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BGH Beschluss vom 23.02.2000 – 3 StR 583/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 583/99
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am
23. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Krefeld vom 12. August 1999 im Ausspruch über
den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-
fen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in
drei Fällen jeweils tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-
teilt, sichergestelltes Rauschgift eingezogen und einen Geldbetrag von
10.000 DM für verfallen erklärt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahr-
erlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre von zwei
Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Mit der Rüge
der Verletzung materiellen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen das Ur-
teil. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch, zur Sicherstellung des eingezogenen Rauschgifts und zu
den getroffenen Maßregeln der Besserung und Sicherung einen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Be-
stand haben kann aber die Anordnung des Verfalls von 10.000 DM.
2. Das Landgericht hat nicht genau ermitteln können, welche Erlöse der
Angeklagte aus den in den vier Fällen weiterverkauften Drogen erlangt hat. Es
hat deshalb diese Erlöse gemäß § 73 b StGB auf 18.000 DM geschätzt und
sodann unter Anwendung des § 73 c StGB 10.000 DM für verfallen erklärt.
Nach den Feststellungen ist bei der Schätzung berücksichtigt worden,
daß "ein wesentlicher Teil" der bei dem Angeklagten sichergestellten Drogen
aus den vier Geschäften stamme und deshalb der Schätzung des Erlöses eine
gegenüber der Ankaufsmenge "deutlich geringere Verkaufsmenge" zugrunde-
gelegt werde. Schon wegen dieser ungenauen Feststellungen läßt sich die Hö-
he des geschätzten Betrages von 18.000 DM nicht nachvollziehen. Da der An-
geklagte in vollem Umfang geständig ist, erscheint es nicht ausgeschlossen,
daß näher hätte bestimmt werden können, wieviel von dem sichergestellten
Rauschgift aus den vier Taten stammte, wieviel vom Angeklagten entspre-
chend vorher verkauft worden ist und welchen Erlös er jeweils erzielt hat. An
anderer Stelle im Urteil wird mitgeteilt, daß bei dem Angeklagten auch "Geld
und weitere Wertgegenstände" sichergestellt worden sind. Auch insoweit wä-
ren Ausführungen erforderlich gewesen, ob daraus etwas und wenn ja in wel-
cher Höhe aus den abgeurteilten Taten erlangt worden ist. Einer Schätzung
hätte es dann insoweit nicht bedurft.
Der Senat kann - aufgrund dieser Ungenauigkeiten des Urteils - nicht
sicher ausschließen, daß die Schätzung von 18.000 DM zum Nachteil des An-
geklagten zu hoch ausgefallen ist.
3. Im übrigen ist die Anwendung des § 73 c StGB nicht frei von Rechts-
fehlern. Insoweit verweist der Senat auf sein heutiges, in dieser Sache auf-
grund der Revision der Staatsanwaltschaft ergangenes Urteil.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen