Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.02.2000 – 3 StR 583/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 583/99

URTEIL

vom

23. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. August 1999

im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in

drei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-

teilt, sichergestelltes Rauschgift eingezogen und einen Geldbetrag von

10.000 DM für verfallen erklärt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrer-

laubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehör-

de angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue

Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Ihre Re-

vision ist - trotz mißverständlicher Formulierungen - wirksam auf die Verletzung

der Vorschriften über den Verfall beschränkt. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, über die aus den vier abgeurteilten Taten erlangten, für verfallen er-

klärten 10.000 DM hinaus hätte ein weiterer Betrag in Höhe von 8.000 DM für

verfallen erklärt werden müssen. Darüber hinaus wäre gemäß § 73 d StGB der

erweiterte Verfall eines Pkws bzw. des insoweit erzielten Verkaufserlöses in

Höhe von 20.700 DM anzuordnen gewesen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat die Anwendung des § 73 c StGB unzureichend be-

gründet. Es teilt nicht mit, ob es Satz 1 oder Satz 2 des Absatzes 1 dieser Vor-

schrift angewendet hat. Die Urteilsausführungen tragen im übrigen weder die

eine noch die andere Alternative. Zu den Vermögensverhältnissen hat der

Tatrichter ausgeführt, der bis dahin arbeitslose Angeklagte verdiene ab Mai

1998 monatlich 2.500 DM. Seine Taten gingen weit über den Umfang hinaus,

der zur Finanzierung des eigenen Konsums erforderlich war, er habe eine "ge-

waltige Menge" Rauschgift umgesetzt, ab Mitte 1998 erhebliche finanzielle

Mittel durch Drogengeschäfte erlangt und einen aufwendigen Lebensstil ge-

führt. Feststellungen darüber, welches Vermögen der Angeklagte im Zeitpunkt

seiner Verurteilung insgesamt besaß, was er tatsächlich aus den vier abgeur-

teilten Taten oder aus weiteren rechtswidrigen Taten erlangt hatte und was

jeweils davon noch vorhanden war, hat der Tatrichter nicht getroffen. In den

Urteilsgründen wird zwar erwähnt, daß die Kammer es "in etwa bei dem Verfall

des bereits sichergestellten Geldes und weiterer Wertgegenstände belassen

und nur diese 10.000 DM für verfallen erklärt" (UA S. 13) hat. Diese Formulie-

rungen lassen indes offen, welcher Geldbetrag und welche Wertgegenstände

mit welchem Wert im einzelnen damit gemeint sind und wieso diese "in etwa"

10.000 DM ergeben.

Sollte das Landgericht sich auf § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB ("unbillige

Härte") stützen, so wären die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht darge-

tan. An sie sind jedenfalls dann, wenn der Wert des Erlangten noch im Vermö-

gen des Betroffenen vorhanden ist, hohe Anforderungen zu stellen. Die Situati-

on muß so sein, daß die Verfallserklärung "ungerecht" wäre, daß sie das

Übermaßverbot verletzen würde (vgl. BGH NStZ 1995, 495; Tröndle/Fischer,

StGB 49. Aufl. § 73 c Rdn. 2). Entscheidend ist, wie sich die Verfallsanordnung

konkret auf das Vermögen auswirkt (Senatsentscheidung BGHR StGB § 73 c

Härte 3).

Für den Fall, daß der Tatrichter § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB anwenden

wollte, hätte er hier prüfen müssen, ob der Wert des Erlangten im Vermögen

des Angeklagten noch vorhanden war. Nur insoweit das zu verneinen war,

konnte die Verfallsanordnung nach dieser Vorschrift unterbleiben. Mit Sinn und

Zweck des Verfalls wäre nicht zu vereinbaren, die Verfallsanordnung nur des-

halb einzuschränken, um dem Verurteilten kriminell erworbene und noch vor-

handene Vermögenswerte zu erhalten (vgl. BGH NStZ 1995, 495).

Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft auch, daß angesichts der

im Urteil getroffenen Feststellungen zu dem weiteren Vermögen und zu weite-

ren Wertgegenständen des Angeklagten und deren Herkunft der Tatrichter

nicht erkennbar geprüft hat, ob und inwieweit die Anwendung des § 73 d StGB

(erweiterter Verfall) in Betracht kommt.

Im übrigen wird der neue Tatrichter die Grundlagen sowohl seiner

Schätzung nach § 73 b StGB als auch seiner Entscheidung nach § 73 c StGB

genauer als bisher festzustellen und darzulegen haben.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler von Lienen