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BGH Beschluss vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 20/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 20/99
BESCHLUSS
vom
13. März 2000
in dem Verfahren
wegen Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. März 2000 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechts-
anwältin Dr. Christian
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. November 1998 wird
als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Mit Bescheid vom 30. Juni 1998 hat die Antragsgegnerin den Antrag des
Rechtsanwalts abgelehnt, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für
Verwaltungsrecht" zu führen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 9. November 1998, dem Antragsteller
zugestellt am 9. Januar 1999, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der An-
tragsteller mit seiner am 26. Januar 1999 eingegangenen sofortigen Be-
schwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Im Verfahren nach § 223 BRAO ist eine sofortige Beschwerde nur dann
statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie wegen grundsätzlicher Bedeutung
einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat (§ 223 Abs. 3
BRAO). Dies ist hier nicht geschehen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im
Gesetz nicht vorgesehen (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 24. November 1997
- AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41).
Das Rechtsmittel ist auch nicht wegen Verfassungsverstoßes bzw.
"greifbarer Gesetzwidrigkeit" statthaft.
Unter diesem Gesichtspunkt wird eine an sich nicht eröffnete (oder ge-
setzlich ausgeschlossene) Beschwerde ausnahmsweise in Fällen "krassen Un-
rechts" zugelassen. Ein solcher Fall wird angenommen, wenn die angefochtene
Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist,
weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd
ist (BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374). Davon kann im vorliegenden Fall keine
Rede sein.
Der gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG liegt schon
deshalb nicht vor, weil die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs inhaltlich
nicht zu beanstanden wäre. Nach §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 RAFachBezG - die im
vorliegenden Fall noch anwendbar sind - können die besonderen Kenntnisse
und Erfahrungen, die zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung qualifizieren,
zwar ausnahmsweise außerhalb des Anwaltsberufs erworben werden. Der ge-
forderte Leistungsstandard ist aber derselbe wie bei solchen Bewerbern, die
einen Erwerb innerhalb des Anwaltsberufs geltend machen. Der Antragsteller
nimmt pauschal für sich in Anspruch, er besitze diese besonderen Kenntnisse
und Erfahrungen. Dargetan und nachgewiesen ist dies aber nicht, wie bereits
in dem Bescheid der Antragsgegnerin und dem angefochtenen Beschluß zu-
treffend ausgeführt wird; auf die dortigen Erwägungen wird Bezug genommen.
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Deppert
Basdorf
Ganter
Terno
v. Hase
Kieserling
Christian