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BGH Beschluss vom 16.02.2000 – 2 StR 52/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 52/00
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 beschlos-
sen:
Der Nebenklägerin Verena D. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin B. aus R. als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuordnen.
Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechts-
gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a
Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als be-
gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-
stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-
benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 16. September 1999 nur Prozeßko-
stenhilfe für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1
StR 651/99).
Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß