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BGH Beschluss vom 16.02.2000 – 2 StR 52/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 52/00

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 beschlos-

sen:

Der Nebenklägerin Verena D. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwältin B. aus R. als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuordnen.

Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechts-

gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a

Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als be-

gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-

stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits

das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung

vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-

benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 16. September 1999 nur Prozeßko-

stenhilfe für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1

StR 651/99).

Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß