Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.02.2000 – 2 StR 582/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 582/99

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000

gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1999 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der

die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Das Rechtsmittel

hat mit der Sachrüge Erfolg.

Wegen des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung durch den Se-

nat wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage, das auf die Revision der

Staatsanwaltschaft hin ergangen ist, Bezug genommen.

II.

Das Urteil war aufzuheben, da die Feststellungen zur Todesursache wi-

dersprüchlich sind. Der Schuldspruch beruht auf den widersprüchlichen Fest-

stellungen.

Waren nur die ersten (durch Notwehr gerechtfertigten) Stiche todesur-

sächlich, käme unter Umständen eine Verurteilung "nur" wegen gefährlicher

Körperverletzung und wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. Eine Be-

schwer des Angeklagten ist daher nicht auszuschließen.

Jähnke Niemöller Bode

Otten Rothfuß