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BGH Beschluss vom 13.03.2000 – AnwZ (B) 20/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 20/99

BESCHLUSS

vom

13. März 2000

in dem Verfahren

wegen Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. März 2000 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechts-

anwältin Dr. Christian

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. November 1998 wird

als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Mit Bescheid vom 30. Juni 1998 hat die Antragsgegnerin den Antrag des

Rechtsanwalts abgelehnt, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für

Verwaltungsrecht" zu führen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 9. November 1998, dem Antragsteller

zugestellt am 9. Januar 1999, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der An-

tragsteller mit seiner am 26. Januar 1999 eingegangenen sofortigen Be-

schwerde.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Im Verfahren nach § 223 BRAO ist eine sofortige Beschwerde nur dann

statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie wegen grundsätzlicher Bedeutung

einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat (§ 223 Abs. 3

BRAO). Dies ist hier nicht geschehen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im

Gesetz nicht vorgesehen (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 24. November 1997

- AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41).

Das Rechtsmittel ist auch nicht wegen Verfassungsverstoßes bzw.

"greifbarer Gesetzwidrigkeit" statthaft.

Unter diesem Gesichtspunkt wird eine an sich nicht eröffnete (oder ge-

setzlich ausgeschlossene) Beschwerde ausnahmsweise in Fällen "krassen Un-

rechts" zugelassen. Ein solcher Fall wird angenommen, wenn die angefochtene

Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist,

weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd

ist (BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374). Davon kann im vorliegenden Fall keine

Rede sein.

Der gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG liegt schon

deshalb nicht vor, weil die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs inhaltlich

nicht zu beanstanden wäre. Nach §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 RAFachBezG - die im

vorliegenden Fall noch anwendbar sind - können die besonderen Kenntnisse

und Erfahrungen, die zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung qualifizieren,

zwar ausnahmsweise außerhalb des Anwaltsberufs erworben werden. Der ge-

forderte Leistungsstandard ist aber derselbe wie bei solchen Bewerbern, die

einen Erwerb innerhalb des Anwaltsberufs geltend machen. Der Antragsteller

nimmt pauschal für sich in Anspruch, er besitze diese besonderen Kenntnisse

und Erfahrungen. Dargetan und nachgewiesen ist dies aber nicht, wie bereits

in dem Bescheid der Antragsgegnerin und dem angefochtenen Beschluß zu-

treffend ausgeführt wird; auf die dortigen Erwägungen wird Bezug genommen.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-

handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Deppert

Basdorf

Ganter

Terno

v. Hase

Kieserling

Christian