993 aaO; v. 16. November 1998

aaO). Ob derartige Gefahren gegeben sind, muß anhand der konkreten Aus-

gestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüft

werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, deren Ange-

stellter der Bewerber ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der von dem

Bewerber geplanten Niederlassung zu berücksichtigen (BVerfGE 87, 287,

323 f; BGHZ 100, 87, 91; BGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO; v. 16. No-

vember 1998 aaO).

Eine Gefahr für die Rechtspflege durch die Ausübung des Zweitberufs

hat die Rechtsprechung bejaht für eine Sachbearbeiterin bei einer Universi-

tätsverwaltung (BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 100, 87, 91), einen Justitiar bei

einem bischöflichen Offizialat (BGHZ 66, 283 ff.), die Geschäftsführer einer

Kreishandwerkerschaft (BGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO), einer

Handwerkskammer (BGH, Beschl. v. 16. November 1998 aaO), einer Hand-

werksinnung (BGH, Beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 41/93, BRAK-

Mitt. 1994, 43), einer Industrie- und Handelskammer (BGHZ 36, 71, 74 f.; 49,

238, 241 f.; 68, 59), einer Landesapothekerkammer (EGH Frankfurt EGE X,

119 ff.) und einer Berufsgenossenschaft (BGH, Beschl. v. 29. März 1982 -

AnwZ (B) 4/82, BRAK-Mitt. 1982, 125).

Die vom Anwaltsgerichtshof veranlaßte Umfrage bei den für die Zulas-

sung der Rechtsanwälte zuständigen Stellen hat die Behauptung der Antrag-

stellerin, der bei den Kammern der Heilberufe angestellte Jurist sei heute re-

gelmäßig auch als Rechtsanwalt zugelassen, nicht bestätigt. Vielmehr hat sich

umgekehrt die Tendenz herausgestellt, die Geschäftsführer von öffentlich-

rechtlichen Körperschaften generell nicht zur Anwaltschaft zuzulassen. Anders

verhält es sich nur mit den Geschäftsführern der Rechtsanwaltskammern. Bei

diesen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind die Geschäftsführer in gro-

ßem Umfang als Rechtsanwälte zugelassen, und Zulassungen sind auch nach

Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer erfolgt. Daraus kann die Antrag-

stellerin aber nichts für ihren Standpunkt herleiten. Die Rechtsanwaltskammern

erfüllen im Wege der Selbstverwaltung Aufgaben der Rechtspflege. Als Ge-

schäftsführerin der Landesärztekammer erfüllt die Antragstellerin keine anwalt-

lichen Aufgaben berufsständischer Natur.

2. Der Arbeitgeber der Antragstellerin ist die öffentliche Berufsvertretung

der Ärzte im Freistaat Sachsen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 Sächsisches Heilberufekam-

mergesetz - SächsHKaG -) und als solche eine Körperschaft des öffentlichen

Rechts (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SächsHKaG). Ihr gehören alle aufgrund einer Be-

rufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärzte als

Pflichtmitglieder an (§ 2 Abs. 1 SächsHKaG). Zu ihren Aufgaben gehört unter

anderem, die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der

Mitglieder zu überwachen, soweit nicht für die Überwachung der im öffentlichen

Dienst tätigen Mitglieder der Dienstherr zuständig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2

SächsHKaG), die Qualität der Berufsausübung zu sichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 3

SächsHKaG), geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fort-

und Weiterbildung der Mitglieder zu treffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsHKaG), den

öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstüt-

zen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 SächsHKaG) sowie auf Verlangen der zuständigen Be-

hörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen, in allen

sonstigen die Aufgaben des Berufsstandes betreffenden Fragen Gutachten zu

erstatten und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten vorzuschlagen

(§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SächsHKaG). Die Landesärztekammer entscheidet über die

Berechtigung zur Führung von Weiterbildungsbezeichnungen (§§ 20 Abs. 1

Satz 2, 26 Abs. 1 Satz 2 SächsHKaG) und die Erteilung der Befugnis zur Wei-

terbildung (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 2 Satz 5 SächsHKaG). Darüber hinaus

kommt der Landesärztekammer eine maßgebliche Stellung bei der Durchfüh-

rung berufsrechtlicher Verfahren zu (§§ 40 ff. SächsHKaG). Ist sie der Ansicht,

daß ein Kammermitglied eine ihm obliegende Berufspflicht verletzt hat, kann

sie entweder ein Rügeverfahren durchführen oder ein berufsgerichtliches Ver-

fahren einleiten (§ 40 Satz 1 SächsHKaG). Die Erteilung der Rüge erfolgt durch

Bescheid (§ 41 Abs. 4 Satz 2 SächsHKaG). Wenn die Schuld des Mitglieds

nicht gering erscheint, verfolgt die Landesärztekammer die Berufspflichtverlet-

zung durch Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahren (§§ 43 Abs. 1

Satz 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 SächsHKaG). Sie ist dann an diesem Verfahren not-

wendigerweise beteiligt (§ 44 Abs. 3 SächsHKaG) und kann gegen das Urteil

des Berufsgerichts Berufung einlegen (§ 58 Abs. 1 SächsHKaG) oder ein Wie-

deraufnahmeverfahren betreiben (§ 61 SächsHKaG). In sämtlichen genannten

Funktionen nimmt die Landesärztekammer als Teil der mittelbaren Staatsver-

waltung hoheitliche Aufgaben wahr.

3. Die Antragstellerin ist bei der Wahrnehmung der vorstehend be-

schriebenen Aufgaben - auch in der Vorstellung des rechtsuchenden Publi-

kums - maßgeblich beteiligt. Sie wirkt nicht lediglich als interne Beraterin des

Kammervorstands, sondern tritt auch nach außen in Erscheinung. In dem ihr

von dem Arbeitgeber unter dem 11. Oktober 1995 erteilten Zwischenzeugnis

heißt es:

"Das Aufgabengebiet von Frau G. umfaßt die Betreuung und Bearbei- tung aller Rechtsangelegenheiten, wie sie üblicherweise in einer berufs- ständischen Selbstverwaltung anfallen. Dazu gehören insbesondere Be- ratung der Kammermitglieder, des Präsidenten und des Vorstands, der Mitarbeiter und der Leitenden Angestellten, die rechtlichen Be- und Überarbeitung von Rechtsvorschriften der Körperschaft, die Vertretung vor Ämtern und Gerichten im Umfang der erteilten Aufträge und Voll- machten, die Erfassung und rechtliche Begutachtung von Schriftsätzen ... Die Leitung des juristischen Geschäftsbereichs umfaßt auch die Ver- antwortung für das Berufsregister und für die Bearbeitung von Vorgän- gen nach der ärztlichen Gebührenordnung."

Da die Antragstellerin - wie sich aus diesem Zwischenzeugnis, aber

auch aus ihren Angaben in der Verhandlung vor dem Senat ergibt - die Lan-

desärztekammer vor Ämtern und Gerichten vertritt und den Mitgliedern als An-

sprechpartnerin und Beraterin in Rechtsangelegenheiten zur Verfügung steht,

wird sie von den Rechtsuchenden als Repräsentantin der Kammer angesehen

und geachtet. Das gilt in ganz besonderem Maße in D., wo die Kammer ihren

Sitz hat und die Antragstellerin sich als Rechtsanwältin niederlassen will.

Daß diese nicht zeichnungsbefugt ist und die Kammer nur aufgrund je-

weils besonders erteilter Vollmacht vertritt, ist unerheblich. Da die Zeichnungs-

befugnis nicht zum Status des Beamten gehört, schließt ihr Fehlen eine "be-

amtenähnliche Funktion" nicht aus.

Nicht entscheidend fällt ferner der Umstand ins Gewicht, daß die An-

tragstellerin nicht Hauptgeschäftsführerin der Kammer ist. "Beamtenähnliche

Funktionen" werden nicht nur auf der obersten Führungsebene wahrgenom-

men, sondern auch darunter. Die Rechtsprechung hat demgemäß auch bei ei-

nem stellvertretenden Geschäftsführer (BGHZ 68, 59 ff.) oder Abteilungsleiter

(BGHZ 66, 283 ff.) eine Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf angenommen.

Immerhin vertritt die Antragstellerin - wie weiterhin aus dem Zwischenzeugnis

vom 11. Oktober 1995 hervorgeht - die Hauptgeschäftsführerin "alternierend

mit dem ärztlichen Geschäftsführer".

4. Die Versicherung der Antragstellerin, sie werde keine Mandate über-

nehmen, welche die Berufsausübung von Kammermitgliedern betreffen, ist un-

erheblich. Eine solche Versicherung erzeugt keine Rechtsbindung (BGH,

Beschl. v. 29. März 1982 aaO).

Geiß

Fischer

Ganter

Otten

Salditt

Christian

Wüllrich