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BGH Beschluss vom 23.02.2000 – 1 StR 352/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 352/99

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 beschlos-

sen:

Auf Antrag des Betroffenen wird das Nachtragsverfahren

nach § 33a StPO eingeleitet.

Gründe:

Der Betroffene hat die Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 9. De-

zember 1999 beantragt, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 23. Dezember 1998 als unbegründet verworfen worden

ist. Er trägt vor, ihm sei die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom

30. Juli 1999 zu seiner Revision nicht bekannt gemacht worden. Der General-

bundesanwalt beantragt, den Antrag des Betroffenen gemäß § 33a StPO zu

verwerfen. Wegen der Besonderheiten des Falles - der Betroffene war zwar

im Revisionsverfahren anwaltlich vertreten, hat jedoch persönlich eine um-

fangreiche Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben –

wird ihm im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit ei-

ner Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom

30. Juli 1999 eröffnet.

Schäfer Granderath Wahl

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