BGH Beschluss vom 23.02.2000 – 1 StR 352/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 352/99
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 beschlos-
sen:
Auf Antrag des Betroffenen wird das Nachtragsverfahren
nach § 33a StPO eingeleitet.
Gründe
Der Betroffene hat die Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 9. De-
zember 1999 beantragt, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 23. Dezember 1998 als unbegründet verworfen worden
ist. Er trägt vor, ihm sei die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom
30. Juli 1999 zu seiner Revision nicht bekannt gemacht worden. Der General-
bundesanwalt beantragt, den Antrag des Betroffenen gemäß § 33a StPO zu
verwerfen. Wegen der Besonderheiten des Falles - der Betroffene war zwar
im Revisionsverfahren anwaltlich vertreten, hat jedoch persönlich eine um-
fangreiche Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben –
wird ihm im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit ei-
ner Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom
30. Juli 1999 eröffnet.
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier