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BGH Beschluss vom 18.02.2000 – StB 2/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 BJs 188/88 - 2 StB 2/00

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2000

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

letzter bekannter Wohnort , zur Zeit unbekannten Aufenthalts,

wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2000 gemäß

§ 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl des

Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni

1998 - 1 BGs 85/98 - wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Der angefochtene Haftbefehl ist auf den Vorwurf gestützt, die Beschul-

digte habe in B. am 17. Oktober 1986 und in H. am 21. Juni 1987 je-

weils gemeinschaftlich mit anderen versucht, durch Sprengstoff eine Explosion

herbeizuführen und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert zu ge-

fährden (§ 311 Abs. 1 StGB a.F.), zudem habe sie in A. und anderen Or-

ten am 15. August 1987 gemeinschaftlich mit anderen ein fremdes Gebäude in

Brand gesetzt und dies bezüglich acht weiterer fremder Gebäude versucht

(§ 308 Abs. 1 StGB a.F.), tateinheitlich habe sie sich spätestens seit Herbst

1986 jeweils an einer terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt

(§ 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.). Die Taten vom 17. Oktober 1986 und

15. August 1987 und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung wa-

ren bereits Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-

richtshofes vom 6. Dezember 1988 - 1 BGs 1122/88. An dessen Stelle ist der

angefochtene Haftbefehl getreten, nachdem weitere Ermittlungen auch einen

dringenden Tatverdacht bezüglich der Tat vom 21. Juni 1987 ergeben hatten.

Die Beschuldigte, die seit dem 18. Dezember 1987 flüchtig ist, wendet

sich mit ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2000 gegen den Haftbefehl aus-

schließlich mit der Auffassung, die ihr zur Last gelegten Taten seien zwischen-

zeitlich verjährt. Dies trifft nicht zu.

1. Der Strafverfolgung steht in keinem Fall das Hindernis der Verjährung

entgegen.

a) Die Verjährungsfrist für die Tat vom 17. Oktober 1986 beträgt 20 Jah-

re, soweit § 311 Abs. 1 StGB a.F. betroffen ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Sie ist

durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 6. Dezember 1988 unterbro-

chen worden mit der Wirkung, daß die Verjährung von neuem begonnen hat

(§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB). Mit dem angegriffenen Haftbefehl, an dessen Zu-

lässigkeit und Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, ist die Verjährung erneut

unterbrochen worden. Die absolute Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) ist

noch nicht eingetreten.

Auch unter dem Gesichtspunkt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an

einer terroristischen Vereinigung ist die Tat vom 17. Oktober 1986 nicht ver-

jährt. Nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 129 a StGB (BGBl

1976 I 2181) war die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen

Vereinigung nur ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

zu fünf Jahren bedroht war. Danach hätte die Verjährungsfrist nur fünf Jahre

betragen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Indes hat die Verjährungsfrist noch nicht am

17. Oktober 1986 begonnen. Die Beschuldigte ist nach dem bisherigen Ermitt-

lungsergebnis dringend verdächtig, sich auch am 21. Juni 1987 und am

15. August 1987 als Mitglied der terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben.

Damit war dieses Delikt, das eine auf Dauer gerichtete Teilnahme am Ver-

bandsleben zum Gegenstand hat (vgl. BGHSt 29, 114, 123; 33, 16, 17; 36,

192, 198), erst zu einem Zeitpunkt beendet, als es durch das Gesetz zur Be-

kämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2566) mit Wirkung

vom 1. Januar 1987 bereits vom Vergehen zum Verbrechen mit einer Höchst-

strafe von 10 Jahren hochgestuft war und die Verjährungsfrist demnach

10 Jahre betrug. Diese Verjährungsfrist hat auch für den Teil des Organisa-

tionsdelikts Geltung, der vor dem die Deliktsnatur ändernden Gesetz begangen

worden ist. Nach § 2 Abs. 2 StGB ist bei einer Änderung der Strafdrohung wäh-

rend der Tatbegehung das Gesetz anzuwenden, das bei der Beendigung der

Tat gilt. Diese Vorschrift ist 1969 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden, um

Dauerstraftaten und fortgesetzte Handlungen einheitlich beurteilen zu können

(vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 12). Eine erst während der Begehung

eintretende Strafbarkeit erfaßt § 2 Abs. 2 StGB zwar nicht; ein solcher Fall liegt

bei der Änderung des Deliktscharakters vom Vergehen zum Verbrechen (an-

ders als bei der Umgestaltung einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat, vgl.

BGHR StGB § 2 II Ordnungswidrigkeit 1) aber auch nicht vor.

Selbst wenn die Beschuldigte ihre Beteiligung an der terroristischen

Vereinigung "Rote Zora" nach den Brandanschlägen vom 15. August 1987 be-

endet hätte, wofür angesichts ihrer Flucht im Dezember 1987 derzeit nichts

spricht, wäre die Verjährungsfrist rechtzeitig und wirksam durch die beiden

Haftbefehle unterbrochen worden.

b) Nicht verjährt ist ebenfalls die Tat vom 15. August 1987, bei der die

Verjährungszeit bezüglich beider Straftatbestände 10 Jahre beträgt.

c) Auch für die Tat vom 21. Juni 1987, die erstmals Gegenstand des an-

gefochtenen Haftbefehls ist, ist Verjährung noch nicht eingetreten. Die 20 Jah-

re betragende Verjährungsfrist bezüglich der versuchten Herbeiführung eines

Sprengstoffverbrechens war am 30. Juni 1998 noch nicht abgelaufen. Bezüg-

lich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

gilt das unter vorstehend a) Gesagte mit der Besonderheit, daß hier bereits

zum Zeitpunkt der Tat § 129 a StGB ein Verbrechen war und die Verjährungs-

frist 10 Jahre betrug.

2. Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen für den Erlaß des an-

gefochtenen Haftbefehls vor.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister