Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 16.02.2000 – 2 StR 582/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 582/99
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1999 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-
richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der
die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Das Rechtsmittel
hat mit der Sachrüge Erfolg.
Wegen des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung durch den Se-
nat wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage, das auf die Revision der
Staatsanwaltschaft hin ergangen ist, Bezug genommen.
II.
Das Urteil war aufzuheben, da die Feststellungen zur Todesursache wi-
dersprüchlich sind. Der Schuldspruch beruht auf den widersprüchlichen Fest-
stellungen.
Waren nur die ersten (durch Notwehr gerechtfertigten) Stiche todesur-
sächlich, käme unter Umständen eine Verurteilung "nur" wegen gefährlicher
Körperverletzung und wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. Eine Be-
schwer des Angeklagten ist daher nicht auszuschließen.
Jähnke Niemöller Bode
Otten Rothfuß